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837.31

Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft

Vom 09.12.2003 (Stand 01.01.2004)

Präambel

Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Solothurn, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf Artikel 85b, 85c und 85e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; AVIG)[1] sowie gestützt auf Artikel 119a Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV)[2], vereinbaren:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Übertragene Aufgaben

Der Kanton Solothurn überträgt dem Kanton Basel-Landschaft für die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sämtliche bisher durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Breitenbach sowie die Kantonale Amtsstelle im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wahrgenommenen Aufgaben.

Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
  2. den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
  3. die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
  4. die Erteilung von Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3 AVIG;
  5. die Zuweisung arbeitsmarktlicher Massnahmen;
  6. die Durchführung der Kontrollvorschriften;
  7. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
  8. die Zustimmung zu Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen, Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüssen, Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen sowie zur Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit;
  9. die Berichterstattung an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Art. 2 Nicht übertragene Aufgaben

Im Zuständigkeitsbereich des Kantons Solothurn verbleiben sämtliche Aufgaben im Bereich der Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung.

Art. 3 Zuständigkeit

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) ist zuständig für die mit der vorliegenden Vereinbarung dem Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben.

Art. 4 Anwendbares Recht

Anwendbar ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 5 Pflichten des Kantons Basel-Landschaft

Der Kanton Basel-Landschaft stellt den sachgerechten Vollzug der übertragenen Aufgaben sowie die Einhaltung der mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement getroffenen Vereinbarungen im Bereich Regionale Arbeitsvermittlungszentren/Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen/Kantonale Amtsstelle sicher.

2 Organisation und Rechtsmittel

Art. 6 Organe

Das KIGA des Kantons Basel-Landschaft führt seinen Auftrag durch die im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorgesehenen Organe aus.

Art. 7 Sitz und Organisation der basellandschaftlichen RAV

Der Kanton Basel-Landschaft bestimmt den Sitz und die interne Organisation seiner RAV.

Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Solothurn den Fortbestand eines RAV in Laufen zu. Eine allfällige Aufhebung des RAV Laufen hat die Beendigung dieser Vereinbarung auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zur Folge.

Art. 8 Personal

Der Kanton Basel-Landschaft bietet dem Personal des RAV Breitenbach Arbeitsverträge zur Beschäftigung in seinen RAV an.

Ausschreibungen für Stellen in den basellandschaftlichen RAV erfolgen auch im Amtsblatt des Kantons Solothurn.

Art. 9 Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

Die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übernimmt das KIGA des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 10 Tripartite Kommission

Die Tripartite Kommission für die RAV des Kantons Basel-Landschaft nimmt die Aufgaben auch für die solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein nach der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung wahr.

Die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sind berechtigt, eine Vertretung als externe Fachperson gemäss § 1 Absatz 3 der basellandschaftlichen Verordnung vom 7. Januar 2003 über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)[3] zu entsenden.

Art. 11 Einsprachen

Einsprachen von Versicherten mit Wohnsitz in den solothurnischen Bezirken Dorneck und Thierstein gegen Verfügungen in den übertragenen Bereichen sind bei der verfügenden Behörde des Kantons Basel-Landschaft einzureichen.

3 Finanzierung

Art. 12 Budgetierung und Kosten

Die Budgetierung und Abrechnung der aufgrund dieser Vereinbarung anfallenden Kosten erfolgt gegenüber dem Bund gemäss den Regeln der Verwaltungsentschädigung durch den Kanton Basel-Landschaft.

Art. 13 Finanzkontrolle

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt im Rahmen der Revisionen des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 14 Trägerhaftung

Allfällige Trägerhaftungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben entstehen, sind durch den Kanton Basel-Landschaft zu übernehmen.

4 Aufteilung der solothurnischen Gemeinden auf die RAV des Kantons Basel-Landschaft

Art. 15 Aufteilung

Bezirk Dorneck:

  1. Bättwil: RAV Binningen
  2. Büren: RAV Liestal
  3. Dornach: RAV Münchenstein
  4. Gempen: RAV Münchenstein
  5. Hochwald: RAV Münchenstein
  6. Hofstetten-Flüh: RAV Binningen
  7. Metzerlen-Mariastein: RAV Laufen
  8. Nuglar-St. Pantaleon: RAV Liestal
  9. Rodersdorf: RAV Binningen
  10. Seewen: RAV Laufen
  11. Witterswil: RAV Binningen

Bezirk Thierstein:

  1. Bärschwil: RAV Laufen
  2. Beinwil: RAV Laufen
  3. Breitenbach: RAV Laufen
  4. Büsserach: RAV Laufen
  5. Erschwil: RAV Laufen
  6. Fehren: RAV Laufen
  7. Grindel: RAV Laufen
  8. Himmelried: RAV Laufen
  9. Kleinlützel: RAV Laufen
  10. Meltingen: RAV Laufen
  11. Nunningen: RAV Laufen
  12. Zullwil: RAV Laufen

Art. 16 Änderung der Aufteilung

Die Zuteilung gemäss § 15 dieser Vereinbarung kann nach Absprache mit den betroffenen Gemeinden durch das KIGA des Kantons Basel-Landschaft bei Bedarf geändert werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft[4] und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2004 in Kraft.

Sie tritt im Falle der Nicht-Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft spätestens am 31. Dezember 2004 ausser Kraft.

Egress

GS 34.1309

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1309

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.12.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1309