Lexipedia

790.506

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Niederdorf und Lampenberg

Vom 29.11.2022 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Gemeinden Niederdorf und Lampenberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 290, 392 und 406 des Grundbuchs Niederdorf sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 850 des Grundbuchs Lampenberg.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 15,9 ha, davon sind 14,58 ha Wald.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung des Lebensraum-Mosaiks mit der vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland;
  2. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
  3. Fortführung der Mittelwald-Bewirtschaftung als kulturhistorische Bewirtschaftungsform;
  4. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
  5. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
  6. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  7. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern, Felgehölzen und Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
  8. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwiesen;
  9. Erhaltung und Förderung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand;
  10. Erhaltung und Förderung des Laichgewässers für die Amphibien;
  11. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Licht- und Felsstandorte, der Waldränder und der Magerwiesen sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
  2. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
  3. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden, Reb- oder Ackerfläche;
  4. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
  5. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
  6. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
  7. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  8. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  9. das Laufenlassen von Hunden während der Hauptbrut- und Setzzeit (1. April–31. Juli);
  10. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG[2] sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG[3];
  11. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
  12. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  13. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege und Anlagen im bisherigen Rahmen bleiben gewährleistet. Insbesondere sind die Nutzung und der Unterhalt sowie die erforderliche Sicherheitspflege der im Waldentwicklungsplan enthaltenen offiziellen Feuerstelle am Nordrand des Gebiets gewährleistet.

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

Art. 4 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[4]. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete «Wil», «Leisenberg», «Rehhag», «Hangelimatt», «Zwischenflüe», «Gugger», Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der zugehörigen Abgeltungsberechnung sowie die Erweiterung des Nutz- und Schutzkonzepts und der Abgeltungsberechnung für das Wald-Naturschutzgebiet Mittelwald «Brunnenstig» vom 20. Januar 2022 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Egress

GS 2022.113

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.2022 22.12.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.113
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 geändert GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.11.2022 22.12.2022 Erstfassung GS 2022.113
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057