Verboten sind insbesondere:
- Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art sowie das Bewohnen des Muserhüttli, ausser zu Naturschutzzwecken;
- Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
- Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
- das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege sowie das Verlassen der erlaubten Wege;
- das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
- das Befliegen mit Flugobjekten, insbesondere Modellflugzeugen oder Drohnen;
- das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
- das Radfahren, Biken und Reiten sowie das unberechtigte Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der erlaubten Wege;
- das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
- das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d bleibt die Nutzung der Wege erlaubt. Ebenfalls erlaubt sind Clubevents des Delta-/Paraclubs Hohwacht zwischen Juli und Februar.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. Das Gleitschirmfliegen bleibt erlaubt, solange kein negativer Effekt auf vorkommende, schützenswerte Arten aufgezeigt werden kann. Die Gleitschirm-Startplatzfläche von 30 x 50 m darf nicht ausgedehnt werden, und akustische Signale beim Start und Flug sind zu minimieren.
Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. i bleibt das Ausbringen von Hofdünger erlaubt auf einer maximalen Fläche von 1,1 ha östlich angrenzend an das Muserhüttli.
Sollten die hier zugelassenen Aktivitäten irgendwelcher Art (insbesondere Erholungsaktivitäten) im Naturschutzgebiet nachweislich Konflikte mit den Schutzzielen ergeben, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden.