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Ordnung über die berufliche Vorsorge

Vom 23.01.2012 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel),

gestützt auf § 6 Abs. 1 Bst. j und k des BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrags von 8./14. Juni 2011[1] i. V. m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[2],

beschliesst:

Anhänge

I. Geltungsbereich

Art. 1

Die Ordnung regelt die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie über Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (im Folgenden: beaufsichtigte Einrichtungen) und die von Bundesrechts wegen (Art. 61 Abs. 1 BVG, Art. 89a Abs. 6 ZGB[3]) der kantonalen Aufsicht unterliegen. Zuständig für die Aufsichtsführung ist die BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel. *

Für die übrigen Stiftungen gilt die Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23. Januar 2012[4].

II Aufsicht

Art. 2 Übernahme der Aufsicht

Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB vor der Eintragung der neugegrüdeten beaufsichtigten Einrichtung im zuständigen Handelsregister und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)[5] vorhanden sind.

Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die Aufsicht übergebende Behörde und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) vorhanden sind. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht dem zuständigen Handelsregister das Statut zur Eintragung ein.

Art. 3 Aufgaben der BSABB

Die BSABB wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben (BVG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie ZGB). Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, die Berichte der Revisionsstelle und die Berichte der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge. Sie prüft insbesondere:

  1. die Organisation der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 BVG und Art. 89a Abs. 6 ZGB);
  2. die zweckmässige Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB);
  3. die Anlage des Vorsorgevermögens (Art. 71 BVG und dessen Ausführungsbestimmungen;
  4. die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Vorsorgeeinrichtung mit der Urkunde und dem Gesetz.

Die BSABB führt auch Register über die berufliche Vorsorge, sowie die übrigen vom Bundesrecht vorgesehenen Verzeichnisse.

Die BSABB genehmigt Urkundenänderungen bei beaufsichtigten Einrichtungen. Bei den Vorsorgegenossenschaften und den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts prüft sie Statutenänderungen auf deren Rechtskonformität hin.

Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion sowie von damit zusammenhängenden Vermögensübertragungen und -aufteilungen von beaufsichtigten Einrichtungen bedürfen vor deren Vollzug der Genehmigung durch die BSABB. *

Die BSABB hebt beaufsichtigte Einrichtungen auf Antrag oder von Amts wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können.

Art. 4 Aufsichtsmittel

Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 62a BVG sowie der Ausführungsverordnungen zum BVG.

Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen beaufsichtigten Einrichtung. Die Kosten für die Abberufung einer Revisionsstelle oder einer Expertin oder eines Experten gehen zulasten der Revisionsstelle oder der Expertin oder des Experten, die oder der die Massnahme verursacht.

Art. 5 Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung

Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.

Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer beaufsichtigten Einrichtung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.

Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z. B. Gefährdung der Steuerbefreiung der beaufsichtigten Einrichtung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.

Vorbehalten bleiben weiter Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen.

III. Aufgaben des obersten Organs

Art. 6 Rechnungsablage

Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtungen reicht der BSABB jährlich innert längstens 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.

Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:

  1. die vom obersten Organ genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang;
  2. das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung;
  3. den Bericht der Revisionsstelle;
  4. den periodischen Bericht der versicherungstechnischen Expertin oder des versicherungstechnischen Experten;
  5. allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen.

Es gelten für die Rechnungslegung die besonderen Vorschriften des BVG und seiner Ausführungserlasse.

Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.

… *

Art. 7 Urkundenänderung.

Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.

Das Gesuch umfasst:

  1. die geltende Urkunde;
  2. die Begründung der Änderung;
  3. den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung betreffend die Änderung;
  4. gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.

Die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–c sind der BSABB umgehend einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 Bst. d ist direkt dem zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.

Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.

Art. 8 Mitteilungspflichten

Vom obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung erlassene Reglemente und deren allfälligen Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen. *

Änderungen der Organe von beaufsichtigten Einrichtungen und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Diese Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der BSABB mitzuteilen.

Die Organe von beaufsichtigten Einrichtungen benachrichtigen die BSABB unverzüglich über diejenigen Vorgänge, welche ein Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können.

Die Informationspflichten der Revisionsstellen und der Expertinnen oder der Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVV 2)[6].

IV Gebühren

Art. 9

Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang.

Die Höhe der durch die BSABB den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in Rechnung zu stellenden Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsicht der beruflichen Vorsorge (BVV 1). *

V Schlussbestimmungen

Art. 99

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist dem Eidg. Departement des Innern gestützt auf Art. 97 Abs. 3 BVG zur Kenntnis zu bringen.[7]

Egress

GS 2020.125

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 2020.125
02.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1, Bst. a) geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 4 geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 5 aufgehoben GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.127
25.10.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.129
29.08.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 1 geändert GS 2022.085
29.08.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2022.085
23.05.2025 01.07.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2025.024

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.01.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 2020.125
§ 1 Abs. 1 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
§ 3 Abs. 1, Bst. a) 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
§ 3 Abs. 4 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
§ 6 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2020.127
§ 8 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.085
§ 9 Abs. 2 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
Anhang 1 02.10.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2020.127
Anhang 1 25.10.2017 01.01.2018 Name und Inhalt geändert GS 2020.129
Anhang 1 29.08.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert GS 2022.085
Anhang 1 23.05.2025 01.07.2025 Name und Inhalt geändert GS 2025.024