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790.521

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Allschwil

Vom 21.01.2014 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Allschwiler Wald», Gemeinde Allschwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. B-502, B-1266, B-1272, B-1293, C-29, C-45-46, C-48, C-51, C-81-82, C-85, C-87, C-90, C-94, C-96, C-100, C-106-110, C-183-184, C-186, C-190, C-401-402, C-405, C-407, C-409, C-411-412, C-414-416, C-431, C-472-473, C-629, C-714-715, C-721-723, C-725-726, C-732, C-751-753, C-755-757 und C-2344 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. B-1273, B-1371, B-1386-1387, C-93, C-192, C-403 und C-705-706, alle im Grundbuch Allschwil.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 217,68 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung des typischen Landschaftsbildes mit der reichen Verzahnung von Feld und Wald;
  2. Erhaltung und Förderung der Eichen durch eine nachhaltige Eichenbewirtschaftung mit Förderung mehrschichtiger Bestandesstrukturen, Erhöhung der Umtriebszeit sowie Förderung von Eichen-Verjüngungsflächen, Eichen-Altholzgruppen und Eichen-Überhältern in Schwerpunktgebieten;
  3. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  4. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, naturnah bewirtschafteter Waldbestände mit Erhaltung und Förderung des Altholz- und Totholz-Anteils;
  5. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  6. Erhaltung und Förderung offener und lichter Nassstandorte im Wald mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  7. Erhaltung und Förderung der gebietstypischen Flechten-Vorkommen;
  8. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
  9. Förderung von struktur- und artenreichen Extensiv-, Feucht- und Nasswiesen sowie von Hochstaudenfluren entlang des Mülibaches;
  10. Förderung des Gebiets als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung;
  11. Erhaltung und Förderung von Tagfalter-Lebensräumen;
  12. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere von Eichenwäldern und Feuchtstandorten;
  13. Erhaltung der Hangstufen und Erosionsgräben als geomorphologische Objekte.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art;
  2. Umbrechen des Bodens sowie Ausbringen von Düngemitteln im «Mülitäli»;
  3. Freizeitaktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora; übermässige Immissionen liegen vor, wenn Schäden durch frühere, gleichartige Aktivitäten hervorgerufen worden sind oder wenn Schäden nach fachlicher Einschätzung zu erwarten oder nicht auszuschliessen sind;
  4. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
  5. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  6. Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  7. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
  8. Laufenlassen von Hunden abseits der erlaubten Freilaufwege für Hunde;
  9. Radfahren, Biken und Reiten abseits der erlaubten Wege;
  10. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
  11. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
  12. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  13. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
  14. Erstellen neuer Wege oder Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung ausserhalb der bezeichneten «Schwerpunktgebiete Erholung».

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss den Schutzzielen sowie gemäss Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.

Der Unterhalt der bestehenden Wald- und Maschinenwege sowie der bestehenden Spazier- und Fusswege und weiterer Erholungseinrichtungen gemäss Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» bleibt in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Die Nutzung und der Unterhalt der bestehenden Wege, Freizeit- und Erholungseinrichtungen im «Mülitäli» sowie der Schiessanlage und des Kugelfangs bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.

Der Unterhalt der befestigten Wege, der Einrichtungen sowie die Signalisation werden durch die Einwohnergemeinde Allschwil unter Beachtung der Sicherheits- und Gefährdungsaspekte besorgt.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Die Erholungs- und Freizeitnutzungen erfolgen im Rahmen der bestehenden Regelungen der Einwohnergemeinde Allschwil. Für die zum Schutz des Waldes besonderen Lenkungsmassnahmen und -infrastrukturen in den bezeichneten Schwerpunktgebieten Erholung ist die Einwohnergemeinde Allschwil zuständig. Sie koordiniert ihre Zuständigkeit mit den betroffenen kantonalen Fachstellen.

Die für Naturschutz resp. Wald zuständige Behörde kann das generelle Waldbetretungsrecht sowie das Betreten des Amphibienlaichgebiets im «Mülitäli», örtlich oder zeitlich einschränken, falls die Schutzziele anderweitig nicht erreicht werden können.

In den mit «Christbaumkulturen» bezeichneten Bereichen ist die Pflanzung und Pflege von Nadelbäumen für die Christbaumproduktion gestattet. Die Waldränder sollen nach Möglichkeit mit Sträuchern und einzelnen Laubbäumen gefördert werden.

Der Unterhalt des Hochwasserdamms sowie Massnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.

Vom Nutz- und Schutzkonzept abweichende Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Art. 4 Bewilligungen

Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Tiefbauamt, Geschäftsbereich Gewässerbau, dem Landwirtschaftlichen Zentrum sowie der Einwohnergemeinde Allschwil und den Grundeigentümern für die fachgerechte Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept «Allschwiler Wald» vom 9. November 2001 mit Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Waldgebiets.

Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist spätestens nach 25 Jahren von den zuständigen kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde Allschwil zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen. Im «Mülitäli» sind das Umbrechen des Bodens sowie das Ausbringen von Düngemitteln verboten. Für die schonende Pflege der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen sind Balkenmesser-Mähwerke einzusetzen, soweit aus Naturschutzgründen nicht andere Pflegegeräte eingesetzt werden müssen. Der Einsatz von Mähaufbereitern ist untersagt.

Für den Ufer- und Sohlenunterhalt der Fliessgewässer ist das Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau, zuständig. Für die Pflege der Ufervegetation und der Weiher ist die Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung verantwortlich.

Maschinelle Pflegearbeiten dürfen zum Schutz der verdichtungsempfindlichen Böden und der Bodenvegetation nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Der Kanton haftet nicht für allfällige, negative Auswirkungen des Schiessbetriebs, insbesondere Belastungen des Bodens im Bereich des Kugelfangs, welche einen Sanierungsbedarf oder eine Sanierungspflicht zur Folge haben.

Art. 7 Waldareal

Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung sowie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Egress

GS 2014.009

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2014 01.02.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.009
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6bis eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.01.2014 01.02.2014 Erstfassung GS 2014.009
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 6bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057