Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
- Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
- das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
- das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege;
- das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
- das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
- das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG;
- das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
- das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet. Die Rechte der Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e ist die Querung des Naturschutzgebiets in einem Korridor ausschliesslich für regionale und nationale Orientierungsläufe mit maximal 1 Anlass pro Jahr und total 2 Anlässen innerhalb von 3 Jahren im Rahmen einer Veranstaltungsbewilligung gewährleistet.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.