Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
- Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
- das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
- das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der erlaubten Wege;
- das Verlassen der Wege in der Totalwaldreservatsfläche;
- das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
- das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
- das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
- das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG und Waldentwicklungsplan sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG;
- das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
- das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
- das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet. Die Rechte der Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e und f können innerhalb von 3 Jahren maximal 2 bewilligungspflichtige Orientierungslaufanlässe von hohem öffentlichen Interesse (nationaler OL, Weltcup OL u. ä.) in den dafür definierten Bereichen bewilligt werden. Diese Ausnahmeregelung umfasst den Hügel «Christen» sowie einen Korridor entlang des Wanderwegs zwischen den Laufgebieten «Muni» und «Schauenburg» (vgl. Karte «Erschliessung und Besucherlenkung» im Nutz- und Schutzkonzept vom 21. Juni 2021).
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
Die Durchführung des jährlichen Banntags bleibt gewährleistet und untersteht nicht der Bewilligungspflicht gemäss § 4.