Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art;
- Umbrechen des Bodens;
- Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
- Verlassen der erlaubten Wege sowie Laufenlassen von Hunden;
- Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
- Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialen und Flüssigkeiten aller Art;
- Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln;
- Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
- Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
- Erstellen neuer Spazier- und Fusswege sowie Einrichtungen zur Freizeitnutzung;
- Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit diese im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche der Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets dienen.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
Die Durchführung der 1-mal jährlich stattfindenden Flugtage der Modell-Segelflieger bleibt im bisherigen Rahmen und unter weitestgehender Schonung der Weide weiterhin gewährleistet. Der Anlass darf jedoch nicht durchgeführt werden zwischen dem 1. März und 15. August sowie zwischen dem 10. Oktober und 20. November.