Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art;
- Umbrechen des Bodens sowie Ausbringen von Düngemitteln im «Mülitäli»;
- Freizeitaktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora; übermässige Immissionen liegen vor, wenn Schäden durch frühere, gleichartige Aktivitäten hervorgerufen worden sind oder wenn Schäden nach fachlicher Einschätzung zu erwarten oder nicht auszuschliessen sind;
- Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
- Laufenlassen von Hunden abseits der erlaubten Freilaufwege für Hunde;
- Radfahren, Biken und Reiten abseits der erlaubten Wege;
- Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
- Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
- Erstellen neuer Wege oder Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung ausserhalb der bezeichneten «Schwerpunktgebiete Erholung».
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss den Schutzzielen sowie gemäss Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
Der Unterhalt der bestehenden Wald- und Maschinenwege sowie der bestehenden Spazier- und Fusswege und weiterer Erholungseinrichtungen gemäss Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» bleibt in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
Die Nutzung und der Unterhalt der bestehenden Wege, Freizeit- und Erholungseinrichtungen im «Mülitäli» sowie der Schiessanlage und des Kugelfangs bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
Der Unterhalt der befestigten Wege, der Einrichtungen sowie die Signalisation werden durch die Einwohnergemeinde Allschwil unter Beachtung der Sicherheits- und Gefährdungsaspekte besorgt.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Die Erholungs- und Freizeitnutzungen erfolgen im Rahmen der bestehenden Regelungen der Einwohnergemeinde Allschwil. Für die zum Schutz des Waldes besonderen Lenkungsmassnahmen und -infrastrukturen in den bezeichneten Schwerpunktgebieten Erholung ist die Einwohnergemeinde Allschwil zuständig. Sie koordiniert ihre Zuständigkeit mit den betroffenen kantonalen Fachstellen.
Die für Naturschutz resp. Wald zuständige Behörde kann das generelle Waldbetretungsrecht sowie das Betreten des Amphibienlaichgebiets im «Mülitäli», örtlich oder zeitlich einschränken, falls die Schutzziele anderweitig nicht erreicht werden können.
In den mit «Christbaumkulturen» bezeichneten Bereichen ist die Pflanzung und Pflege von Nadelbäumen für die Christbaumproduktion gestattet. Die Waldränder sollen nach Möglichkeit mit Sträuchern und einzelnen Laubbäumen gefördert werden.
Der Unterhalt des Hochwasserdamms sowie Massnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
Vom Nutz- und Schutzkonzept abweichende Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.