Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
- Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen;
- Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
- Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen jeglicher Art;
- Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- Entfachen von Feuer;
- Betreten mit Hunden;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Radfahren, Biken und Reiten;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-Flächen und an den Waldrändern;
- Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung, zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Gebäude und Anlagen im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümer vorgenommen werden.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.