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815

Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt

(FLAMAG)

Vom 05.11.2020 (Stand 01.07.2021)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. März 1911[1] betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR), das Bundesgesetz vom 28. September 1956[2] über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999[3] über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG), die Verordnung vom 21. Mai 2003[4] über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV), die Verordnung vom 22. Mai 2002[5] über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) sowie § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[6],

beschliesst:[7]

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz enthält gestützt auf und in Ergänzung zum Bundesrecht Bestimmungen über:

  1. die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Rahmen der flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt und deren Kontrolle;
  2. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;
  3. den Erlass von Normalarbeitsverträgen;
  4. die finanzielle Abgeltung von Leistungen der paritätischen Kommissionen oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane.

Art. 2 Ziele

Dieses Gesetz dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Verhütung und Bekämpfung von missbräuchlichen Arbeits- und Lohnbedingungen und der Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarkts im Kanton Basel-Landschaft.

Der Kanton unterstützt einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zur Verhinderung von unnötigen Mehrfachkontrollen.

Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusammenarbeit mit den Behördenstellen und Sozialpartnern ausgestaltet werden.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Das Gesetz gilt insbesondere für:

  1. Arbeitnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft erwerbstätig sind;
  2. Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton Basel-Landschaft;
  3. Arbeitgebende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
  4. Selbstständigerwerbende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
  5. Auftraggebende und Auftragnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind.

2. Zuständigkeiten

Art. 4 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. wählt die Mitglieder der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM);
  2. kann gesonderte Bestimmungen zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit und Scheindomizilnahme erlassen;
  3. beschliesst die Allgemeinverbindlichkeit und die erleichterte Allgemeinverbindlichkeit von kantonalen Gesamtarbeitsverträgen, deren Änderung, Verlängerung oder Aufhebung gemäss AVEG[8];
  4. behandelt Einsprachen in Verfahren auf Erlass, Änderung, Verlängerung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 10 AVEG[9];
  5. ist die zuständige Behörde für die Bestimmung eines besonderen Kontrollorgans gemäss Art. 6 AVEG[10];
  6. ist zuständig für den Erlass von kantonalen Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a OR[11];
  7. ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zur finanziellen Abgeltung der paritätischen Kommissionen oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane;
  8. berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des vorliegenden Gesetzes.

Art. 5 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)

Die TPK FlaM:

  1. beobachtet den kantonalen Arbeitsmarkt in Branchen ohne allgemeinverbindliche Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen. Namentlich stellt sie gemäss Art. 360a f. OR[12] fest, ob in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden;
  2. kontrolliert die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge erlassenen Mindestlöhne gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b EntsG[13];
  3. bezeichnet kantonale Fokusbranchen, in denen verstärkt Arbeits- und Lohnbedingungen kontrolliert werden;
  4. kann bei Feststellung von Missbräuchen gemäss Bst. a beim Regierungsrat die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen oder den Erlass von Normalarbeitsverträgen zur Festlegung von Mindestlöhnen gemäss Art. 360a f. OR[14] und Art. 11 EntsV[15] beantragen;
  5. berät den Regierungsrat in Angelegenheiten betreffend den Vollzug der flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt.

Art. 6 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)

Das KIGA Baselland:

  1. führt die Meldestelle für die von der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Dienstleistungserbringungen und Arbeitseinsätze gemäss Art. 6 EntsG[16] und Art. 9 Abs. 1bis VEP[17];
  2. ist zuständig für Massnahmen gemäss Art. 1b EntsG[18];
  3. ist zuständig für die Durchführung von Kontrollen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG[19];
  4. ist zuständig für die Auferlegung von Verwaltungssanktionen und Kontrollkosten gemäss Art. 9 EntsG[20];
  5. ist zuständig für die Durchführung des Verfahrens zum Erlass, zur Änderung, zur Verlängerung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen;
  6. ist zuständig für die Aufsicht über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen gemäss Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 AVEG[21];
  7. organisiert bei Bedarf Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen für den Erfahrungsaustausch zwischen den am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Stellen.

In allen Fällen, in denen das kantonale Recht keine andere Behörde als zuständig erklärt, wird das KIGA Baselland als zuständige kantonale Behörde eingesetzt.

Art. 7 Paritätische Kommissionen

Die paritätischen Kommissionen sind zuständig für die Durchführung von Kontrollen allgemeinverbindlicher Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG[22].

Die paritätischen Kommissionen können paritätisch getragene Kontrollorgane einsetzen und beaufsichtigen diese.

3. Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)

Art. 8 Organisation

Die TPK FlaM besteht aus 12 Mitgliedern.

Der Regierungsrat wählt für eine Amtsperiode von 4 Jahren:

  1. 4 Mitglieder auf Vorschlag der für den Kanton Basel-Landschaft repräsentativen Arbeitnehmendenorganisationen;
  2. 4 Mitglieder auf Vorschlag der für den Kanton Basel-Landschaft repräsentativen Arbeitgebendenorganisationen;
  3. 4 Mitglieder des Kantons Basel-Landschaft, wovon 1 Mitglied auf Vorschlag der Gemeinden. Ausserdem gehören der TPK FlaM von Amtes wegen als Vertreterinnen bzw. Vertreter des Kantons Basel-Landschaft folgende 2 Mitglieder an: 1 delegierte Person der Vorsteherin bzw. des Vorstehers der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) und die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des KIGA Baselland.

Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des KIGA Baselland führt den Vorsitz und fällt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Im Übrigen konstituiert sich die TPK FlaM selbst.

Die TPK FlaM legt in einem Reglement die Einzelheiten ihrer Organisation fest, insbesondere die Beschlussfähigkeit, die Bildung von Ausschüssen sowie die Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen ihr und ihren Ausschüssen sowie der Geschäftsstelle.

Art. 9 Geschäftsstelle

Das KIGA Baselland führt die Geschäftsstelle der TPK FlaM und stellt für die Umsetzung der Aufgaben gemäss § 5 die entsprechenden personellen und infrastrukturellen Ressourcen zur Verfügung.

Die Geschäftsstelle erledigt die Aufträge der TPK FlaM und setzt § 5 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes operativ um; namentlich führt sie die dafür notwendigen Kontrollen durch.

Art. 10 Aufträge an Dritte

Die TPK FlaM:

  1. kann Expertinnen bzw. Experten beiziehen;
  2. beauftragt nach Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eines Gesamtarbeitsvertrags für die Durchführung von Kontrollen die zuständige paritätische Kommission befristet, solange diese noch existiert und Aussicht auf eine Wiedererlangung der Allgemeinverbindlichkeit besteht.

Für weitere Aufträge an Dritte kann die TPK FlaM vom Regierungsrat ermächtigt werden.

Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrags bildet eine Ausgabebewilligung gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017[23] (FHG).

4. Kontrollen

Art. 11 Durchführung von Kontrollen

Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die TPK FlaM und das KIGA Baselland das Recht auf mündliche und schriftliche Auskunft sowie Einsichtnahme bzw. Zustellung aller Dokumente, die für die Durchführung von Kontrollen nach Bundesrecht erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).

Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die paritätischen Kommissionen oder die von ihnen eingesetzten Kontrollorgane Kontrollrechte gemäss den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.

Bei Kontrollen gemäss Abs. 1 und 2 haben die kontrollierten Betriebe eine Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.

Bei Bedarf kann das KIGA Baselland die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen – insbesondere diejenige der Polizei Basel-Landschaft – anfordern.

Art. 12 Zwangsmassnahmen und Sanktionen

Besteht Verdacht auf Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Arbeits- und Lohnbedingungen und wird die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt, ordnet das KIGA Baselland – übergeordnetes Recht vorbehalten – im Sinne einer Zwangsmassnahme und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einstellung der Arbeiten auf schriftlich begründeten Antrag des zuständigen Kontrollorgans an.

Für die Ausführung von Zwangsmassnahmen können die sachlich zuständigen Behörden – insbesondere die Polizei Basel-Landschaft – beigezogen werden.

Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Einstellung der Arbeiten hat keine aufschiebende Wirkung.

Bei nachgewiesenen Verstössen gegen das Entsendegesetz[24] verfügt das KIGA Baselland unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Verwaltungssanktion, eine Dienstleistungssperre oder einen Arbeitsunterbruch und in jedem Fall eine Gebühr.

Das KIGA Baselland führt eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die:

  1. eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,
  2. eine Verwaltungssanktion,
  3. eine Dienstleistungssperre oder
  4. ein Arbeitsunterbruch

ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.

Art. 13 Gebühren

Verfügt das KIGA Baselland eine Verwaltungssanktion, eine Dienstleistungssperre oder einen Arbeitsunterbruch, auferlegt es zudem eine Gebühr.

Das KIGA Baselland erhebt Gebühren für eine allfällige Tätigkeit als besonderes Kontrollorgan gemäss Art. 6 AVEG[25].

Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Aufwand der eingesetzten Vollzugsorgane, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist.

Art. 14 Zusammenarbeit

Die kantonalen Behörden sind unter Vorbehalt übergeordneten Rechts verpflichtet, mit dem zuständigen Kontrollorgan zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren sie das zuständige Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verstössen gegen die Arbeits- und Lohnbedingungen sein können.

Das zuständige Kontrollorgan kann zur koordinierten Durchführung von Kontrollen sowie zum zweckdienlichen Informationsaustausch auch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Die Kontrollorgane leiten Feststellungen, welche in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kontrollorgans fallen, unentgeltlich an dieses weiter.

Wo zentrale Kontrollorgane geschaffen werden, unterstützt der Kanton diese durch intensivierte und enge Zusammenarbeit.

Art. 15 Datenschutz und Verschwiegenheit

Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesetzes vom 10. Februar 2011[26] über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet.

5. Finanzielle Abgeltung von Leistungen der paritätischen Kommissionen

Art. 16 Abgeltung für Mehraufwand bei Kontrollen gemäss Entsendegesetz

Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt im Bereich der kantonal allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge die paritätischen Kommissionen für den Mehraufwand von Kontrollen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG[27] und Art. 9 Abs. 1bis VEP[28], der zusätzlich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entsteht.

Der Regierungsrat schliesst mit der zuständigen paritätischen Kommission eine Leistungsvereinbarung ab, welche insbesondere den Entschädigungsbetrag pro Kontrolle, die Vorgabe über die maximale Anzahl der zu erbringenden Kontrollen, die Konsequenzen bei Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens regelt.

Art. 17 Abgeltung von weiteren Leistungen

Der Kanton Basel-Landschaft kann die paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder die von ihnen eingesetzten Kontrollorgane mit weiteren Aufgaben zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen insbesondere im Präventionsbereich beauftragen, für welche er sie entschädigt.

Auf begründetes Gesuch der paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane beauftragt der Kanton Basel-Landschaft diese mit weiteren Aufgaben zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen insbesondere im Präventionsbereich, für welche er sie entschädigt.

Der Regierungsrat schliesst mit der zuständigen paritätischen Kommission oder mit dem von ihr eingesetzten Kontrollorgan eine Leistungsvereinbarung ab. Er regelt in der Leistungsvereinbarung insbesondere Quantität und Qualität der zusätzlich zu erbringenden Leistungen, die Höhe der Entschädigung, die Konsequenzen bei Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens.

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in den betroffenen Branchen tätigen Arbeitnehmenden, den branchenspezifischen Bedingungen sowie dem Missbrauchspotenzial in der Branche gemäss Einschätzung der TPK FlaM.

Vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung ist zwingend die schriftliche Stellungnahme der TPK FlaM zur längerfristigen Entwicklung des Missbrauchspotenzials in der entsprechenden Branche einzuholen.

Art. 18 Pflichten der paritätischen Kommissionen

Bei einer finanziellen Abgeltung gemäss § 16 und § 17 dieses Gesetzes haben die paritätischen Kommissionen und deren Kontrollorgane insbesondere den folgenden Pflichten nachzukommen:

  1. Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben;
  2. Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;
  3. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Oberaufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftserteilung.

Art. 19 Gemeinsame Bestimmungen

Für die Beauftragung einer paritätischen Kommission oder eines von ihr eingesetzten Kontrollorgans müssen die Anforderungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 27. Juni 2019[29] (SBG) erfüllt sein.

Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 16 und § 17 bildet eine Ausgabenbewilligung gestützt auf das FHG[30].

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung aus.

6. Schlussbestimmungen

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 21 Übergangsbestimmung

Bestimmungen einer allenfalls nach bisherigem Recht bestehenden Leistungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen, verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Egress

GS 2021.028

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2020 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.028

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.11.2020 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.028