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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Ramlinsburg

Vom 08.04.2014 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Gemeinde Ramlinsburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 528, 547, 548, 552, 568, 570 und 572 sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 99 des Grundbuchs Ramlinsburg.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9,10 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Aufbau und Förderung der traditionellen Waldnutzungsform des Mittelwalds als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie als kulturhistorisches Anschauungsobjekt;
  2. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
  3. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholzanteils;
  4. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  5. Erhaltung und Förderung des Gebiets als Amphibien-Laichgebiet;
  6. Erhaltung des Gebiets «Looch» in seinem abgeschiedenen und ungestörten Charakter;
  7. Erhaltung und Förderung des kleinräumigen Lebensraum-Mosaiks mit seiner spezifischen Artenvielfalt;
  8. Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte, insbesondere der Feuchtwiesen und der feuchten Hochstaudenfluren, sowie der Mager- und Trockenstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  9. Erhaltung und Förderung des Bachlaufes und der Weiher als Amphibienlaichgewässer sowie als Lebensraum einheimischer Flusskrebse;
  10. Förderung und Erhaltung von Kleinstrukturen wie Schnittgut- und Asthaufen und einzelnen Gebüschen;
  11. Erhaltung und Förderung der Mergelgrube als Pionierstandort mit Espen und anderen Weichhölzern als Lebensraum für Tagfalter;
  12. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
  13. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten;
  14. Erhaltung der Schutzwaldfunktion gemäss Nutz- und Schutzkonzept.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
  2. Aufforstungen des Offenlandgebiets;
  3. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
  4. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen;
  5. Durchführen von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten, Reiten und Biken sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung im Teilgebiet «Looch»;
  6. Betreten mit Hunden abseits der Durchgangstrasse im Teilgebiet «Eggwald»;
  7. Campieren sowie Entfachen von Feuer ohne Berechtigung;
  8. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  9. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG[2] und Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Absatz 2 WaG[3];
  10. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
  11. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  12. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
  13. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.

Nutzung und Unterhalt bestehender Wege bleiben gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. m bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Eine allfällige spätere Strassenverbreiterung auf der Ostseite der Grundstrasse ist aus Naturschutzgründen bei grösstmöglicher Schonung des Naturschutzgebietes grundsätzlich möglich. Vorbehalten bleiben jedoch die erforderlichen Bewilligungsverfahren.

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

Art. 4 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. *

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991[4] über den Natur- und Landschaftsschutz.

Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzgebiete «Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue Rehhag», Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Teilgebiets «Eggwald». Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für das Gebiet «Looch» bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Teilgebiets «Looch».

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 5. Juli 2005[5] über das Naturschutzgebiet «Looch», Ramlinsburg, wird aufgehoben.

Art. 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Egress

GS 2014.034

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.04.2014 01.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.034
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. l. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. m. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.04.2014 01.05.2014 Erstfassung GS 2014.034
§ 3 Abs. 2, Bst. l. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. m. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057