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837.22

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

Vom 13.01.2004 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], Art. 85b Abs. 1 und Art. 85c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982[2], sowie das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung vom 25. März 1999[3]*

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle) gemäss den Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung.

Art. 2 Übertragung von Aufgaben an die RAV

Den RAV werden folgende Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen:

  1. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen, einschliesslich Entscheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle;
  2. ...
  3. Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
  4. Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit;
  5. Durchführung der Kontrollvorschriften;
  6. Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des RAV sowie im Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber dem RAV.

Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Art. 3 Übertragung von Aufgaben an die LAM-Stelle

Der LAM-Stelle werden folgende Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen:

  1. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen;
  2. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
  3. Entscheide und Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle;
  4. Durchführung periodischer Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
  5. Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen, wenn diese eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten, abbrechen oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder verunmöglichen;
  6. Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen bei unwahren oder unvollständigen Angaben oder Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht betreffend den Vollzug von arbeitsmarktlichen Massnahmen;
  7. Entscheide über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen und für individuelle Bildungsmassnahmen. Ausgenommen davon ist die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG[4].

Der LAM-Stelle werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Egress

GS 35.0005

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.01.2004 01.02.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0005
26.08.2014 01.09.2014 § 2 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 2 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, Bst. g. eingefügt GS 2014.088
26.08.2014 01.09.2014 § 3 Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 2014.088
25.03.2025 01.04.2025 Ingress geändert GS 2025.011
25.03.2025 01.04.2025 § 3 Abs. 1, Bst. f. aufgehoben GS 2025.011
25.03.2025 01.04.2025 § 3 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 2025.011

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.01.2004 01.02.2004 Erstfassung GS 35.0005
Ingress 25.03.2025 01.04.2025 geändert GS 2025.011
§ 2 Abs. 1, Bst. b. 26.08.2014 01.09.2014 aufgehoben GS 2014.088
§ 2 Abs. 1, Bst. d. 26.08.2014 01.09.2014 geändert GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, Bst. e. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, Bst. f. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, Bst. f. 25.03.2025 01.04.2025 aufgehoben GS 2025.011
§ 3 Abs. 1, Bst. g. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, Bst. h. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, Bst. h. 25.03.2025 01.04.2025 geändert GS 2025.011