Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht in den Nutz- und Schutzkonzepten vorgesehen sind;
- Umbrechen des Bodens;
- Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
- Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
- Durchführen von Veranstaltungen in den Magerwiesen und -weiden und in der Naturwaldfläche;
- Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Betreten der Magerwiesen und -weiden;
- Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht) sowie Betreten der Magerwiesen und -weiden und der Naturwaldfläche mit Hunden;
- Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG und Motorfahrzeugverkehr abseits von Waldstrassen und Befahren von Waldstrassen ohne Berechtigung;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-Flächen und an den Waldrändern;
- Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss den in § 5 Absatz 3 genannten Nutz- und Schutzkonzepten zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Ausnahmen vom Verbot gemäss § 3 Absatz 2 Buchstabe l können z.B. im Rahmen von Reitweg- und Radwegkonzepten von der Einwohnergemeinde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) festgelegt werden.
Die Durchführung des jährlichen Banntags und der 1. August-Feier auf der Fluh bleiben gewährleistet und unterstehen nicht der Bewilligungspflicht gemäss § 4.
Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung), des Amtes für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) gewährleistet.