Lexipedia

791.22

Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden

Vom 24.08.1976 (Stand 01.09.1976)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Inventarisation und Erhaltung schützenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die in die Verwaltung oder den Besitz des Kantons übergehen.

Art. 2 Meldepflicht

Die verhandlungsführenden Mitarbeiter der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion sind beauftragt, dem Amt für Museen und Archäologie Meldung zu erstatten über Erwerb oder anderweitige Übernahme von Liegenschaften durch den Kanton.

Art. 3 Meldefrist

Die Meldung hat unmittelbar nach Abschluss der Kaufverhandlungen zu erfolgen, spätestens jedoch beim Eigentumsantritt durch den Kanton bzw. beim Auszug des bisherigen Liegenschaftsbenützers.

Art. 4 Inventaraufnahme

Das Amt für Museen und Archäologie hat diese Liegenschaften zu besichtigen, die sammlungswürdigen, erhaltenswerten Gegenstände und Bauteile zu bezeichnen und in ein Inventar aufzunehmen.

Art. 5 Frist für Inventarisation

Die Organe der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion setzen im Rahmen der Terminplanung fallweise eine angemessene Frist für die Inventarisation fest.

Art. 6 Verhinderung unerlaubter Aneignung oder Veränderung

Vor dem Abschluss der Inventarisation dürfen in den Liegenschaften weder Gegenstände noch Bauteile verändert, entfernt oder verkauft werden.

Art. 7 Verwendung der Objekte; Koordination

Über die Verwendung der im Inventar aufgeführten Objekte entscheidet das Amt für Museen und Archäologie in Absprache mit dem Denkmalpfleger.

Bei schützenswerten und geschützten Bauten und Bauteilen ist der Denkmalpfleger zur Inventarisation beizuziehen.

Art. 8 Wegnahme, Abtransport

Für den fachgerechten Ausbau der Bauteile, die Sicherstellung der sammlungswürdigen Gegenstände sowie deren Abtransport ist das Amt für Museen und Archäologie zuständig. Steht eine Neuvermietung oder ein Umbau der Liegenschaft bevor, hat der Zeitplan darauf Rücksicht zu nehmen.

Art. 9 Hilfestellung

Die Mitarbeiter der Bau- und der Landwirtschaftsdirektion haben dem Amt für Museen und Archäologie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgabe behilflich zu sein.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in Kraft.

Egress

GS 26.158

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.08.1976 01.09.1976 Erlass Erstfassung GS 26.158

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.08.1976 01.09.1976 Erstfassung GS 26.158