Lexipedia

790.497

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil

Vom 28.06.2011 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Ziegelei Oberwil», Oberwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 1540, 1541 und 3357 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1542 und 1566, alle im Grundbuch Oberwil.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft (www.geo.bl.ch) unter der Rubrik Geodaten-Viewer (geoView.BL) eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9.26 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung sowie als Zugvogel-Rastplatz von regionaler Bedeutung, insbesondere als Rastplatz für Limicolen (Watvögel);
  2. Förderung der Biotopvernetzung mit benachbarten Biotopen, insbesondere dem national bedeutsamen Amphibienlaichgebiet «Herzogenmatt»;
  3. Erhaltung und Förderung von artenreichen Feuchtbiotopen, extensiv genutzten Wiesen, Weiden, Ruderal- und Pionierstandorten, Gebüschen und Gehölzen;
  4. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Wurzelstöcke, Ast- und Steinhaufen;
  5. Erhaltung und Förderung der seltenen und geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Weichhölzer, Amphibien, Limicolen (Watvögel) und Schmetterlinge.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, soweit diese nicht zur Erreichung der Schutzziele oder der Deponiesicherheit erforderlich sind;
  2. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
  3. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
  4. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  5. Unbefugtes Betreten der eingezäunten Bereiche;
  6. Betreten mit Hunden oder Laufenlassen von Hunden;
  7. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  8. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche zur Erreichung der Schutzziele sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Problemarten erforderlich sind. Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen bleibt gewährleistet.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Grundwasserschutz sowie zur erforderlichen Nachsorge der Inertstoffdeponie sind vorrangig zu berücksichtigen. Sämtliche Eingriffe und Massnahmen zum Grundwasserschutz und zur Deponieentwässerung, insbesondere zur Reduzierung, Ableitung und Überwachung des Sickerwassers, bleiben unter Berücksichtigung der Schutzziele gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Art. 4 Bewilligungen

Der Zutritt zu den eingezäunten Bereichen des Naturschutzgebiets unterliegt der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Für Bewilligungen sind die kantonale Naturschutzfachstelle zuständig. Zutrittsbewilligungen zu den Beobachtungsposten können auch von der Einwohnergemeinde Oberwil, Abteilung Bau, erteilt werden. Für den Zutritt im Rahmen der Deponie-Überwachung ist keine Bewilligung erforderlich.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz und Energie, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz.

In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Landwirtschaftsflächen ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. Die Landwirtschaftsflächen werden weiterhin vom Landwirtschaftsbetrieb der Grundeigentümerin bewirtschaftet und bleiben als «Ökoflächen» dem Landwirtschaftsbetrieb anrechenbar, sofern die landwirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten sind.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Umweltschutz und Energie oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Egress

GS 37.0593

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0593
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. h. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 37.0593
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. h. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057