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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

(EG AHVG/IVG - BL)

Vom 22.09.1994 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 der Verfassung vom 17. Mai 1984[1] des Kantons Basel-Landschaft,

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft

Art. 1 Rechtsform

Unter der Bezeichnung Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft besteht eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Binningen. Sie geniesst Steuerfreiheit.

Die Sozialversicherungsanstalt fasst die nachstehenden Versicherungsorgane in einer Verwaltungseinheit zusammen und bildet die kantonale Anlaufstelle. Sie besteht aus:

  1. der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 12 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009[3] zum Bundesgesetz über die Familienzulagen;
  2. der IV-Stelle Basel-Landschaft.

Die Sozialversicherungsanstalt betreibt einen Verwaltungsdienst.

Art. 2 Aufgaben

Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Arbeiten der selbständigen Versicherungsorgane gemäss § 1 Absatz 2 und stellt diesen die dafür notwendigen Dienste gemäss § 1 Absatz 3 zur Verfügung.

Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft und die IV- Stelle Basel-Landschaft erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen der Bundesgesetze zur AHV beziehungsweise IV. Sie sind partei- und prozessfähig. Sie verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundesbehörden.

Die Ausgleichskasse erfüllt folgende ihr übertragene Aufgaben:

  1. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen ELG[4],
  2. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung (EOG)[5],
  3. die Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)[6],
  4. die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft.

Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle können weitere Aufgaben im Bereich der sozialen Sicherheit übertragen werden. Die Genehmigung des Bundes bleibt vorbehalten.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft arbeitet im Rahmen des Bundesgesetzes mit den kantonalen Dienststellen sowie mit den Gemeinden zusammen, die bei ihrer Tätigkeit auf Kenntnisse der Entscheide der Sozialversicherungsanstalt angewiesen sind. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

Art. 3 Organe

Die Organe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft sind:

  1. die Aufsichtskommission;
  2. die Geschäftsleitung;
  3. die Revisionsstelle;
  4. die Gemeindezweigstellen.

Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden vom Regierungsrat gewählt. Die Aufsichtskommission wählt die Geschäftsleitung. Das Weitere regelt die Verordnung. *

Die Geschäftsleitung besteht aus den Leiterinnen oder Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle sowie dem Leiter oder der Leiterin des Verwaltungsdienstes. Den Vorsitz führt der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle. Das Weitere regelt die Verordnung.

Art. 4 Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Die Geschäftsleitung und das Personal sind Angestellte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft.

Die Arbeitsverhältnisse sind privatrechtlicher Natur. Die Vorschriften des basellandschaftlichen Beamtenrechts über die Arbeitszeit, die Ferien, die Sozialleistungen und die Leistungen bei Militärdienst, Krankheit, Unfall und Schwangerschaft sind sinngemäss anwendbar. Das Weitere regelt die Verordnung.

2 Aufsicht

Art. 5 Aufsicht des Bundes

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft, die Ausgleichskasse und die IV-Stelle erfüllen ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes, soweit sie nicht ihnen übertragene kantonale Aufgaben wahrnehmen.

Art. 6 Aufsicht des Kantons

Der Kanton übt die Aufsicht im Verwaltungsbereich aus, soweit sie nicht dem Bund obliegt. Sie wird von der Aufsichtskommission wahrgenommen. Ihr steht die Aufsicht über die Geschäftsleitung zu. Es sind ihr unter anderem die Berichte der Revisionsstelle sowie Jahresberichte, Jahresrechnungen und Budgets vorzulegen. Sie nimmt Stellung zu organisatorischen Fragen der Sozialversicherungsanstalt. Das Weitere regelt die Verordnung.

3 Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt und Aufwendungen für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 7 Finanzierung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft

Die im Rahmen der Verwaltung der Sozialversicherungsanstalt entstehenden Kosten werden anteilsmässig auf die verschiedenen Versicherungsorgane aufgeteilt und wie folgt gedeckt:

  1. für die Ausgleichskasse durch Beiträge und Zuschüsse gemäss AHVG[7],
  2. für die IV-Stelle durch Kostenübernahme durch die Invaliden-Versicherung gemäss IVG,
  3. für die ihr übertragenen Aufgaben durch Vergütung der Auftraggeber oder Auftraggeberinnen.

Art. 9 Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse

Der von den Abrechnungspflichtigen zu erhebende Verwaltungskostenbeitrag wird in der Verordnung festgesetzt.

4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 10 Verantwortlichkeit

Der Kanton haftet weder für die Verbindlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt noch für die in ihr zusammengeschlossenen Versicherungsorgane. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden, die aus strafbaren Handlungen oder aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften entstanden sind.

Wird der Kanton aufgrund spezieller bundesrechtlicher Vorschriften schadenersatzpflichtig, steht ihm ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt zu.

Absatz 2 gilt ebenfalls für Schäden, die in Erfüllung kantonaler Aufgaben von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft verursacht werden.

Art. 11 Zweigstellen

Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle.

Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstelle werden in der Verordnung geregelt.

An die Kosten für die Errichtung und Führung der Zweigstelle werden den Gemeinden von der Sozialversicherungsanstalt Beiträge entrichtet. Die Höhe dieser Beiträge wird durch Beschluss des Regierungsrates bestimmt.

Der Kanton haftet für Schäden, die von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Gemeindezweigstellen verursacht werden. Dem Kanton gegenüber haftet die Gemeinde, der das Rückgriffsrecht gegenüber der fehlbaren Person zusteht.

Art. 12 Erlass von Beiträgen gemäss Artikel 11 AHVG

Vor dem Erlass der Beiträge wird der Gemeinderat am Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin angehört.

Wenn der Erlassentscheid einer Verbandsausgleichskasse zusteht, leitet der Gemeinderat das Erlassgesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Ausgleichskasse weiter.

Der erlassene Minimalbeitrag wird von der Wohnsitzgemeinde getragen. *

Art. 13 Revisionsstelle für die Sozialversicherungsanstalt und ihre Versicherungsorgane

Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt.

Die Kontrolle der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen wird in der Verordnung geregelt.

Art. 14 Zusammenarbeit mit anderen IV-Stellen

Die IV-Stelle kann im Einvernehmen mit den Bundesbehörden einzelne Aufgaben, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung, an eine andere IV-Stelle delegieren oder diesbezügliche Vereinbarungen abschliessen.

Art. 15 Schiedsgericht betreffend Entzug der Befugnis zur medizinischen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien in der IV

Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993[8] über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung.

Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Entscheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. *

Art. 16 * Rechtsschutz und Strafverfahren

Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft kann innerhalb von 30 Tagen bei dieser schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen wie Vergehen, Übertretungen und Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Sache der ordentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.

5 Übergangsbestimmungen

Art. 17 Arbeitsverhältnis und Besitzstand

Das Arbeitsverhältnis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wird mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Arbeitsverhältnis mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt.

Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bisherigen Regionalstelle für berufliche Eingliederung, die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der IV-Stelle Basel-Landschaft weiterarbeiten, wird ein Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen.

In beiden Fällen bleibt der Besitzstand betragsmässig garantiert.

Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 27. September 1948[9] betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
  2. das Gesetz vom 29. Juni 1961[10] betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.

Art. 19 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es unterliegt der Genehmigung des Bundes[11].

Egress

GS 31.882

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.882
22.02.2001 01.04.2002 § 15 Abs. 2 geändert GS 34.212
21.06.2001 01.01.2002 § 2 Abs. 5 geändert GS 34.153
21.06.2001 01.01.2002 § 12 Abs. 3 geändert GS 34.153
05.06.2003 01.08.2003 § 8 aufgehoben GS 34.1133
09.06.2005 01.01.2006 § 2 Abs. 3, Bst. d. geändert GS 35.703
24.01.2008 01.08.2008 § 16 totalrevidiert GS 36.683
07.05.2009 01.01.2010 § 1 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 36.1212
15.06.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2017.077
15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2017.077

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.09.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 31.882
§ 1 Abs. 2, Bst. a. 07.05.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1212
§ 2 Abs. 3, Bst. d. 09.06.2005 01.01.2006 geändert GS 35.703
§ 2 Abs. 5 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.153
§ 3 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert 2017.077
§ 8 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1133
§ 12 Abs. 3 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.153
§ 15 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212
§ 16 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.683
Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2017.077