Schulpflichtige Jugendliche können in öffentlichen Waldungen ohne besondere Bewilligung des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie[2] im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 59 und 60 der bundesrätlichen Verordnung I zum eidgenössischen Arbeitsgesetz beschäftigt werden.
822.12
Weisungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten im Walde
Vom 12.09.1967 (Stand 12.09.1967)
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt, gestützt auf § 13 Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1966[1] zum eidgenössischen Arbeitsgesetz, folgende Weisungen:
Art. 1
Art. 2
Die Forstorgane, welche die Beschäftigung der Jugendlichen anweisen, sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Art. 3
Die erwähnten Jugendlichen sind auf den Lohnlisten aufzuführen, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass sie jeweils bei der SUVA versichert sind.
Egress
GS 23.487
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 12.09.1967 | 12.09.1967 | Erlass | Erstfassung | GS 23.487 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.09.1967 | 12.09.1967 | Erstfassung | GS 23.487 |