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834.11

Verordnung über die Kantonsgarantie zugunsten der Pensionskasse für deren Ausfinanzierungsforderungen gegenüber Arbeitgebenden

(Garantieverordnung)

Vom 20.05.2014 (Stand 20.05.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 18 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2013[1] über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG), beschliesst:

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Garantiezusage des Kantons für die Forderungen der Basellandschaftlichen Pensionskasse (kurz: BLPK) gegenüber denjenigen angeschlossenen Arbeitgebenden, die am 31. Dezember 2014 die auf sie entfallende Forderung der BLPK nicht oder nicht vollständig begleichen.

Die Garantiezusage sichert die Forderungen gemäss den Anforderungen von Artikel 58 der Bundesverordnung vom 18. April 1984[2] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).

Art. 2 Risikovergütung (§ 18 Absatz 4 PKG)

Die Vergütung für das Risiko aus der Garantie (kurz: Risikovergütung) beträgt jährlich 0,2% der jeweils am 1. Januar noch nicht beglichenen Forderung der BLPK.

Art. 3 Grundsatzverfügung

Die Direktion erlässt gegenüber der BLPK sowie gegenüber jedem oder jeder Arbeitgebenden eine Verfügung über die grundsätzliche Garantiezusage (kurz: Grundsatzverfügung).

Die Grundsatzverfügung stellt die Höhe der am 1. Januar 2015 geltenden Forderung der BLPK an den Arbeitgeber oder an die Arbeitgeberin sowie die Einzelheiten der Amortisation gemäss dem Vertrag gemäss § 16 PKG zwischen diesen und der BLPK fest.

Art. 4 Erlass der Grundsatzverfügung

Die BLPK liefert der Direktion die Angaben zu § 3 Absatz 2.

Die Direktion hört vor Erlass der Grundsatzverfügung die BLPK sowie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin an.

Art. 5 Entrichten der Risikovergütung

Die Arbeitgebenden entrichten die Risikovergütung an die BLPK.

Die BLPK leitet die vereinnahmten Risikovergütungen an den Kanton weiter.

Art. 6 Erlöschen der Garantie

Die Garantiezusage des Kantons erlischt, wenn die Arbeitgebenden die Forderung der BLPK samt Zins vollständig beglichen haben.

Die BLPK orientiert den Kanton unverzüglich über das Erlöschen der Garantie.

Art. 7 Leistungsstörung

Ist ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit der Zahlung eines fälligen Zinses, einer fälligen Amortisation oder einer fälligen Risikovergütung in Verzug, teilt die BLPK dies der Direktion mit.

Die Direktion versucht mit dem bzw. der Arbeitgebenden sowie mit allfälligen Dritten, die Leistungsstörung zu beheben.

Art. 8 Garantiefall

Der Garantiefall tritt ein, wenn

  1. die Leistungsstörung nicht innert 180 Tagen seit der Mitteilung gemäss § 7 Absatz 1 behoben ist, oder wenn
  2. die BLPK den Vertrag gemäss § 16 PKG aufgrund einer Vertragsverletzung kündigt, oder wenn
  3. gegen den Arbeitgeber oder gegen die Arbeitgeberin Zwangsvollstreckungsmassnahmen, insbesondere Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs oder Nachlassstundung eingeleitet werden.

Die BLPK ist zuständig zur Feststellung des Garantiefalls.

Sie orientiert gleichzeitig die Direktion und legt gegenüber dem Kanton den genauen Ausstand offen.

Der Ausstand umfasst den nicht beglichenen Rest der Forderung der BLPK gegenüber dem oder der Arbeitgebenden samt aufgelaufenen, nicht beglichenen Zinsen sowie aufgelaufener, nicht beglichener Risikovergütungen.

Art. 9 Folgen des Garantiefalls

Ist der Garantiefall eingetreten,

  1. wird der Kanton zum Schuldner gegenüber der BLPK für den nicht beglichenen Rest der Forderung der BLPK gegenüber dem oder der Arbeitgebenden samt aufgelaufenen, nicht beglichenen Zinsen;
  2. begleicht der Kanton der BLPK die Schuld gemäss Buchstabe a in einmaliger Zahlung;
  3. gilt die Forderung der BLPK gegenüber dem oder der Arbeitgebenden im Umfang von Buchstabe a als an den Kanton gemäss Artikel 166 OR[3] abgetreten;
  4. tritt die BLPK auf Wunsch der Direktion dem Kanton allfällige Forderungen gegen Organe des oder der Arbeitgebenden aus der Organhaftpflicht ab.

Art. 10 Verfügung

Bei eingetretenem Garantiefall verfügt die Direktion gegenüber dem oder der Arbeitgebenden dessen bzw. deren Zahlungspflicht an den Kanton samt Zins und Einzelheiten der Erfüllung.

Vor Erlass der Verfügung ist der oder die Arbeitgebende anzuhören.

Die Direktion kann Dritte mit der Prüfung der Einhaltung der Erfüllung gemäss Absatz 1 beauftragen.

Egress

GS 2014.047

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.2014 20.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.047

Änderungstabelle - Nach Paragraf

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Erlass 20.05.2014 20.05.2014 Erstfassung GS 2014.047