Lexipedia

823.11

Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport

Vom 12.03.1996 (Stand 01.03.1996)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesverordnung vom 19. Juni 1995[1] über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Bundesverordnung vom 6. Mai 1981[2] über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer und Führerinnen von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport (ARV 2).

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug der ARV 1 und ARV 2 ist das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (kurz: KIGA). Vorbehalten bleibt § 4.

Art. 3 Verfügungen, Führung der Verzeichnisse

Das KIGA entscheidet in allen Fragen, die sich aus der Anwendung der ARV 1 und ARV 2 ergeben.

Es führt das Verzeichnis der Betriebe und der selbständigerwerbenden Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der abgegebenen Arbeitsbücher.

Art. 4 Kontrollen

Das KIGA führt die in der ARV 1 und ARV 2 vorgeschriebenen Kontrollen unter allfälliger Mithilfe der Polizei Basel-Landschaft durch, wobei letztere insbesondere die Kontrollen auf der Strasse mit den anschliessenden Nacherhebungen übernimmt.

Art. 5 Kontrollmittel

Die in der ARV 1 und ARV 2 vorgesehenen Kontrollmittel werden mit Ausnahme der Einlageblätter für Fahrtschreiber vom KIGA abgegeben.

Art. 6 Gebühren

Das KIGA kann für Bewilligungen, die sich aus dem Vollzug der ARV 1 und ARV 2 ergeben, Gebühren bis 50 Fr. pro Motorfahrzeugführer oder -führerin erheben.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. März 1992[3] zur eidgenössischen Chauffeurverordnung wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 1996 in Kraft.

Egress

GS 32.418

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.03.1996 01.03.1996 Erlass Erstfassung GS 32.418

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.03.1996 01.03.1996 Erstfassung GS 32.418