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790.519

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Roti Flue - Dübach», Rothenfluh

Vom 22.01.2013 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Roti Flue», Gemeinde Rothenfluh, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 472, 517, 518, 520, 521, 522, 543, 583, 584, 585, 1219, 1220, 1221, 1223, 1224, 1228, 1237, 1585, 1586, 2019, 2021, 2331 und 2332 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1097, 2014, 2015 und 2017 des Grundbuchs Rothenfluh.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 158,03 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  2. Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit seiner vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland und mit seinen Feldgehölzen, Hecken, Hochstamm-Obstbäumen, Einzelbäumen, Trockenmauern und anderen Kleinstrukturen;
  3. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
  4. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
  5. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften, von historischen Waldnutzungsformen sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen;
  6. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte sowie der Tuffquellen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  7. Erhaltung und Förderung des Steinbruchs «Fluehalden» als Geotop sowie als offener Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten;
  8. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  9. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und Weiher in naturnahem Zustand sowie als Amphibien-Laichgewässer;
  10. Erhaltung und Förderung der archäologischen und kulturhistorischen Objekte;
  11. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Felsstandorten, Magerwiesen und Quellbiotopen.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht in den Nutz- und Schutzkonzepten vorgesehen sind;
  2. Umbrechen des Bodens;
  3. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
  4. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
  5. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
  6. Durchführen von Veranstaltungen in den Magerwiesen und -weiden und in der Naturwaldfläche;
  7. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  8. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
  9. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  10. Betreten der Magerwiesen und -weiden;
  11. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht) sowie Betreten der Magerwiesen und -weiden und der Naturwaldfläche mit Hunden;
  12. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG[2] und Motorfahrzeugverkehr abseits von Waldstrassen und Befahren von Waldstrassen ohne Berechtigung;
  13. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-Flächen und an den Waldrändern;
  14. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  15. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss den in § 5 Absatz 3 genannten Nutz- und Schutzkonzepten zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Ausnahmen vom Verbot gemäss § 3 Absatz 2 Buchstabe l können z.B. im Rahmen von Reitweg- und Radwegkonzepten von der Einwohnergemeinde in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) festgelegt werden.

Die Durchführung des jährlichen Banntags und der 1. August-Feier auf der Fluh bleiben gewährleistet und unterstehen nicht der Bewilligungspflicht gemäss § 4.

Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen im bisherigen Rahmen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung), des Amtes für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) gewährleistet.

Art. 4 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. *

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991[3] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das «Nutzungs- und Schutzkonzept Dübach» vom 4. September 1995 sowie das «Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Februar 2012 für das Wald-Naturschutzgebiet Roti-Flue - Dübach, Gemeinde Rothenfluh», mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Bürgergemeinde zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist, soweit möglich, mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle (Abteilung Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung) die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. September 1997[4] über das Naturschutzgebiet «Dübach», Rothenfluh, wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

Egress

GS 38.0026

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.01.2013 01.03.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0026
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.01.2013 01.03.2013 Erstfassung GS 38.0026
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057