Die Strategie bildet die Grundlage für die Festlegung von Risikobranchen.
Die Strategie wird periodisch überprüft.
814.11
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) vom 5. November 2020[2],
Die Strategie bildet die Grundlage für die Festlegung von Risikobranchen.
Die Strategie wird periodisch überprüft.
Die Festlegung der Risikobranchen erfolgt jährlich auf der Basis einer Risikoanalyse durch den Regierungsrat in Absprache mit der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM).
Die Festlegung der Risikobranchen durch den Regierungsrat erfolgt anhand der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Codes).
Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.
Bei der Ausgestaltung des Inhalts einer Leistungsvereinbarung mit einem Dritten sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
Der Regierungsrat überträgt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland).
Der Regierungsrat kann die finanzielle Aufsicht einem hierfür spezialisierten Dritten übertragen.
Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn:
Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird vom KIGA Baselland verfügt.
Das KIGA Baselland stellt eine Kopie seiner Verfügung folgenden Adressaten zu:
Die Liste gemäss § 15 Abs. 5 GSA[3] kann beim KIGA Baselland eingesehen werden.
Die Busse für nachgewiesene Schwarzarbeit beträgt maximal CHF 30'000.–.
Bei nachgewiesener Schwarzarbeit werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren auferlegt. Die Gebühr beträgt:
Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses der verantwortlichen Person reduziert werden.
Die Gebühr für mutwillig erfolgte Anzeigen bemisst sich nach Abs. 1.
Bei einer mandatierten Kontrolltätigkeit stellt das KIGA Baselland dem mandatierten Dritten zeitgleich mit der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie seiner Verfügung zu.
Zusammen mit der Weiterleitung von Ergebnissen und Verfahrensentscheiden an das KIGA Baselland deklariert ein vom Kanton Basel-Landschaft beauftragter Dritter umgehend die für Kontrollen in seinem Zuständigkeitsbereich aufgewendeten Arbeitsstunden und Auslagen.
Unter Anwendung der in § 8 dieser Verordnung festgelegten Ansätze und Grundsätze werden die Arbeitsstunden und die Auslagen eines beauftragten Dritten vom KIGA Baselland bei nachgewiesener Schwarzarbeit unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren weiterverrechnet.
Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Kontrollierten und dem KIGA Baselland holt das KIGA Baselland die Stellungnahme des beauftragten Dritten ein.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 16.03.2021 | 01.07.2021 | Erlass | Erstfassung | GS 2021.029 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
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| Erlass | 16.03.2021 | 01.07.2021 | Erstfassung | GS 2021.029 |