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Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten

(Archäologiegesetz, ArchG)

Vom 11.12.2002 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Grundsätze

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Erforschung archäologischer Stätten, archäologischer Zonen und beweglicher archäologischer Objekte.

Art. 2 Aufgaben

Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit den Eigentümern und Eigentümerinnen sowie den Benutzern und Benutzerinnen für den Schutz der archäologischen Stätten und der archäologischen Zonen.

Der Kanton fördert den fachgerechten Unterhalt der geschützten archäologischen Stätten und die wissenschaftliche Erforschung der archäologischen Stätten und Zonen sowie der beweglichen Objekte.

2 Schutzobjekte

Art. 3 Im Allgemeinen

Schutzobjekte sind ortsfeste archäologische Stätten und Zonen sowie bewegliche archäologische Objekte aus dem Kantonsgebiet, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteile des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.

Den archäologischen Schutzobjekten gleichgestellt sind geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Mineralien- und Fossilienfundstellen, die bei Eingriffen in den Boden unvermutet zum Vorschein kommen. Eine allfällige Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte oder die Formulierung von Schutzmassnahmen sind im Gesetz vom 20. November 1991[2] über den Natur- und Landschaftsschutz geregelt.

Art. 4 Archäologische Stätten und Zonen

Archäologische Stätten sind im Gelände erkennbare, erforschte und unerforschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberformungen usw., an denen sich archäologische Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben.

Archäologische Zonen sind erforschte und unerforschte Gebiete, Schichtzusammenhänge, Geländeformationen usw., an denen sich nachweislich archäologische Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben oder wo solche mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Als archäologisches Schutzobjekt gilt insbesondere das Gebiet der ehemaligen Römerstadt Augusta Raurica.

Art. 5 Gefährdungs- und Zerstörungsverbot

Archäologische Stätten, archäologische Zonen und bewegliche archäologische Objekte dürfen ohne Bewilligung weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

Die Änderung der Nutzung einer geschützten archäologischen Stätte oder einer archäologischen Zone ist bewilligungspflichtig.

Die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Fruchtfolgebewirtschaftung ist von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erhaltung der Substanz oder wesentlicher Bestandteile der Stätte oder Zone gewährleistet ist.

3 Schutzmassnahmen

Art. 6 Schutz von archäologischen Stätten und Zonen

Der Schutz von archäologischen Stätten und Zonen kann erreicht werden durch:

  1. Aufnahme in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen;
  2. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
  3. archäologische Untersuchung;
  4. Konservierung und Restaurierung;
  5. Erwerb durch den Kanton.

Art. 7 Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen

Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinde archäologische Stätten und Zonen in das Inventar der ortsfesten Schutzobjekte auf und ordnet die nötigen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen an.

Die Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen werden nach Absprache mit den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen angeordnet. Allfällige Entschädigungen für landwirtschaftlich genutzten Boden werden in Rücksprache mit der zuständigen Fachstelle festgelegt.

Das Inventar enthält eine Beschreibung der Stätte oder Zone und die Begründung ihrer Schutzwürdigkeit. Es nennt die vom Regierungsrat angeordneten Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen.

Art. 8 Raumplanerische Massnahmen

Kanton und Gemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung Schutzzonen zur Erhaltung der ortsfesten archäologischen Schutzobjekte.

Die geschützten archäologischen Stätten und Zonen werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben.

Art. 9 Archäologische Untersuchungen

Archäologische Untersuchungen sind Grabungen und Untersuchungen an Geländeteilen oder Gebäuden oder Gebäudeteilen oder -überresten, die dazu dienen, archäologische Befunde zu erfassen, zu dokumentieren und für die Geschichte wichtige Erkenntnisse zu gewinnen.

Als archäologische Untersuchung gelten auch das systematische Suchen nach sowie das Auflesen und Sammeln von beweglichen archäologischen Objekten, insbesondere mit elektronischen Hilfsmitteln wie z.B. Metalldetektoren.

Archäologische Untersuchungen dürfen nur von der Fachstelle durchgeführt werden; diese kann Drittpersonen damit beauftragen.

Art. 10 Duldungspflicht

Archäologische Untersuchungen sind zu dulden, soweit sich auf einem Grundstück archäologische Überreste befinden oder solche mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden.

Die Fachstelle führt die Untersuchungen in Absprache mit den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen innert nützlicher Frist und in archäologisch-wissenschaftlich verantwortbarem Rahmen durch.

Art. 11 Meldepflicht

Wer bewegliche archäologische Objekte, archäologische Stätten oder Zonen findet oder entdeckt, muss sie unverzüglich der Fachstelle melden.

Die beweglichen archäologischen Objekte und die archäologischen Stätten und Zonen dürfen vom Zeitpunkt der Auffindung oder Entdeckung bis zum Eintreffen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Fachstelle in keiner Weise verändert werden.

Art. 12 Eigentum an beweglichen archäologischen Objekten

Archäologische Funde sind Eigentum des Kantons.

Art. 13 Baueinsprachen

Die Fachstelle erhebt gegen Bauvorhaben, von denen bekannt oder zu vermuten ist, dass sie archäologische Stätten oder Zonen berühren oder beeinträchtigen, im Rahmen des Baugesuchsverfahrens Einsprache und verlangt die Einplanung einer archäologischen Untersuchung in das Bauvorhaben. Erfolgt die Zusicherung, dass eine archäologische Untersuchung vor Baubeginn durchgeführt werden kann, wird die Einsprache zurückgezogen.

Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften, insbesondere über die Behandlung von Baugesuchen im Gebiet von Augusta Raurica sowie über das Vorgehen bei Tiefbauten.

Art. 14 Enteignung

Die Enteignung dinglicher Rechte an Grundstücken, auf welchen sich geschützte archäologische Stätten oder Zonen befinden, ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.

Bei Enteignung von landwirtschaftlichen Grundstücken muss ein Realersatz in nützlicher Distanz geleistet werden. In Ausnahmefällen kann auf die Gewährung eines Realersatzes verzichtet werden.

4 Vollzug

Art. 15 Kantonale Fachstelle

Die kantonale Fachstelle ist zuständig für die Belange der Archäologie.

Sie bestimmt nach den gültigen Erkenntnissen der Wissenschaft den Grad und den Zeitpunkt der notwendigen Untersuchung archäologischer Stätten und Zonen und führt diese durch.

Sie veröffentlicht die Ergebnisse der archäologischen Untersuchungen, soweit ein öffentliches Interesse daran besteht, innert angemessener Frist.

Sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme von archäologischen Stätten und Zonen in das Inventar.

Sie sorgt für eine angemessene und fachgerechte Konservierung oder Restaurierung kantonseigener archäologischer Stätten.

Sie unterstützt Bemühungen um eine fachgerechte Konservierung und Restaurierung von nicht kantonseigenen archäologischen Stätten durch Beratungen, Arbeitsleistungen oder die Gewährung von finanziellen Beiträgen.

Sie stellt die Koordination mit den kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaft sowie für Denkmalpflege sicher.

Art. 16 Direktion

Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.

Art. 17 Provisorische Schutzmassnahmen

Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete archäologische Stätten und Zonen provisorische Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen.

Provisorische Schutzmassnahmen sind innert 3 Monate durch den Regierungsrat zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1 Jahr verlängern.

Beschwerden gegen provisorische Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 18 Nachführung des Inventars der geschützten archäologischen Stätten und Zonen

Das Inventar der orstfesten archäologischen Schutzobjekte wird laufend nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.

Der Regierungsrat kann nach Anhören der Fachstelle eine geschützte archäologische Stätte oder Zone aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar geführt haben, nicht mehr gegeben sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.

Art. 19 Verfahren

Die Aufnahme von archäologischen Stätten und Zonen in das Inventar der ortsfesten Schutzobjekte sowie deren Streichung aus dem Inventar sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Beschlüsse sind den betroffenen Einwohnergemeinden, den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen schriftlich zu eröffnen.

Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aufnahme in das Inventar hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 20 Anmerkung im Grundbuch

Für Grundstücke, auf denen sich geschützte archäologische Stätten oder Zonen befinden, ist gemäss Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung «geschützte archäologische Stätte» oder «geschützte archäologische Zone» anzumerken.[3]

Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen.

Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.

Art. 21 Aufsicht

Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die Einhaltung der Schutzvorschriften für die geschützten archäologischen Stätten und Zonen.

Art. 22 Wiederherstellungspflicht

Werden geschützte archäologische Stätten, archäologische Zonen oder bewegliche archäologische Objekte beeinträchtigt oder zerstört, legt der Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Fachstelle die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen fest.

Art. 23 Beiträge an archäologische Stätten und Zonen sowie bewegliche archäologische Objekte

Der Kanton kann an die Konservierung und die Restaurierung geschützter archäologischer Stätten und an diejenige beweglicher archäologischer Objekte Beiträge gewähren.

Art. 24 Urheberrechte

Die Urheberrechte, welche bei der Durchführung und Auswertung von archäologischen Untersuchungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle entstehen, gehen an den Kanton über.

Werden andere Personen zur Durchführung und Auswertung von archäologischen Untersuchungen beigezogen, sind die Urheberrechte dem Kanton vertraglich zu sichern.

5 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Übertretungen

Wer ortsfeste archäologische Schutzobjekte oder bewegliche archäologische Objekte ohne Bewilligung verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt, wird mit Busse bestraft. *

In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000 erhöht werden. *

Die Bussen sollen für die Archäologie Verwendung finden.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Oktober 1921[4] betreffend die Erhaltung von Altertümern wird aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf Beschluss des Regierungsrates in Kraft[5].

Egress

GS 34.0846

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2002 01.03.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0846
21.04.2005 01.01.2007 § 25 Abs. 1 geändert GS 35.1089
21.04.2005 01.01.2007 § 25 Abs. 2 geändert GS 35.1089

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.12.2002 01.03.2003 Erstfassung GS 34.0846
§ 25 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089
§ 25 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089