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790.505

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Forstweid», Röschenz

Vom 20.12.2011 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Forstweid», Gemeinde Röschenz, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus zwei Teilflächen der Parzelle Nr. 1260 des Grundbuchs Röschenz.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 6.95 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Kulturlandschaft als Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen;
  2. Förderung und Erhaltung von artenreichen, extensiv genutzten Wiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  3. Förderung von artenreichen Krautsäumen und Staudenfluren entlang der Gehölze und der Waldränder, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
  4. Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Feldgehölzen, Hecken, Eichen und Einzelbäumen sowie Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
  5. Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
  2. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
  3. Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
  4. Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
  5. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
  6. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  7. Entfachen von Feuer ohne Berechtigung;
  8. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  9. Laufenlassen von Hunden;
  10. Reiten, Radfahren und Biken abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
  11. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
  12. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.

Der Unterhalt bestehender Wege sowie Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.

Art. 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege und Unterhalt der Landwirtschaftsflächen wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 5 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 6 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Egress

GS 37.0796

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0796
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.12.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0796
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057