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837.21

Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)

Vom 07.01.2003 (Stand 01.01.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie auf § 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 1999 über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)[2],

beschliesst:

Art. 1 Wahlvorschläge

Vorschlagsberechtigte Organisationen für die Wahl der Mitglieder der TPK sind:

  1. für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen: die Wirtschaftskammer Baselland, die Handelskammer beider Basel und die Basler Gesellschaft für Personal-Management;
  2. für die Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen: der Gewerkschaftsbund Baselland, die Christliche Gewerkschaftsvereinigung Nordwestschweiz und der Kaufmännische Verband Baselland;
  3. für die Vertreterinnen und Vertreter der politischen Gemeinden: der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden.

Verliert ein Mitglied die Funktion, aufgrund welcher es gewählt worden ist, so scheidet es aus der TPK aus.

Zur Behandlung besonderer Fragen können jederzeit externe Fachpersonen zu den Sitzungen beigezogen werden.

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen

Die TPK:

  1. beobachtet die Entwicklung des Arbeitsmarktes und schlägt dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) arbeitsmarktliche und andere Massnahmen vor, die sich im Rahmen der Bundesgesetzgebung realisieren lassen;
  2. berät das KIGA und dessen RAV-Koordination gemäss Art. 85c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[3] über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG);
  3. kann zur Beratung des KIGA und dessen Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle) hinsichtlich arbeitsmarktlicher Massnahmen beigezogen werden;
  4. nimmt in Zweifelsfällen zur Frage Stellung, ob Programme zur vorübergehenden Beschäftigung von Versicherten die private Wirtschaft unmittelbar konkurrenzieren (Art. 72 Abs. 1 AVIG);
  5. erteilt die Zustimmung betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG;
  6. genehmigt das Rahmenprojekt der LAM-Stelle für die arbeitsmarktlichen Massnahmen des Folgejahres.

Daneben erfüllt die TPK weitere ihr vom Bund durch Gesetz oder Verordnung übertragene Aufgaben.

Das KIGA informiert die TPK periodisch über die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt sowie unverzüglich über Massenentlassungen grösseren Ausmasses.

Die Mitglieder der TPK sind dafür besorgt, dass die Angebote der RAV den Mitgliedern ihrer Organisationen bekannt sind.

Ebenso wirken die Mitglieder der TPK darauf hin, dass die Mitglieder ihrer Organisationen den RAV neu zu besetzende Stellen melden.

Art. 3 Organisation

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des KIGA führt den Vorsitz der TPK.

Sie oder er legt im Einvernehmen mit der Kommission die Sitzungstermine fest, schlägt die Traktanden vor und lädt zu mindestens 1 Sitzung pro Jahr ein.

Ausserordentliche Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.

Die RAV-Koordinatorin oder der RAV-Koordinator führt das Protokoll und das Sekretariat der TPK.

Die TPK ist beschlussfähig, wenn mindestens je 2 Vertretende der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenorganisationen sowie das vorsitzende und das protokollführende Mitglied anwesend sind.

Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit gibt die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.

Beschlüsse über die Zustimmung zu Entscheiden betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG werden auf dem Korrespondenzweg getroffen, sofern nicht mindestens 1 Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Art. 4 Entschädigung

Die Vertreterinnnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenorganisationen sowie des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss Art. 119b Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV).

Art. 5 Schweigepflicht

Die Mitglieder der TPK sowie allenfalls zu Sitzungen beigezogene externe Fachpersonen haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

GS 34.0788

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.01.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0788

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.01.2003 01.01.2003 Erstfassung GS 34.0788