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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Langenbruck und Waldenburg

Vom 11.12.2012 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Bilsteinflue-Nünbrunnen», Gemeinden Langenbruck und Waldenburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 363, 553, 809 und 810, im Grundbuch Langenbruck, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 476, 493 und 710, im Grundbuch Waldenburg.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 28.55 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung unerschlossener, ungenutzter und unberührter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  2. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  3. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
  4. Förderung und Erhaltung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwaldbeständen (Plenterwald);
  5. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, lichten Waldbeständen als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
  6. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte und Hangschuttbereiche mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als störungsfreie Brutgebiete;
  7. Erhaltung der Quellen, Nassstandorte und Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
  8. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  9. Erhaltung und Förderung der Magerwiese mit den Baumgruppen und den Lesesteinhaufen;
  10. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten;
  11. Erhaltung der geologischen Naturobjekte.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
  2. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
  3. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
  4. Durchführen von Veranstaltungen in der Naturwaldfläche;
  5. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  6. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
  7. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  8. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
  9. Klettern und Bouldern;
  10. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG[2] und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG[3];
  11. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-Flächen und an den Waldrändern;
  12. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  13. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.

Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Art. 4 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. *

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991[4] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Der Schutz- und Pflegeplan vom 30. Juli 1998 und die zugehörige Abgeltungsberechnung für die Naturschutzgebiete im Wald der Gemeinde Waldenburg sowie das Nutz- und Schutzkonzept vom 28. Juni 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete «Bilstein, Chuenisgraben, Sunnenweid, Spittelberg», Gemeinden Langenbruck und Waldenburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.

Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist soweit möglich mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. Mai 2000[5] über das Naturschutzgebiet «Nünbrunnen», Waldenburg, wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

GS 37.1201

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1201
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1201
§ 3 Abs. 2, Bst. e. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057