Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutzkonzept vorgesehen sind;
- Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen-Bereichen;
- Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
- Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
- Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- Entfachen von Feuer;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Laufenlassen von Hunden;
- Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen und Magerweiden und an den Waldrändern;
- Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
- Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Schutzkonzept nicht vorgesehen ist.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutzkonzept sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Problemarten. Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen, die ungehinderte Zufahrt zur Deponie sowie die Rechte der Grundeigentümerin bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.