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791

Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz

(DHG)

Vom 09.04.1992 (Stand 01.07.2018)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Grundsätze

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Schonung, den Schutz und die Sicherung von Ortsbildern und Kulturdenkmälern.

Art. 2 Aufgaben in Denkmal- und Heimatschutz

Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes.

Kanton und Einwohnergemeinden fördern den fachgerechten Unterhalt und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmäler.

Kulturdenkmäler sind nach Möglichkeit in ihrem gewachsenen Zusammenhang zu sichern. *

Kulturdenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. *

Fachinventare wie auch Resultate aus der wissenschaftlichen Erforschung von Kulturdenkmälern sind zu veröffentlichen. *

Art. 2a * Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut)[3]

Der Kanton sorgt für die Erhaltung der Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut) und sichert ihre öffentliche Zugänglichkeit.

2 Schutzobjekte

Art. 3 Im Allgemeinen

Schutzobjekte sind Kulturdenkmäler, an deren Erhaltung wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen, kunsthistorischen, städtebaulichen, volkskundlichen oder wissenschaftlichen Wertes ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören Ensembles, Einzelwerke und deren Fragmente sowie deren Ausstattung.

Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Ruinen und die Bodendenkmalpflege (Archäologie) sowie Museen und Sammlungen.

Art. 4 Kulturdenkmäler

Kulturdenkmäler können namentlich sein:

  1. öffentliche und private Bauwerke wie Kirchen, Schlösser, Wohn- und Geschäftshäuser, Gaststätten, Fabriken, Bauernhäuser, technische Anlagen, Befestigungsanlagen und historische Stätten;
  2. Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen;
  3. Strassenzüge, Plätze und Ensembles, die in ihrer Gesamtheit schützenswert sind;
  4. Fassaden und Dächer sowie Weg-, Gassen-, Strassen- und Platzbeläge;
  5. einzelne Objekte wie Mark- und Grenzsteine, Brunnen, Grabmäler, Erinnerungsmale, Wegkreuze, Beleuchtungseinrichtungen;
  6. Bauteile und Zubehör wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epitaphien, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Decken, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malereien, Skulpturen, Wappen, Waffen, Schilder und Verzierungen, Gold- und Silberschmiedarbeiten, Zinngeschirr, Uhren und Automaten.

3 Schutzmassnahmen

Art. 5 Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern *

Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern können erreicht werden durch:

  1. Ausscheidung und Bezeichnung von kommunal schützenswerten Kulturdenkmälern in Zonenplänen;
  2. Aufnahme von kantonal schützenswerten Kulturdenkmälern in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler;
  3. Erwerb.

Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.

Art. 6 Raumplanerische Massnahmen

Kanton und Einwohnergemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung Schutz- und Schonzonen zur Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder und der wertvollen Bausubstanz entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts.

Art. 7 Verunstaltungs- und Gefährdungsverbote

Es ist untersagt, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu befürchten ist.

Bauten und Anlagen sind in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Wo die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes es erfordert, kann die zuständige Fachstelle ausserdem geeignete Bepflanzungen zur Auflage machen.

Es ist verboten, die geschützten Kulturdenkmäler in ihrem Bestand zu gefährden, sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.

Reklameeinrichtungen haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.

Art. 8 Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler *

Der Regierungsrat nimmt mit Einverständnis der Eigentümerschaft und nach Anhörung der Standortgemeinde kantonal schützenswerte Kulturdenkmäler in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler auf. *

Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler enthält eine Beschreibung des Kulturdenkmals und die Begründung seiner Schutzwürdigkeit. Es beinhaltet die zur Erhaltung notwendigen Schutzmassnahmen wie lnstandhaltungs- und Instandsetzungspflichten sowie Bewilligungspflichten für Umgestaltung oder Änderungen am Bestand oder am Erscheinungsbild des Kulturdenkmals. *

Bewilligungspflichtig sind namentlich die Standortverlegung, die Beseitigung oder der Abbruch eines Kulturdenkmals, Renovationen und Umbauten, Veränderungen am Äussern und im Innern, technische Einrichtungen sowie das Anbringen von Aufschriften und Reklameeinrichtungen.

Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn wesentliche Gründe des Denkmalschutzes gegen die beabsichtigte Massnahme sprechen. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Art. 9 Einbezug der Umgebung

Kantonal geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche oder technische Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. *

Als Umgebung gelten in der Regel die angrenzende unbebaute Fläche sowie die benachbarten resp. gegenüberliegenden Bauten und Anlagen eines kantonal geschützten Kulturdenkmals. *

Art. 10 Nutzung von Kulturdenkmälern

Die Änderung der Nutzung eines geschützten Kulturdenkmals ist bewilligungspflichtig. Die Nutzungsänderung kann untersagt werden, wenn die Erhaltung der Substanz oder der typischen Eigenart nicht gewährleistet ist.

Wird ein Kulturdenkmal unzweckmässig genutzt, und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet werden, das Kulturdenkmal in anderer Weise zu nutzen.

Art. 11 Zugang zu Kulturdenkmälern

Über den Zugang zu Kulturdenkmälern, die in das Inventar aufgenommen sind und das Recht der Öffentlichkeit zu deren Besichtigung kann die kantonale Fachstelle mit den Berechtigten Vereinbarungen abschliessen.

4 Beiträge

Art. 12 Beiträge an Kulturdenkmäler

Der Kanton kann im Interesse der Erhaltung der Kulturdenkmäler einmalige Beiträge gewähren an Renovation, Restauration und Konservierung von geschützten oder zu schützenden Kulturdenkmälern.

Der normale Gebäudeunterhalt geht zulasten des Eigentümers.

5 Organisation

Art. 13 Denkmal- und Heimatschutzkommission

Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Denkmal- und Heimatschutzkommission und ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin.

Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter und Vertreterinnen aus den betreffenden Fachbereichen, wobei mindestens 3 Personen praktisch tätige Berufsleute aus der Baubranche sein sollen. *

Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission mit beratender Stimme von Amtes wegen an. *

Art. 14 Aufgaben der Kommission

Die Denkmal- und Heimatschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Bei ihrer Beratungstätigkeit berücksichtigt sie die Finanzierbarkeit, die energetischen Optimierungsmöglichkeiten und den Grundsatz der verdichteten Bauweise. Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: *

  1. Sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, staatlichen Stellen sowie mit Gemeindebehörden;
  2. sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Denkmal- und des Heimatschutzes;
  3. sie gewährt Beiträge bis CHF 50'000 im Rahmen des Budgets;
  4. sie begutachtet Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbauten und Planungen, die das Orts- und Landschaftsbild wesentlich verändern würden;
  5. sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme in das Inventar mit den zugehörigen Schutzmassnahmen;
  6. sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit;
  7. die Einwohnergemeinden haben das Recht auf Anhörung zu einzelnen Traktanden, die ihre Gemeinde betreffen.

Die Kommission ist in allen Belangen des Denkmal- und des Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt.

Art. 15 Kantonale Fachstelle

Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig für die Belange des Denkmal- und des Heimatschutzes.

Sie besorgt das Sekretariat der Kommission.

Sie arbeitet mit den privaten Heimatschutzorganisationen zusammen, insbesondere informiert sie diese über Vorhaben von allgemeiner Bedeutung.

Art. 16 Verfügungen, Zuständigkeit

Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.

Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche an eine Dienststelle oder an die kantonale Fachstelle delegieren.

6 Vollzug

Art. 17 Verfahren

Die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Der Beschluss über die Aufnahme ist den betroffenen Einwohnergemeinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen.

Gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *

Art. 18 Anmerkung im Grundbuch[4]

Für Grundstücke, auf denen sich geschützte Kulturdenkmäler befinden, ist gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[5] im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Kulturdenkmal» anzumerken.

Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen.

Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.

Art. 19 Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen

Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Kulturdenkmäler provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.

Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen sind innert 2 Monaten durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1 Jahr verlängern.

Beschwerden gegen genehmigte provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 20 Nachführung des Inventars der geschützten Kulturdenkmäler

Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Kommission oder auf Antrag der Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer ein geschütztes Kulturdenkmal aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar führten, nicht mehr gegeben sind oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. *

Die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer können solche Anträge frühestens 10 Jahre nach Aufnahme ihres Gebäudes respektive ab der letzten Prüfung stellen. *

Gegen den Entscheid des Regierungsrats steht den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. *

Art. 21 Aufsicht

Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die geschützten Kulturdenkmäler.

Art. 22 Wiederherstellungspflicht

Wer geschützte Kulturdenkmäler beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.

Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten der Verursacher vornehmen lassen, sofern diese den Aufforderungen nicht nachkommen.

Art. 23 Ersatzvornahme

Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin bzw. ein Benutzer oder eine Benutzerin die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege, Instandhaltung oder Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmales, kann der Regierungsrat die Ausführung der entsprechenden Massnahme durch Dritte anordnen.

Die Kosten für die Ersatzvornahme können den Pflichtigen überbunden werden.

Art. 24 Enteignung, Entschädigungspflicht

Die Enteignung von geschützten Kulturdenkmälern ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.

Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons.

Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe in das Eigentum sind nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes voll zu entschädigen. Der Landrat erteilt das Enteignungsrecht. Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1950[6] über die Enteignung.

7 Einsprachen und Beschwerden der Heimatschutzorganisationen

Art. 25 Legitimation

Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.

8 Strafbestimmung

Art. 26 * Übertretungen

Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen übertritt, wird mit Busse bestraft.

In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000 erhöht werden.

9 Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 97 des Gesetzes vom 30. Mai 1911[7] über die Einführung des Zivilgesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 28 In-Kraft-Treten

Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.[8]

Egress

GS 31.132

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.04.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung GS 31.132
22.02.2001 01.04.2002 § 17 Abs. 2 geändert GS 34.212
21.04.2005 01.01.2007 § 26 totalrevidiert GS 35.1089
18.09.2014 01.01.2015 § 2a eingefügt GS 2014.117
18.09.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.117
08.02.2018 01.07.2018 § 2 Abs. 3 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 5 Titel geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 5 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 5 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 8 Titel geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 8 Abs. 1 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 8 Abs. 2 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 9 Abs. 1 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 14 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 14 Abs. 1, Bst. g. eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 20 Abs. 2 geändert GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 2018.038
08.02.2018 01.07.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.038

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.04.1992 01.01.1993 Erstfassung GS 31.132
§ 2 Abs. 3 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 2 Abs. 4 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 2 Abs. 5 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 2a 18.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.117
§ 5 08.02.2018 01.07.2018 Titel geändert GS 2018.038
§ 5 Abs. 1, Bst. a. 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 5 Abs. 1, Bst. b. 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 8 08.02.2018 01.07.2018 Titel geändert GS 2018.038
§ 8 Abs. 1 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 8 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 9 Abs. 1 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 9 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 13 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 13 Abs. 3 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 14 Abs. 1 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 14 Abs. 1, Bst. f. 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 14 Abs. 1, Bst. g. 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 17 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212
§ 20 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 20 Abs. 3 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 20 Abs. 4 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 26 21.04.2005 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1089
Anhang 1 18.09.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.117
Anhang 1 08.02.2018 01.07.2018 Inhalt geändert GS 2018.038