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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg

Vom 01.03.2011 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Gemeinden Reigoldswil und Waldenburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 175 und 179 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 171, 174, 176, 183, 663, 667, alle im Grundbuch Reigoldswil, sowie der Parzelle Nr. 749 und Teilflächen der Parzellen Nr. 476, 494 und 495, alle im Grundbuch Waldenburg.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 89.30 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung einer intakten, reichhaltigen Jura-Landschaft;
  2. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung, insbesondere der Blaugras-Rasen;
  3. Förderung wenig intensiv genutzter Wiesen sowie von Bracheflächen und Staudenfluren;
  4. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  5. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen;
  6. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  7. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
  8. Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  9. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  10. Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Büsche;
  11. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle und intakten Quellaufstösse;
  12. Förderung des Weihers als Amphibien-Laichgebiet;
  13. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
  14. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sowie Aktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht in den Nutz- und Schutzkonzepten vorgesehen sind;
  2. Umbrechen des Bodens;
  3. Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden;
  4. Freizeitaktivitäten und -angebote, deren potenziell schädigende Auswirkung auf das Naturschutzgebiet sich mittels Besucherlenkung oder anderer Massnahmen nicht auf ein Mass reduzieren lässt, das den Anforderungen von Absatz 1 genügt;
  5. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
  6. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
  7. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
  8. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  9. Verlassen der erlaubten Wege in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen wie Fels-, Felsfuss- und Blockschuttbereiche, Rauhfusshühner-Lebensräume und Standorte geschützter, trittempfindlicher Arten;
  10. Betreten des Gebiets «Bärengraben» mit Hunden;
  11. Reiten in den Gebieten «Änzianen» und «Goldbrunnen» sowie Betreten dieser Gebiete mit Hunden;
  12. Reiten und Biken sowie Laufenlassen von Hunden im Gebiet «Hinteri Egg»;
  13. Laufenlassen von Hunden im Gebiet «Schattberg»;
  14. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG[2] sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG[3];
  15. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen und -weiden, Feuchtstandorten sowie an Hecken und Waldrändern;
  16. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  17. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese in den Nutz- und Schutzkonzepten nicht enthalten sind;
  18. Besatz des Weihers mit Fischen;
  19. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies in den Nutz- und Schutzkonzepten nicht vorgesehen ist.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen. Das Eisklettern im Gebiet «Schelmenloch-Wasserfallen» und die Grundwassernutzung im Gebiet «Goldbrunnen» bleiben gewährleistet. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben im ganzen Gebiet gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Art. 4 Erholungsnutzung

Die bestehenden naturnahen Freizeitangebote der Stiftung Luftseilbahn Reigoldswil-Wasserfallen bleiben unter Beachtung der Naturschutzziele gewährleistet.

Weitere naturnahe Freizeitangebote sind grundsätzlich möglich, sofern sie den Naturschutzzielen nicht widersprechen und die spezifischen Werte des Naturschutzgebiets weder gefährden noch beeinträchtigen. Die Interessenabwägung zwischen den touristischen Interessen und den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgt im Rahmen der erforderlichen Bewilligungsverfahren. Es gilt Art.18, Abs.1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966[4].

Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. *

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

Das von der Stiftung Wasserfallen in Auftrag gegebene «Nutzungs- und Schutzkonzept Wasserfallen» vom 21. Juni 2006 dient als Grundlage für Massnahmen zur Lenkung der Freizeit- und Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991[5] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Der Schutz- und Pflegeplan für die Naturschutzgebiete im Wald der Gemeinde Waldenburg vom 30. Juli 1998 und das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete der Gemeinde Reigoldswil vom 9. März 2000 mit den zugehörigen Abgeltungsberechnungen bilden die Grundlagen für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.

Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. In der Grundwasserschutzzone gelten die spezifischen Gewässerschutzvorschriften.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften können je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. November 1991[6] über das Naturschutzgebiet «Goldbrunnen» in Waldenburg wird aufgehoben.

Die Verordnung vom 5. Januar 1991[7] über das Naturschutzgebiet «Hinteri Egg», Waldenburg, wird aufgehoben.

Die Verordnung vom 9. Dezember 2002[8] über das Naturschutzgebiet «Bärengraben-Schelmenloch», Reigoldswil, wird aufgehoben.

Die Verordnung vom 9. Dezember 2002[9] über das Naturschutzgebiet «Schattberg», Reigoldswil, wird aufgehoben.

Die Verordnung vom 9. Dezember 2002[10] über das Naturschutzgebiet «Änzianen», Gemeinden Waldenburg und Reigoldswil, wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Egress

GS 37.0441

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0441
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 3 geändert GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0441
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 3 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057