Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern, den Bewirtschaftern, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und dem Amt für Wald beider Basel für die Betreuung des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz.
Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung für die Waldnaturschutzgebiete der Gemeinde Lauwil (mit «Schattberg-Hohwacht» und «Hundsmatt-Geissberg») vom 31. März 2000 sowie die Pflege- und Nutzungspläne für das «Naturschutzgebiet Bogental / Ulmet / Geiten» vom 03. August 2006 (Teil Wald) bzw. 31. Oktober 2007 (Teil Offenland) bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Naturschutzgebiets.
Das Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete der Gemeinde Lauwil ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Altholzinseln gilt als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
Die Pflege- und Nutzungspläne für das «Naturschutzgebiet Bogental / Ulmet / Geiten» sind bei Bedarf von den kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu überprüfen und allenfalls in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen.