Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, ausgenommen solche, die für den Flugbetrieb erforderlich sind;
- Durchführen von unbewilligten Veranstaltungen vorbehältlich Abs. 4;
- Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
- Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
- Radfahren, Biken und Reiten abseits von Strassen und Feldwegen;
- Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln an den Waldrändern sowie auf den Magerwiesen und -weiden;
- Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstung, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Bekämpfung von Problemarten, zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherinformation und Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit.
Betrieb sowie Pflege und Unterhalt des Flugfeldes durch die Segelfluggruppe Dittingen und/oder die Pächterschaft, die Durchführung der Dittinger Flugtage sowie weitere Anlässe diverser Art der Gemeinde bleiben im bisherigen Rahmen gewährleistet, ebenso die Umsetzung von Massnahmen bei künftigen Änderungen der sicherheitstechnischen Anforderungen des Bundes an die Luftfahrtinfrastruktur und den Flugbetrieb.
Ausnahmebewilligungen für das Fliegenlassen von Drohnen können durch den Leiter des Flugplatzes Dittingen gemäss Art. 9 VLK mit dem Einverständnis der kantonalen Naturschutzfachstelle erteilt werden.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Der Unterhalt bestehender Wege, Werkleitungen, Bauten und Anlagen bleibt gewährleistet.
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle zulässig.
Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.