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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Langenbruck und Eptingen

Vom 16.12.2025 (Stand 07.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[2],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet «Rehhagweid-Lauchweid», Gemeinden Langenbruck und Eptingen, als Objekt von nationaler Bedeutung durch Regierungsratsbeschluss in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 414 des Grundbuchs Langenbruck und der gesamten Parzelle Nr. 1489 des Grundbuchs Eptingen.

Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 34,35 ha, davon sind 5,98 ha Trockenweiden von nationaler Bedeutung.

Art. 2 Schutzziele

Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

  1. Erhaltung und Förderung der «Rehhagweid-Lauchweid» als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
  2. Erhaltung und Förderung von Dorngebüschen, wertvollen Einzelbäumen, Waldinseln und Kleinstrukturen im Offenland;
  3. Erhaltung einer Teilfläche als ungenutztes und unberührtes Waldgebiet (Totalwaldreservat) mit eigendynamischer Waldentwicklung als Lebensraum für störungsempfindliche Arten;
  4. Förderung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
  5. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbunds für Tagfalter, Widderchen und kleine Säugetiere, insbesondere mit der Verzahnung von Wald und Offenland;
  6. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäss Artenliste im Anhang sowie generell der Arten der Trockenwiesen und -weiden.

Art. 3 Schutzmassnahmen

Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

Verboten sind insbesondere:

  1. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
  2. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
  3. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege sowie das Verlassen der erlaubten Wege;
  4. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
  5. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
  6. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
  7. das Radfahren, Biken und Reiten sowie das unberechtigte Befahren mit Motorfahrzeugen ausser zu forstlichen oder landwirtschaftlichen Zwecken abseits der erlaubten Wege;
  8. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
  9. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
  10. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept enthalten sind.

Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.

Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald und Wild beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.

Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt die Nutzung der Wege erlaubt.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen.

Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.

Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Ausbringen von Hofdünger in Form von Mist auf einer maximalen Fläche von 3,0 ha in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle erlaubt.

Sollten die hier zugelassenen Aktivitäten irgendwelcher Art (insbesondere Erholungsaktivitäten) im Naturschutzgebiet nachweislich Konflikte mit den Schutzzielen ergeben, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden.

Art. 4 Bewilligungen

Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.

Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald und Wild beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

Art. 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss den §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991[3]. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.

Im Waldareal erfolgt die Pflege durch die Eigentümer und die Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

Das Nutz- und Schutzkonzept vom 8. Juli 2025 für die Waldflächen sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung vom 8. Juli 2025 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.

Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Art. 6 Haftung

Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.

Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

Art. 7 Waldareal

Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Art. 8 Jagd

Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

Art. 9 Übertretungen

Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

Egress

2026.008

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.2025 07.01.2026 Erlass Erstfassung 2026.008

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.12.2025 07.01.2026 Erstfassung 2026.008