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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg

Vom 01.03.2011 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 2263, 2264, 2269 und 2641, alle im Grundbuch Liesberg.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 80.03 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung des landschaftlich und naturkundlich einzigartigen Fels- und Waldgebiets mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Brut- und Überwinterungsplatz seltener Vogel- und Fledermausarten;
  2. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  3. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und strukturreichen Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten, insbesondere der Eichen, Waldföhren und Eiben;
  4. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
  5. Erhaltung und Förderung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwald-Beständen (Plenterwald);
  6. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Naturwaldgebiete (Altholzinseln) als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  7. Förderung des Gebiets als unberührter Felsstandort;
  8. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle und Kalksinterbildungen sowie besonderer geologischer Naturobjekte;
  9. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen sind;
  2. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
  3. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
  4. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Gleitschirmfliegen;
  5. sämtliche Kletteraktivitäten wie Felsklettern, Eisklettern oder Bouldern im ganzen Naturschutzgebiet, ausgenommen am «Rappenfels» in den Sektoren «Kapelle» und «Teufelswand», Routen 1 - 19;
  6. Entfachen von Feuer;
  7. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  8. Laufenlassen von Hunden;
  9. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG[2] sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG[3];
  10. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
  11. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
  12. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der Grundeigentümerin bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.

Die Anlage der Wegverbindung vom Rohrbergbach zum Rohrbergweg bleibt unter grösstmöglicher Berücksichtigung der Schutzziele sowie nach Rücksprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. Der bestehende Pfad, der nordöstlich des Rappenfelsens zur Fluematten führt, kann weiterhin als Wanderweg unterhalten werden.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Art. 4 Kletterei

Das Klettern bleibt an den erlaubten Routen auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko zulässig. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung sowie die Routenzahl ist der Kletterführer Basler Jura «Fluebible» von 1997.

Die Massnahmen gemäss § 3, Absatz 2, Buchstabe e sind unter Federführung der kantonalen Naturschutzfachstelle bis Ende 2012 umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in Form von Leistungen sind von den Beteiligten gemeinsam festzulegen. Gemeinsam ist eine Umsetzungskontrolle vorzunehmen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist für die Wirkungskontrolle besorgt.

Art. 5 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. *

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

Art. 6 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991[4] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das von den kantonalen Fachstellen und der Grundeigentümerin gemeinsam erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Löffelberg-Baanholz» mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 5. April 2007 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Naturwaldgebiete (Altholzinseln) gilt das Schutzziel mindestens 50 Jahre.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 7 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Gemeinde, Bürgergemeinde und Kanton können nicht haftbar gemacht werden für Kletterunfälle oder für Schäden, welche durch die Kletterei verursacht werden.

Art. 8 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 9 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 10 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Egress

GS 37.0423

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0423
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0423
§ 3 Abs. 2, Bst. d. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 5 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057