Dieses Gesetz regelt gestützt auf und in Ergänzung zum Bundesrecht die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft.
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Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit
(GSA)
Präambel
gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005[1] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) und die Verordnung vom 6. September 2006[2] über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) sowie § 63 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und § 125 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[3],
Anhänge
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Ziele
Dieses Gesetz dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarkts und der Verhütung und Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft.
Der Kanton unterstützt einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zur Verhinderung von unnötigen Mehrfachkontrollen.
Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusammenarbeit zwischen den Behördenstellen und den Sozialpartnern ausgestaltet werden.
Art. 3 Aufgaben
Der Kanton bekämpft die Schwarzarbeit, indem er:
- Kontrollen durchführt;
- Sanktionen verfügt sowie Gebühren auferlegt;
- den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den am Vollzug beteiligten Stellen stärkt;
- die Aus- und Weiterbildung der am Vollzug beteiligten Personen fördert;
- Präventionsmassnahmen durchführen kann.
Art. 4 Schwarzarbeit
Schwarzarbeit liegt vor, wenn gesetzliche Melde- oder Bewilligungspflichten gemäss Arbeits-, Sozialversicherungs-, Ausländer-, Steuer- oder Sozialhilferecht verletzt werden.
Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich
Das Gesetz gilt insbesondere für:
- Arbeitnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft erwerbstätig sind;
- Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton Basel-Landschaft;
- Arbeitgebende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
- Selbstständigerwerbende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
- Auftraggebende und Auftragnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind.
2. Zuständigkeiten
Art. 6 Regierungsrat
Der Regierungsrat:
- legt die Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fest;
- kann Risikobranchen bezeichnen;
- kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventivmassnahmen beauftragen;
- berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des vorliegenden Gesetzes.
Art. 7 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)
Die Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM) berät den Regierungsrat bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Die TPK FlaM:
- arbeitet mit bei der Festlegung der Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;
- stellt Antrag für die Bezeichnung von Risikobranchen;
- wird vor einer Beauftragung eines Dritten zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen angehört;
- nimmt die jährliche Berichterstattung der Kontrollorgane zur Kontrolltätigkeit zur Kenntnis.
Art. 8 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)
Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) ist das nach Bundesrecht vorgesehene kantonale Kontrollorgan zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und zuständig für den Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes, soweit dieses nicht etwas anderes bestimmt oder der Regierungsrat nicht einen Dritten mit einem Teilbereich des Vollzugs beauftragt.
Das KIGA Baselland:
- ist zuständig für die Sanktionierung nach diesem Gesetz und nach Bundesrecht und für das Auferlegen von Gebühren;
- kann von der Staatsanwaltschaft zur Durchführung von Einvernahmen bei Verfahren wegen Schwarzarbeit beigezogen werden;
- organisiert bei Bedarf Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen für den Erfahrungsaustausch zwischen den am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Stellen.
3. Beauftragung von Dritten
Art. 9 Beauftragung
Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen in den von ihm bezeichneten Risikobranchen beauftragen.
Im Baugewerbe beauftragt der Regierungsrat einen Dritten, sofern dieser die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 10 erfüllt. In Umsetzung seiner Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen des Kantons Basel-Landschaft als Grenzkanton vereinbart der Regierungsrat insbesondere eine angemessene Anzahl von Kontrollen zur bedarfsgerechten und wirkungsvollen Durchführung des Auftrags.
Für den Fall einer Beauftragung schliesst der Regierungsrat mit dem entsprechenden Dritten eine Leistungsvereinbarung ab. Er regelt in der Leistungsvereinbarung insbesondere die quantitativen und qualitativen Kontrollziele und weiteren Leistungen, die Höhe der Entschädigung, die Konsequenzen bei Nicht- oder Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens.
Die Höhe der Entschädigung orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in den betroffenen Branchen tätigen Arbeitnehmenden, den branchenspezifischen Bedingungen sowie dem Missbrauchspotenzial in der Branche gemäss Einschätzung der TPK FlaM.
Vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung ist zwingend die schriftliche Stellungnahme der TPK FlaM zur längerfristigen Entwicklung des Missbrauchspotenzials in der entsprechenden Branche einzuholen.
Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bildet eine Ausgabenbewilligung gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017[5] (FHG).
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung aus.
Art. 10 Zulassungsvoraussetzungen
Für die Beauftragung eines Dritten müssen die Anforderungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 27. Juni 2019[6] (SBG) erfüllt sein.
Im Weiteren muss der Dritte:
- von den repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen der entsprechenden Risikobranchen paritätisch getragen sein;
- als selbstständige juristische Person mit statutarischer Grundlage bestehen;
- im Handelsregister eingetragen sein;
- über ein Reglement verfügen, das festlegt, wie die Einhaltung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen sichergestellt wird;
- über eigenes Personal und über eigene Infrastruktur verfügen.
Art. 11 Pflichten eines Dritten
Im Falle einer Beauftragung hat der Dritte insbesondere den folgenden Pflichten nachzukommen:
- Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben inklusive Weisungen des zuständigen Bundesamts und des KIGA Baselland;
- Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;
- Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Oberaufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftserteilung.
Art. 12 Entzug des Auftrags
Der Regierungsrat kann den Auftrag jederzeit entziehen, wenn:
- der mandatierte Dritte während der Laufzeit der Leistungsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
- der mandatierte Dritte seine Pflichten verletzt;
- der mandatierte Dritte die Leistungsvereinbarung in grober Weise verletzt.
Mit dem Entzug des Auftrags durch den Regierungsrat fällt die Zuständigkeit für die Dauer der Pflichtverletzung oder der Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen an das KIGA Baselland zurück.
4. Kontrollen
Art. 13 Durchführung von Kontrollen
Die kontrollierten Personen und Betriebe haben eine Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.
Bei Bedarf kann das zuständige Kontrollorgan die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen – insbesondere diejenige der Polizei Basel-Landschaft – anfordern.
Stellt das zuständige Kontrollorgan Schwarzarbeit fest oder hält es einen Verdacht für begründet, so leitet es seine Protokolle mit den Kontrollergebnissen umgehend an diejenigen Behörden weiter, die für die Verfolgung der Verstösse sachlich zuständig sind.
Die sachlich zuständigen Behörden eröffnen ohne Zeitverzug ein Verfahren gemäss ihren eigenen gesetzlichen Regelungen und melden dem zuständigen Kontrollorgan umgehend das Ergebnis ihrer Prüfung.
Hält das zuständige Kontrollorgan einen Verdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten für begründet, erstattet es Strafanzeige.
Art. 14 Einvernahmen
Wird aufgrund einer Kontrolle ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit eröffnet, so kann die zuständige Verfahrensleitung das KIGA Baselland mit den allenfalls erforderlichen Einvernahmen der beschuldigten Personen beauftragen. Das KIGA Baselland kann die Polizei Basel-Landschaft zur Unterstützung beiziehen.
Davon ausgenommen bleiben in der Regel Strafverfahren, für welche die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, zuständig ist oder bei denen neben der Schwarzarbeit weitere Delikte untersucht werden.
Art. 15 Zwangsmassnahmen und Sanktionen
Besteht Verdacht auf Schwarzarbeit und wird die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt, ordnet das KIGA Baselland – übergeordnetes Recht vorbehalten – im Sinne einer Zwangsmassnahme und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einstellung der Arbeiten auf schriftlich begründeten Antrag des zuständigen Kontrollorgans an.
Für die Ausführung von Zwangsmassnahmen können die sachlich zuständigen Behörden – insbesondere die Polizei Basel-Landschaft – beigezogen werden.
Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Einstellung der Arbeiten hat keine aufschiebende Wirkung.
Bei nachgewiesener Schwarzarbeit gestützt auf gemeldete Ergebnisse und Verfahrensentscheide und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips:
- erlegt das KIGA Baselland gegenüber den verantwortlichen juristischen oder natürlichen Personen eine Busse auf;
- beantragt das KIGA Baselland dem Regierungsrat gemäss der Gesetzgebung des Bundes eine Kürzung von Finanzhilfen und einen befristeten Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.
Das KIGA Baselland führt eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die:
- eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,
- ein Entscheid über den befristeten Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungsrechts oder
- ein Entscheid über die Kürzung von Finanzhilfen
ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.
Art. 16 Gebühren
Das KIGA Baselland auferlegt bei nachgewiesener Schwarzarbeit eine Gebühr.
Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Aufwand der eingesetzten Vollzugsorgane, wobei der bundesrechtlich höchstmögliche Ansatz zur Anwendung kommt und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist.
Das KIGA Baselland kann Anzeigenden eine Gebühr auferlegen, wenn die Anzeige mutwillig oder missbräuchlich erstattet worden ist.
Art. 17 Berichterstattung
Die zuständigen Kontrollorgane erstatten der TPK FlaM mindestens 1-mal jährlich summarisch Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.
Art. 18 Zusammenarbeit
Die am Vollzug beteiligten Behörden sind verpflichtet, mit den zuständigen Kontrollorganen unentgeltlich zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren sie die zuständigen Kontrollorgane über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sein können.
Die zuständigen Behörden und Kontrollorgane können zur koordinierten Durchführung von Kontrollen sowie zum zweckdienlichen Informationsaustausch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Kontrollorgane leiten Feststellungen, welche in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kontrollorgans fallen, unentgeltlich an dieses weiter.
Art. 19 Datenschutz und Verschwiegenheit
Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesetzes vom 10. Februar 2011[7] über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet.
5. Schlussbestimmungen
Art. 20 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 21 Übergangsbestimmung
Bestimmungen einer allenfalls nach bisherigem Recht bestehenden Leistungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen, verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 05.11.2020 | 01.07.2021 | Erlass | Erstfassung | GS 2021.027 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.11.2020 | 01.07.2021 | Erstfassung | GS 2021.027 |