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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg

Vom 20.01.2009 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 620, 680, 681, 683, 684 und 837 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 504, 524 und 685, alle im Grundbuch Lampenberg.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 28,43 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
  2. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und gepflegten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere der Lichtbaumarten wie Eiche, Sorbusarten und Waldföhre;
  3. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
  4. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  5. Erhaltung und Förderung eines nachhaltigen Eichenbestands;
  6. Wiederaufnahme der traditionellen Waldnutzungsform des Mittelwalds als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie als kulturhistorisches Anschauungsobjekt;
  7. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
  8. Förderung und Erhaltung von stufig aufgebauten Waldbeständen mit einzelstammorientierter Nutzung (plenterartige Eingriffe), Förderung der Naturverjüngung sowie Erhaltung von Altholzgruppen und Höhlenbäumen;
  9. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, insbesondere der Wasserfälle, Felsstufen und Tuffbildungen;
  10. Erhaltung und Förderung der intakten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  11. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  12. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung;
  13. Erhaltung und Förderung extensiv bewirtschafteter Magerwiesen sowie blumenreicher Fromentalwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  14. Förderung von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;
  15. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
  16. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und Pflanzenarten.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
  2. Umbrechen von Wiesen- und Weideflächen;
  3. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
  4. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
  5. Campieren;
  6. Entfachen von Feuer abseits der erlaubten Feuerstellen;
  7. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  8. Laufenlassen von Hunden;
  9. Reiten oder Befahren des Gebiets mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
  10. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-Flächen und an den Waldrändern;
  11. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
  12. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
  13. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen ist;
  14. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. n bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Art. 4 Bewilligungen

Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen. *

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald ist der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das von den kantonalen Fachstellen und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Konzept «Eichenförderung in der Gemeinde Lampenberg» vom 10. Dezember 2001, mit zugehörigem «Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Allmetgraben, Tannenboden/Weid und Morenplatz» sowie Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.

Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln und Totalreservatsflächen gilt das Schutzziel für mindestens 50 Jahre.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften können je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. April 1997[3] über das Naturschutzgebiet «Weid», Lampenberg, wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.

Egress

GS 36.0908

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.01.2009 01.02.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0908
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. m. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. n. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.01.2009 01.02.2009 Erstfassung GS 36.0908
§ 3 Abs. 2, Bst. m. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. n. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057