Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen sind;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
- Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
- Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Gleitschirmfliegen;
- sämtliche Kletteraktivitäten wie Felsklettern, Eisklettern oder Bouldern im ganzen Naturschutzgebiet, ausgenommen am «Rappenfels» in den Sektoren «Kapelle» und «Teufelswand», Routen 1 - 19;
- Entfachen von Feuer;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Laufenlassen von Hunden;
- Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
- Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
- Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der Grundeigentümerin bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
Die Anlage der Wegverbindung vom Rohrbergbach zum Rohrbergweg bleibt unter grösstmöglicher Berücksichtigung der Schutzziele sowie nach Rücksprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. Der bestehende Pfad, der nordöstlich des Rappenfelsens zur Fluematten führt, kann weiterhin als Wanderweg unterhalten werden.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.