Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Inventarisation und Erhaltung schützenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die in die Verwaltung oder den Besitz des Kantons übergehen.
791.22
Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Art. 1 Zweck
Art. 2 Meldepflicht
Die verhandlungsführenden Mitarbeiter der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion sind beauftragt, dem Amt für Museen und Archäologie Meldung zu erstatten über Erwerb oder anderweitige Übernahme von Liegenschaften durch den Kanton.
Art. 3 Meldefrist
Die Meldung hat unmittelbar nach Abschluss der Kaufverhandlungen zu erfolgen, spätestens jedoch beim Eigentumsantritt durch den Kanton bzw. beim Auszug des bisherigen Liegenschaftsbenützers.
Art. 4 Inventaraufnahme
Das Amt für Museen und Archäologie hat diese Liegenschaften zu besichtigen, die sammlungswürdigen, erhaltenswerten Gegenstände und Bauteile zu bezeichnen und in ein Inventar aufzunehmen.
Art. 5 Frist für Inventarisation
Die Organe der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion setzen im Rahmen der Terminplanung fallweise eine angemessene Frist für die Inventarisation fest.
Art. 6 Verhinderung unerlaubter Aneignung oder Veränderung
Vor dem Abschluss der Inventarisation dürfen in den Liegenschaften weder Gegenstände noch Bauteile verändert, entfernt oder verkauft werden.
Art. 7 Verwendung der Objekte; Koordination
Über die Verwendung der im Inventar aufgeführten Objekte entscheidet das Amt für Museen und Archäologie in Absprache mit dem Denkmalpfleger.
Bei schützenswerten und geschützten Bauten und Bauteilen ist der Denkmalpfleger zur Inventarisation beizuziehen.
Art. 8 Wegnahme, Abtransport
Für den fachgerechten Ausbau der Bauteile, die Sicherstellung der sammlungswürdigen Gegenstände sowie deren Abtransport ist das Amt für Museen und Archäologie zuständig. Steht eine Neuvermietung oder ein Umbau der Liegenschaft bevor, hat der Zeitplan darauf Rücksicht zu nehmen.
Art. 9 Hilfestellung
Die Mitarbeiter der Bau- und der Landwirtschaftsdirektion haben dem Amt für Museen und Archäologie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgabe behilflich zu sein.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 24.08.1976 | 01.09.1976 | Erlass | Erstfassung | GS 26.158 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.08.1976 | 01.09.1976 | Erstfassung | GS 26.158 |