Kanton und Gemeinden gewähren denjenigen Unternehmen Steuervergünstigungen, welche nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985[3] über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden.
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.