Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
- Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen;
- Durchführen von Veranstaltungen auf der Magerweide;
- Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern ausserhalb der erlaubten Kletterstandorte;
- Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Verlassen der erlaubten Wege auf der Magerweide;
- Laufenlassen von Hunden;
- Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerweiden und an den Waldrändern;
- Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
- Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind oder im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets.
Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
Die Durchführung von OL-Veranstaltungen auf der Magerweide kann während des Winterhalbjahres bewilligt werden, sofern keine wertvollen Magerweiden-Bereiche tangiert werden und zum Zeitpunkt des Anlasses eine mindestens 10 cm dicke Schneedecke liegt.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.