Diese Verordnung regelt die Garantiezusage des Kantons für die Forderungen der Basellandschaftlichen Pensionskasse (kurz: BLPK) gegenüber denjenigen angeschlossenen Arbeitgebenden, die am 31. Dezember 2014 die auf sie entfallende Forderung der BLPK nicht oder nicht vollständig begleichen.
Die Garantiezusage sichert die Forderungen gemäss den Anforderungen von Artikel 58 der Bundesverordnung vom 18. April 1984[2] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).