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Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz

Vom 20.11.1991 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 102 und § 112 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Grundsätze

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. das heimatliche Landschaftsbild zu schützen und zu schonen;
  2. die einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten sowie deren Lebensräume zu sichern und zu fördern;
  3. die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen;
  4. einen ausgeglichenen und nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt zu erhalten und zu fördern.

Art. 2 Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz

Kanton, Einwohner- und Bürgergemeinden sorgen zusammen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen und der Bevölkerung für die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts.

Kanton und Einwohnergemeinden wirken dem Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten entgegen. Sie schützen deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften.

Kanton und Einwohnergemeinden bewahren die Landschaft vor Verarmung und Verunstaltung und sorgen für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Naturobjekte.

Art. 3 Pflichten von Kanton und Gemeinden

Kanton und Einwohnergemeinden wahren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zweck des Gesetzes.

Öffentliche Körperschaften und Anstalten sowie Private, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab.

2 Schützenswerte Objekte

Art. 4 Im allgemeinen

Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht:

  1. typische Landschaften;
  2. ökologisch, naturkundlich oder heimatkundlich bedeutsame Naturobjekte;
  3. seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
  4. Aussichtslagen und Aussichtspunkte.

Art. 5 Typische Landschaften

Typische Landschaften sind insbesondere:

  1. traditionelle Kulturlandschaften;
  2. Landschaften mit ausgedehnten Hochstamm-Obstgärten im Streuobstbau;
  3. reich gegliederte Landschaften;
  4. Landschaften mit einer besonderen Vielfalt an Lebensräumen.

Art. 6 Bedeutsame Naturobjekte

Bedeutsame Lebensräume und Objekte sind insbesondere:

  1. Feuchtgebiete, Weiher und Tümpel;
  2. Fliessgewässer mit ihren natürlichen Uferbereichen und ihrer Sohle;
  3. Ufervegetation, Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit Strauch- und Krautsäumen;
  4. Magerwiesen, Magerweiden, Blumenwiesen und Obstgärten;
  5. Fels- und Feisschuttbiotope;
  6. Brachland- und Wildkrautgesellschaften;
  7. besondere standortgerechte Waldgesellschaften;
  8. geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Mineral- und Fossilienfundstellen;
  9. besondere Oberflächenformen wie Wasserfälle und Dolinen;
  10. Objekte der ehemaligen Kulturlandschaft wie Trockenmauern, Lesesteinhaufen, Stufenraine;
  11. Gebäude oder Teile von Bauten, die als Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten bedeutsam sind;
  12. Objekte mit besonderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen;
  13. Bäume, naturnahe Begrünung und unversiegelte Flächen, die das Ortsbild und dessen ökologische Qualität mitbestimmen.

Art. 7 Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten

Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere:

  1. Arten, deren Bestand in den letzten Jahren stark abgenommen hat;
  2. Arten, die nie häufig waren;
  3. Arten, deren Weiterbestand ohne Schutzmassnahmen gefährdet ist.

3 Schutzmassnahmen

Art. 8 Natur- und Landschaftsschutzkonzept

Im Natur- und Landschaftsschutzkonzept wird die Lage des Natur- und Landschaftsschutzes analysiert. Es legt die für die Erfüllung der Schutzziele notwendigen Massnahmen fest.

Das Konzept ist bei der Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Der Regierungsrat erstellt das Konzept und führt eine Erfolgskontrolle. Er überarbeitet das Konzept bei Bedarf, spätestens aber alle 15 Jahre.

Das Konzept muss dem Landrat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

Art. 9 Vernetzung und ökologischer Ausgleich

Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Vernetzung isolierter Lebensräume mitsamt ihren Tier- und Pflanzenarten.

Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Fliessgewässer, Uferbestockungen, Ackerrandstreifen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation innerhalb und ausserhalb von Siedlungen. Die Interessen einer ökologisch vertretbaren land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind dabei zu berücksichtigen.

Art. 10 Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten

Schutz und Unterhalt von schützenswerten Landschaften und Naturobjekten können erreicht werden durch:

  1. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
  2. Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte;
  3. Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen oder den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen;
  4. Erwerb.

Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.

Art. 11 Raumplanerische Massnahmen

Kanton und Einwohnergemeinden erheben die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben. Sie stützen sich dabei auf Fachgutachten.

Kanton und Einwohnergemeinden erlassen die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts.

Die Nutzungspläne haben die nach § 12 geschützten Naturobjekte zu enthalten.

Art. 12 Inventar der geschützten Naturobjekte

Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinden schützenswerte Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf. Er bezeichnet die Naturobjekte von regionaler Bedeutung. Die massgebenden Grundsätze sind im Inventar darzulegen. Auf Antrag der Einwohnergemeinden kann er auch Objekte von lokaler Bedeutung in das Inventar aufnehmen.

Schützenswerte Naturobjekte haben regionale Bedeutung, wenn sie im kantonalen Vergleich zu anderen Objekten derselben Kategorie besonders schützenswert sind, insbesondere aufgrund ihres ökologischen, natur- und heimatkundlichen Werts, ihrer Seltenheit oder Einzigartigkeit.

Der Regierungsrat setzt mit der Aufnahme eines Naturobjekts ins Inventar die erforderlichen Schutzbestimmungen fest, wie Veränderungsverbote, Bewirtschaftungsbeschränkungen oder -verbote, Betretungsbeschränkungen oder -verbote, Unterhalts- und Bewilligungspflichten, Pflegemassnahmen, Erfolgskontrolle und dergleichen.

Das Inventar enthält eine Umschreibung des geschützten Naturobjekts, die Gründe der Schutzwürdigkeit und die möglichen Bedrohungen. Es beinhaltet die zur Erhaltung, Schonung, Pflege und zum Schutz nötigen Massnahmen.

Art. 13 Generelle Verbote

Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.

Die Vegetationsdecke von Wiesen, Feldsäumen, Böschungen, Ödland und Hecken sowie Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.

Es ist untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftlichen Interessen, kann die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen.

Das Eindolen von Bächen ist nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse gestattet.

Art. 14 Ersatzpflicht

Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Art. 15 Verunstaltungsverbot

Es ist untersagt, das Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Landschaftsbild zu befürchten ist.

Bauten und Anlagen sind in das Landschaftsbild einzupassen. Wo die Erhaltung des Landschaftsbilds es erfordert, kann die kantonale Fachstelle ausserdem geeignete Bepflanzungen zur Auflage machen.

Reklameeinrichtungen haben auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Fremdreklamen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets verboten.

Art. 16 Generelle Schutzbestimmungen

Der Regierungsrat kann auf Antrag der Natur- und Landschaftsschutzkommission für das ganze Kantonsgebiet Verbote erlassen für das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten seltener oder schützenswerter Pflanzen. Er kann solche Vorrichtungen einer Bewilligungspflicht unterstellen.

Entsprechende Bestimmungen kann er zum Schutze bedrohter oder schützenswerter Tierarten erlassen.

Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung für die Wiederansiedlung von ausgestorbenen Tier- und Pflanzenarten.

4 Abgeltungen und Beiträge an Dritte

Art. 17 Abgeltung von Schutzmassnahmen

Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Bei Nutzungseinschränkungen ist der Minderertrag abzugelten. Für die Ermittlung des Minderertrags ist auszugehen vom Ertrag, der bei einer dem Standort angepassten, nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar wäre.

Sind Pflege und Unterhalt eines geschützten Naturobjekts Dritten übertragen, geht der Anspruch auf Abgeltung an sie über.

Der Kanton trägt die Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung, die Einwohnergemeinde bei solchen von lokaler Bedeutung. Der Kanton kann in besonderen Fällen nach Abgeltungen an geschützte Naturobjekte von lokaler Bedeutung leisten.

Art. 18 Beiträge

Der Kanton kann im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes einmalige oder wiederkehrende zweckgebundene Beiträge gewähren an:

  1. Massnahmen zur Aufwertung und Renaturierung von geschützten Naturobjekten;
  2. schützenswerte Naturobjekte und Projekte Dritter.

Der Kanton kann für geschützte Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung einen einmaligen Beitrag gewähren als Gegenleistung für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch.

Der Kanton unterstützt Bestrebungen von kantonalen Naturschutzvereinigungen mit zweckgebundenen Beiträgen.

5 Organisation

Art. 19 Natur- und Landschaftsschutzkommission

Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Natur- und Landschaftsschutzkommission und ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin.

Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter oder Vertreterinnen aus den interessierten Fachkreisen und Fachorganisationen. Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission von Amts wegen an.

Art. 20 Aufgaben der Kommission

Die Natur- und Landschaftsschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, land- und forstwirtschaftlichen Dachorganisationen, staatlichen Stellen und Kommissionen sowie mit Gemeindebehörden.
  2. Sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes.
  3. Sie gewährt Beiträge bis CHF 50'000.–.
  4. Sie begutachtet Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbauten, Planungen und Meliorationen, Konzessionsgesuche für Freileitungsbau, Touristikanlagen, Pipelines, Wasserbauten, Gesuche für Deponien und dergleichen, die den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen oder das Landschaftsbild wesentlich verändern würden.
  5. Sie stellt Antrag an den Regierungsrat für die Einstufung der Naturobjekte, für deren Aufnahme in das Inventar und für die zugehörigen Schutzmassnahmen.
  6. Sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Die Kommission ist in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt.

Art. 21 Kantonale Fachstelle

Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.

Sie besorgt das Sekretariat der Kommission.

Sie arbeitet mit den privaten Naturschutzorganisationen zusammen, insbesondere informiert sie diese über Vorhaben von allgemeiner Bedeutung.

Art. 22 Verfügungen, Zuständigkeit

Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.

Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche an eine Dienststelle oder die kantonale Fachstelle delegieren.

6 Vollzug

Art. 23 Verfahren

Die Aufnahme von Naturobjekten ins Inventar ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Beschluss über die Aufnahme ist den betroffenen Einwohnergemeinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen.

Gegen Beschlüsse über die Aufnahme ins Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *

Art. 24 Anmerkung im Grundbuch[3]

Für Grundstücke, auf denen sich im Inventar eingetragene Naturobjekte befinden, ist gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Naturobjekt» anzumerken.

Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen.

Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.

Art. 25 Provisorische Schutzmassnahmen

Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Naturobjekte provisorische Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.

Provisorische Schutzmassnahmen sind innert 2 Monate durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Genehmigung um 1 Jahr verlängern.

Beschwerden gegen genehmigte provisorische Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 26 Nachführung des Inventars der geschützten Naturobjekte

Das Inventar der geschützten Naturobjekte ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Der Regierungsrat kann nach Anhören der Kommission ein Naturobjekt aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar führten, nicht mehr gegeben sind oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 27 Pflege und Unterhalt

Der Kanton sorgt für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

Die Einwohnergemeinden sorgen für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung.

Kanton und Einwohnergemeinden können die Pflege und den Unterhalt von geschützten Naturobjekten an Dritte übertragen. Dabei berücksichtigen sie nach Möglichkeit den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin.

Der Kanton trägt die Kosten für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung und die Einwohnergemeinde für solche von lokaler Bedeutung.

Art. 28 Aufsicht

Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen je in ihrem Zuständigkeitsbereich über die durch Nutzungsplanung, Inventar oder Vereinbarung geschützten Naturobjekte.

Der Regierungsrat und der Gemeinderat können je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufsicht über geschützte Naturobjekte Dritten übertragen. Diese müssen fachkundig und über ihre Rechte und Pflichten instruiert sein.

Der Kanton übernimmt die Ausbildung der Aufsichtspersonen.

Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Personenausweise oder Angaben zur Person zu verlangen, Anordnungen im Interesse des Schutzziels zu erlassen und Fehlbare zu verzeigen.

Der Kanton behält in allen Fällen die Oberaufsicht.

Art. 29 Wiederherstellungspflicht

Wer die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften und Anordnungen verletzt und dadurch Lebensräume von Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigt oder zerstört, oder wer in das Inventar aufgenommene Naturobjekte beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet.

Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten des Schadenverursachers oder der Schadenverursacherin vornehmen lassen.

Art. 30 Ersatzvornahme

Wird die für das Erreichen des Schutzziels notwendige Nutzung oder Pflege eines in das Inventar aufgenommenen oder durch Vertrag gesicherten Naturobjekts durch die Pflichtigen unterlassen, kann der Regierungsrat die Ausführung der entsprechenden Massnahme durch Dritte anordnen.

Die Kosten für die Ersatzvornahme können den Pflichtigen überbunden werden, soweit es sich um abgeltungspflichtige Massnahmen handelt.

Art. 31 Enteignung, Entschädigungspflicht

Die Enteignung von Grundstücken oder in das Inventar aufgenommenen Naturobjekten ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.

Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons, bei Naturobjekten von lokaler Bedeutung zugunsten der Gemeinde.

Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe ins Eigentum sind nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts voll zu entschädigen. Der Landrat erteilt das Enteignungsrecht. Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950[4].

7 Einsprachen und Beschwerden der Naturschutzorganisationen

Art. 32 Legitimation

Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.

8 Strafbestimmung

Art. 33 * Übertretungen

Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen übertritt, wird mit Busse bestraft.

In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000.– erhöht werden.

9 Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 97 des Gesetzes vom 30. Mai 1911[5] über die Einführung des Zivilgesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 35 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[6]

Egress

GS 31.59

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.11.1991 01.07.1992 Erlass Erstfassung GS 31.59
22.02.2001 01.04.2002 § 23 Abs. 2 geändert GS 34.212
21.04.2005 01.01.2007 § 33 totalrevidiert GS 35.1089

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.11.1991 01.07.1992 Erstfassung GS 31.59
§ 23 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212
§ 33 21.04.2005 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1089