Lexipedia

792.1

Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica

(Römervertrag)

Vom 13.10.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sowie der Historischen und Antiquarischen Gesellschaft und der Stiftung Pro Augusta Raurica wird,

gestützt auf § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Bst. b des Kulturfördergesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2009[1], § 17 des Gesetzes über die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft (KFG BL) vom 4. Juni 2015[2] sowie § 3 Abs. 2 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (KG) vom 31. März 2009[3],

folgender Vertrag abgeschlossen:

Art. 1 Gegenstand

Der Vertrag regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Römerstadt Augusta Raurica (römische Stadt) und des spätantiken Kastells Kaiseraugst (Kastell).

Der Vertragsperimeter umfasst im Kanton Basel-Landschaft die Einwohnergemeinde Augst sowie angrenzende Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach und im Kanton Aargau die Einwohnergemeinde Kaiseraugst.

Art. 2 Grundsatz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute zeit- und sachgerecht zu erfüllen.

Die Vertragsparteien sowie Dritte, die sich finanziell oder auf andere Weise an der Aufgabenerfüllung beteiligen, werden in angemessener Weise sichtbar gemacht.

Art. 3 Schutz und Erhalt

Die Monumente und Bodendenkmäler der römischen Stadt und des Kastells sind zu schützen und als Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt langfristig zu erhalten.

Die Konservierung und Restaurierung der Monumente und Bodendenkmäler erfolgen nach aktuellen wissenschaftlichen Standards.

Der Kanton Basel-Landschaft beaufsichtigt sämtliche Konservierungen und Restaurierungen inklusive der zugehörigen Dokumentationen im Vertragsperimeter.

Art. 4 Untersuchung und Dokumentation

Sämtliche Bodeneingriffe sind auf ihre archäologische Bedeutsamkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls gemäss aktuellen archäologischen Standards zu untersuchen und zu dokumentieren. Archäologische Funde sind zu bergen und zu inventarisieren.

Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau führen die Ausgrabungen auf ihrem Kantonsgebiet durch.

Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Dokumentationsarbeiten und die Archivierung sämtlicher Ausgrabungen im Vertragsperimeter.

Art. 5 Sammlung und Archiv

Die archäologischen Funde (Sammlung) und die archäologischen Dokumentationen (Archiv) sind sachgerecht aufzubewahren, zu inventarisieren und zu erschliessen.

Der Kanton Basel-Landschaft ist verantwortlich für die Konservierung und Restaurierung der von ihm verwalteten Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter. Er haftet für die Beschädigung und den Verlust dieser Objekte.

Der Kanton Basel-Landschaft führt in Augst ein zentrales Sammlungszentrum, welches die Sammlung und das Archiv betreut, und betreibt die zur Fundkonservierung erforderlichen Werkstätten.

Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstände aus dem Vertragsperimeter dem Sammlungszentrum zur vertragsgemässen Verwendung als Deposita zur Verfügung.

Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über CHF 25'000.– an Dritte und die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken, wenn der Versicherungswert der ihnen zugrundeliegenden Originale mehr als CHF 2'500.– beträgt, entscheidet die Eigentümerschaft.

Art. 6 Auswertung und Forschung

Der Kanton Basel-Landschaft koordiniert die Grundlagenerhebung sowie die Auswertungs- und Forschungsarbeiten zur Erweiterung des historischen Wissens über die römische Stadt und das Kastell. Er stellt der Wissenschaft alle verfügbaren Informationsquellen zur Verfügung.

Die Berichterstattung umfasst insbesondere die Herausgabe von Jahresberichten und Publikationen, die über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit informieren.

Art. 7 Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeit

Der Kanton Basel-Landschaft betreibt in Augst ein Museum und ein Vermittlungszentrum für römische Kulturgeschichte und Archäologie.

Der Öffentlichkeit werden archäologische Methoden, kulturgeschichtliches Wissen und die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit mittels Ausstellungen, Vermittlungsangeboten, Publikationen und anderen Medien auf lebendige Art präsentiert und erläutert.

Das Museum ist als Freilichtmuseum ein nachhaltiger und naturnaher Begegnungs- und Erlebnisort.

Die Zusammenarbeit des Museums und des Vermittlungszentrums mit Museen in den Kantonen Basel-Stadt und Aargau wird vertraglich geregelt.

Der Kanton Basel-Landschaft legt die Gebühren für den Eintritt und die Dienstleistungen des Museums und des Vermittlungszentrums fest. Für Bildungsinstitutionen aus den 3 Vertragskantonen ist der Museumseintritt unentgeltlich.

Art. 8 Grundeigentum

Der Kanton Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsperimeter und nutzt sie im Rahmen des Vertragszwecks unentgeltlich.

Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übernehmen die Werkeigentümerhaftung für die Grundstücke auf ihrem Kantonsgebiet und treten gegenüber Dritten im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigte der Eigentümerschaft auf.

Beabsichtigte Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.

Art. 9 Finanzierung und Mithilfe

Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten.

Der Kanton Aargau übernimmt:

  1. bei den Monumenten und Bodendenkmälern auf seinem Kantonsgebiet die Kosten für:
  1. Schutz und Erhalt (§ 3);
  2. Untersuchung und Dokumentation (§ 4);
  1. einen Kostenanteil für Sammlung und Archiv (§ 5).

Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau regeln die Einzelheiten zur Kostenübernahme und zum Kostenanteil gemäss Abs. 2 in einem Leistungsvertrag.

Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag in der Höhe von CHF 100'000.– pro Kalenderjahr.

Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- beziehungsweise Vereinszwecks zur Mithilfe bei der Aufgabenerfüllung.

Art. 10 Kündigung

Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren jeweils auf das Jahresende hin gekündigt werden.

Die verbleibenden Vertragsparteien verständigen sich rechtzeitig über Weiterführung, Anpassung oder Auflösung des Vertrags.

Egress

GS 2025.055

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2025.055

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.10.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2025.055