Die kantonale AHV-Ausgleichskasse orientiert periodisch die Arbeitgeber in zweckmässiger Weise über die Versicherungspflicht gemäss Artikel 106 der eidgenössischen Verordnung vom 20. Dezember 1982[2] über die Unfallversicherung (UVV). Sie überwacht die Einhaltung dieser Pflicht und meldet der Ersatzkasse und der SUVA jene Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind (Artikel 107 UVV).
Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die aus dieser Tätigkeit anfallenden Verwaltungskosten.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Ausgleichskasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.