Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, soweit diese nicht zur Erreichung der Schutzziele oder der Deponiesicherheit erforderlich sind;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Unbefugtes Betreten der eingezäunten Bereiche;
- Betreten mit Hunden oder Laufenlassen von Hunden;
- Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche zur Erreichung der Schutzziele sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Problemarten erforderlich sind. Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen bleibt gewährleistet.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Grundwasserschutz sowie zur erforderlichen Nachsorge der Inertstoffdeponie sind vorrangig zu berücksichtigen. Sämtliche Eingriffe und Massnahmen zum Grundwasserschutz und zur Deponieentwässerung, insbesondere zur Reduzierung, Ableitung und Überwachung des Sickerwassers, bleiben unter Berücksichtigung der Schutzziele gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.