Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art;
- Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen und Magerweiden;
- Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
- Intensiv-Kulturen oder Gartenbau;
- Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
- Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
- Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Radfahren, Biken und Reiten im Offenland sowie abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG; Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen, Magerweiden sowie an Hecken und Waldrändern;
- Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
- Verändern der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen oder Entfernen von Gehölzen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, soweit sie zur Erreichung der Schutzziele für das Offenland oder gemäss Nutz- und Schutzkonzept für das Waldgebiet notwendig sind, sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Problemarten und Mäusen. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte des Grundeigentümers bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und des Grundeigentümers vorgenommen werden.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
Die Durchführung des traditionellen, einmal jährlich stattfindenden Sommerlagers bleibt im bisherigen Rahmen (30 - 70 Personen) und unter weitestgehender Schonung des Naturschutzgebiets gewährleistet.