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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen

Vom 01.03.2011 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Parzelle Nr. 993 und einer Teilfläche von Parzelle Nr. 545 des Grundbuchs Läufelfingen.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9.38 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit der vielfältigen Verzahnung von Wald, Gehölzen und Offenland;
  2. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten sowie für störungsempfindliche Arten, insbesondere des Schwarzspechts;
  3. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  4. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  5. Erhaltung und Förderung von artenreichen Magerwiesen und -weiden;
  6. Erhaltung und Förderung von Hochstamm-Obstbäumen, Einzelbäumen sowie arten- und strukturreichen Hecken und Kleingehölzen;
  7. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
  8. Erhaltung und Förderung von Laichgewässern für die Amphibien;
  9. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art;
  2. Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen und Magerweiden;
  3. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
  4. Intensiv-Kulturen oder Gartenbau;
  5. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
  6. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
  7. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  8. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
  9. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  10. Radfahren, Biken und Reiten im Offenland sowie abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG[2]; Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG[3];
  11. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen, Magerweiden sowie an Hecken und Waldrändern;
  12. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  13. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
  14. Verändern der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen oder Entfernen von Gehölzen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, soweit sie zur Erreichung der Schutzziele für das Offenland oder gemäss Nutz- und Schutzkonzept für das Waldgebiet notwendig sind, sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Problemarten und Mäusen. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte des Grundeigentümers bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und des Grundeigentümers vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Die Durchführung des traditionellen, einmal jährlich stattfindenden Sommerlagers bleibt im bisherigen Rahmen (30 - 70 Personen) und unter weitestgehender Schonung des Naturschutzgebiets gewährleistet.

Art. 4 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. *

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und dem Grundeigentümer für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991[4] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet «Breiten», Gemeinde Läufelfingen, mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 7. Juni 2010 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit dem Grundeigentümer zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist soweit möglich mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Egress

GS 37.0433

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0433
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0433
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057