Ein Scheindomizil im Sinne von § 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes liegt insbesondere vor, wenn:
- der dauerhafte Charakter einer Niederlassung in der Schweiz fehlt;
- keine aktive und reelle Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
- die Geschäftstätigkeit in der Schweiz und die dafür genutzte Infrastruktur nicht dem Zweck gemäss Handelsregistereintrag entspricht;
- bei der Schweizer Niederlassung kein Weisungsrecht über die ausländischen Arbeitnehmenden besteht.
Eine aktive und reelle Geschäftstätigkeit gemäss Abs. 1 Bst. b liegt insbesondere nicht vor, wenn vor Ort mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Es sind keine eigenen Räumlichkeiten vorhanden (nur Briefkastensitz).
- Es mangelt an der Erreichbarkeit, dem Kundenservice sowie der Geschäftsführung.
- Eigenes Werkzeug, eigene Maschinen sowie Firmenfahrzeuge, welche in der Schweiz eingelöst sind, fehlen.
- Auf Verträge wird kein Schweizer Recht angewendet.
- Getrennte Zeiterfassungs- und Lohnabrechnungen oder Meldung und Abrechnung der Quellensteuer und Sozialversicherungen in der Schweiz bei Doppelanstellung fehlen.
Die TPK FlaM macht periodisch eine Bestandesaufnahme zur Evaluierung von ausländischen Betrieben, welche zur Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen in der Schweiz ein Scheindomizil eröffnet haben.
Die TPK FlaM kann für diese Aufgabe, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, einen geeigneten Dritten beiziehen und dabei eine sozialpartnerschaftliche Organisation berücksichtigen. Die Aufgabenübertragung erfolgt in Form einer Leistungsvereinbarung.
Die TPK FlaM, die paritätische Kommission oder das von ihr beauftragte Kontrollorgan kann bei Verdacht auf Scheindomizilnahme eine koordinierte Überprüfung des Betriebs verlangen. Sämtliche involvierten Institutionen melden dem Kontrollorgan innert 1 Monat sämtliche zum Betrieb bekannten Daten.