Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
- Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
- das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
- das Durchführen von Veranstaltungen jeder Art in der Naturwaldfläche abseits der Wege;
- das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
- das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
- das Radfahren, Biken und Reiten sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
- das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
- das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle im bisherigen Rahmen gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.