Der Kanton Basel-Landschaft kann die paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder die von ihnen eingesetzten Kontrollorgane mit weiteren Aufgaben zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen insbesondere im Präventionsbereich beauftragen, für welche er sie entschädigt.
Auf begründetes Gesuch der paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane beauftragt der Kanton Basel-Landschaft diese mit weiteren Aufgaben zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen insbesondere im Präventionsbereich, für welche er sie entschädigt.
Der Regierungsrat schliesst mit der zuständigen paritätischen Kommission oder mit dem von ihr eingesetzten Kontrollorgan eine Leistungsvereinbarung ab. Er regelt in der Leistungsvereinbarung insbesondere Quantität und Qualität der zusätzlich zu erbringenden Leistungen, die Höhe der Entschädigung, die Konsequenzen bei Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens.
Die Höhe der Entschädigung orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in den betroffenen Branchen tätigen Arbeitnehmenden, den branchenspezifischen Bedingungen sowie dem Missbrauchspotenzial in der Branche gemäss Einschätzung der TPK FlaM.
Vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung ist zwingend die schriftliche Stellungnahme der TPK FlaM zur längerfristigen Entwicklung des Missbrauchspotenzials in der entsprechenden Branche einzuholen.