Diese Verordnung regelt die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 20. November 1991[1] über den Natur- und Landschaftsschutz.
791.11
Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst::
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Grundsätze
Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite können ganz oder teilweise vergütet werden:
- Die Pflege von Naturobjekten;
- Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;
- Nutzungseinschränkungen;
- die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch;
- die Schutzgebietsplanung.
Die Vergütung wird nur an Naturschutzmassnahmen innerhalb des rechtskräftigen Waldareals geleistet.
Die Vergütung wird zwischen Kanton und Berechtigten geregelt.
Art. 3 Vermeidung von Doppelzahlungen
Ist für die gleiche Leistung in demselben Waldobjekt oder für dieselbe Massnahme eine ganz oder teilweise Vergütung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglich, so wird diejenige gemäss dieser Verordnung entsprechend angepasst.
2 Vergütungsberechtigung
Art. 4 Naturobjekte
Vergütungen können an Naturobjekte im Wald geleistet werden, die gemäss dem kantonalen Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz rechtskräftig unter Naturschutz stehen.
Vergütungen können auch an Naturobjekte im Wald geleistet werden, welche in einem kantonalen oder nationalen Naturinventar aufgeführt sind oder aufgrund weiterer Grundlagen als besonders wertvoll eingestuft werden, sofern diese durch den Abschluss einer Vereinbarung einem rechtlichen Schutz unterstellt werden.
Art. 5 Ökologischer Ausgleich
Vergütungsberechtigte Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die der naturschützerische Wert einer herkömmlich, naturnah genutzten Waldfläche erheblich gesteigert oder langfristig erhalten wird.
Massnahmen des ökologischen Ausgleich können innerhalb oder ausserhalb rechtskräftiger Naturschutzzonen und Naturschutzgebiete ergriffen werden.
Art. 6 Pflegemassnahmen
Vergütungsberechtigte Pflegemassnahmen sind Aufwendungen, die zum Erreichen des Schutzzieles erforderlich sind und die in Sache, Wirkung und Kosten von der herkömmlichen, naturnahen Waldbewirtschaftung abweichen.
Art. 7 Nutzungseinschränkungen
Vergütungsberechtigte Nutzungseinschränkungen sind Tatbestände, welche die herkömmliche, naturnahe Waldbewirtschaftung aus Gründen des Naturschutzes einschränken und aus welchen Mindererträge entstehen.
Art. 8 Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch
Vergütungsberechtigte Anmerkungen dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch sind Grundbucheinträge, in deren Folge die Verfügbarkeit über das Waldeigentum aus Gründen des Naturschutzes im Sinne einer Last unbefristet eingeschränkt ist.
Art. 9 Schutzgebietsplanung
Soweit dies zum Erreichen der Naturschutzziele erforderlich ist, kann eine Schutzgebietsplanung veranlasst und vergütet werden.
Als Schutzgebietsplanung gelten Schutz- und Pflegekonzepte, die Umsetzung dieser Konzepte in die forstliche Massnahmenplanung, Aufwendungen zur Berechnung des Vergütungsanspruches sowie zur fachlichen Erfolgskontrolle.
Art. 10 Regionale und nationale Bedeutung
Vergütungsberechtigt sind nur Objekte, Massnahmen und Planungen, die in Art und Wirkung zumindest regionale Bedeutung aufweisen oder entfalten.
3 Höhe der Vergütung
Art. 11 Berechnung
Abgeltungen werden aufgrund der aktuellen Naturschutz- und der Bestandeswerte, der Nutzungseinschränkungen, der Ertragseinbussen sowie der Eigentumsbeschränkungen berechnet.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den effektiven Kosten. Es können Berechnungspauschalen angewendet werden.
Die Ansätze für die Schutzgebietsplanung richten sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Honorarkategorien.
Die Berechnungsgrundsätze für Abgeltungen und Beiträge sind dieser Verordnung im Anhang angefügt.
4 Berechtigte
Art. 12 Eigentümer und Eigentümerin
Die Abgeltungen für Nutzungseinschränkungen sowie die Beiträge für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin ausgerichtet.
Art. 13 Bewirtschafter und Bewirtschafterin
Die Abgeltungen für Pflegemassnahmen und für Massnahmen des ökologischen Ausgleichs werden dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausgerichtet.
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften, wenn sie Pflegemassnahmen oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs durch eigene Mitglieder vornehmen lassen.
Art. 14 Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen für Schutzgebietsplanung
Die Honorare für die Schutzgebietsplanung werden dem Auftragnehmer oder der Auftragnehmerin vergütet.
Art. 15 Öffentliche Hand
Keine Vergütung erfolgt an Kanton und Bund, auch wenn sie Bewirtschafter, Eigentümer oder Auftragnehmer im Sinne der Paragraphen 12 bis 14 dieser Verordnung sind.
5 Vereinbarung
Art. 16 Abschluss von Vereinbarungen
Für Objekte, Massnahmen und Planungen gemäss den Paragraphen 4 - 10 können Vereinbarungen abgeschlossen werden.
Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 17 Inhalt der Vereinbarung
Die Vereinbarung legt insbesondere fest:
- Art, Lage, Umfang und Zielsetzung des Naturobjektes oder der ökologischen Ausgleichsmassnahmen;
- Gegenstand und Inhalt der Schutzgebietsplanung;
- die einzelnen Verpflichtungen, die der oder die Berechtigte zum Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege von Objekten sowie im Zusammenhang mit ökologischen Ausgleichsmassnahmen übernimmt;
- die Höhe der Vergütung;
- die Geltungsdauer der Vereinbarung;
- die Zahlungsmodalitäten;
- eine Regelung über die Auflösung der Vereinbarung;
- Vorbehalte betreffend die Rückforderung von Vergütungen und betreffend Bewilligung des jährlichen Budgets;
- Hinweise auf die Bewilligungspflicht von Holzschlägen.
Die Vereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Landschaft, auf das Kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte sowie auf die forstliche Planung.
Art. 18 Dauer der Vereinbarung und des Grundbucheintrags; Kündigung
Vereinbarungen betreffend Nutzungseinschränkungen und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs werden auf eine Dauer von mindestens 25 Jahren, Grundbucheinträge unbefristet abgeschlossen.
Die Dauer von Vereinbarungen betreffend einmalige Pflegemassnahmen und die Schutzgebietsplanung wird fallweise geregelt und endet nach Erfüllung der vereinbarten Leistungen.
Die Vereinbarung kann vom Kanton nach Anhören des oder der Berechtigten jederzeit fristlos gekündigt werden,
- wenn beide Parteien einverstanden sind oder
- wenn die Vertragsparteien die vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen.
Art. 19 Rückforderung
Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, können bereits erfolgte Vergütungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Art. 20 Reversibilität
Aufgrund von Vereinbarungen getroffene Massnahmen können nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.
6 Organisation
Art. 21 Zuständige Dienststelle
Das Forstamt beider Basel (jeweils Amt genannt) wird mit dem Vollzug beauftragt.
Das Amt hat folgende Aufgaben:
- Es stellt die Koordination mit der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung sicher;
- es schliesst die Vereinbarungen ab und veranlasst die Auszahlungen;
- es löst die Vereinbarungen auf und fordert Auszahlungen zurück;
- es veranlasst die Einforderung von Bundesbeiträgen;
- es sorgt für die Umsetzung der Schutz- und Pflegekonzepte in die forstliche Planung;
- es besorgt das Aktuariat der Kommission.
Art. 22 Kommission
Der Regierungsrat setzt eine Kommission für Naturschutz im Wald (jeweils Kommission genannt) ein.
Die Kommission ist paritätisch zusammengesetzt. Sie besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin
- des Forstamtes beider Basel,
- der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Orts- und Regionalplanung,
- des Waldwirtschaftsverbandes beider Basel,
- des privaten Naturschutzes (Pro Natura Baselland oder Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband),
- sowie nach Bedarf 1 bis 2 weiteren Fachexperten oder Fachexpertinnen.
Vorsitz und Koordination liegen beim Amt.
Die Kommission arbeitet mit den zuständigen Kreis- und Revierforstdiensten zusammen und hat folgende Aufgaben:
- Sie setzt die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Prioritäten der Naturschutzmassnahmen im Wald gemäss dieser Verordnung aufgrund von fachlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen sowie in Beachtung der finanziellen Möglichkeiten;
- sie formuliert und begleitet Art und Inhalt der Schutzgebietsplanung;
- sie führt aufgrund einer Bewertung und Beurteilung von Waldobjekten und von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs die Vereinbarungsverhandlungen;
- sie ermittelt aufgrund der Berechnungsgrundsätze gemäss Paragraph 11 die Höhe der Vergütungen;
- sie stellt dem Amt Antrag auf den Abschluss von Vereinbarungen;
- sie überwacht die Einhaltung der Vereinbarungsbestimmungen;
- sie stellt dem Amt Antrag auf Auflösung einer Vereinbarung und auf Rückforderung von Vergütungen;
- sie berichtet im Rahmen des Amtsberichtes jährlich über Vollzug und Erfolg der Naturschutzmassnahmen im Wald.
Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben gemäss und im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b, c, f an geeignete Dritte delegieren, wobei die Koordination sichergestellt werden muss.
7 Schlussbestimmungen
Art. 23 Ausnahmen
In begründeten Ausnahmefällen kann von den Bestimmungen gemäss dieser Verordnung abgewichen werden.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 16.06.1998 | 01.07.1998 | Erlass | Erstfassung | GS 33.0196 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.06.1998 | 01.07.1998 | Erstfassung | GS 33.0196 |