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822.12

Weisungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten im Walde

Vom 12.09.1967 (Stand 12.09.1967)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt, gestützt auf § 13 Absatz 3 der Verordnung vom 14. November 1966[1] zum eidgenössischen Arbeitsgesetz, folgende Weisungen:

Art. 1

Schulpflichtige Jugendliche können in öffentlichen Waldungen ohne besondere Bewilligung des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie[2] im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 59 und 60 der bundesrätlichen Verordnung I zum eidgenössischen Arbeitsgesetz beschäftigt werden.

Art. 2

Die Forstorgane, welche die Beschäftigung der Jugendlichen anweisen, sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Art. 3

Die erwähnten Jugendlichen sind auf den Lohnlisten aufzuführen, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass sie jeweils bei der SUVA versichert sind.

Egress

GS 23.487

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.09.1967 12.09.1967 Erlass Erstfassung GS 23.487

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.09.1967 12.09.1967 Erstfassung GS 23.487