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790.533

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen

Vom 15.12.2020 (Stand 28.09.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991[1] betreffend den Natur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Hag», Gemeinde Dittingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von teils nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 514 des Grundbuchs Dittingen.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher integrierender Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 14,52 ha.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
  2. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Asthaufen, Gebüsche, Einzelbäume und Hecken;
  3. Förderung von naturnahen und stufig aufgebauten Waldrändern;
  4. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Schmetterlinge und Heuschrecken.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, ausgenommen solche, die für den Flugbetrieb erforderlich sind;
  2. Durchführen von unbewilligten Veranstaltungen vorbehältlich Abs. 4;
  3. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
  4. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  5. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
  6. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Strassen und Feldwegen;
  7. Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  8. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln an den Waldrändern sowie auf den Magerwiesen und -weiden;
  9. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  10. Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstung, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Bekämpfung von Problemarten, zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherinformation und Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit.

Betrieb sowie Pflege und Unterhalt des Flugfeldes durch die Segelfluggruppe Dittingen und/oder die Pächterschaft, die Durchführung der Dittinger Flugtage sowie weitere Anlässe diverser Art der Gemeinde bleiben im bisherigen Rahmen gewährleistet, ebenso die Umsetzung von Massnahmen bei künftigen Änderungen der sicherheitstechnischen Anforderungen des Bundes an die Luftfahrtinfrastruktur und den Flugbetrieb.

Ausnahmebewilligungen für das Fliegenlassen von Drohnen können durch den Leiter des Flugplatzes Dittingen gemäss Art. 9 VLK[2] mit dem Einverständnis der kantonalen Naturschutzfachstelle erteilt werden.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *

Der Unterhalt bestehender Wege, Werkleitungen, Bauten und Anlagen bleibt gewährleistet.

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle zulässig.

Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

Art. 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerschaft, dem Gemeinderat und der Betreiberin des Flugfelds für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991[3] über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.

Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. Für die Pflege des Flugfelds ist die Betreiberin zu ihren Lasten zuständig.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 5 Bewilligungen

Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist vorgängig anzuhören.

Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen und kommunalen Verfahren. Für Bewilligungen von Veranstaltungen ist der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden und Waldareal betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Die Bewilligung der Dittinger Flugtage wird gemäss den Bestimmungen im Luftfahrtrecht erteilt und liegt nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Egress

GS 2020.117

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2020 15.12.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.117
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5bis eingefügt GS 2024.057

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.2020 15.12.2020 Erstfassung GS 2020.117
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057