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Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung

(AVLG)

Vom 25.03.1999 (Stand 01.08.2008)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982[1] (AVIG) sowie auf Art. 40 und 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989[2] (AVG), beschliesst:[3]

Anhänge

1 Organisation

Art. 1 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).

Das KIGA ist Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.

Art. 2 Öffentliche Arbeitslosenkasse

Der Kanton führt unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft eine öffentliche Arbeitslosenkasse.

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse ist Teil des KIGA.

Art. 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren

Der Regierungsrat legt die Höchstzahl der im Kanton einzurichtenden Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) fest.

Zuständige Dienststelle für die Einrichtung und den Betrieb der RAV ist das KIGA.

Das KIGA bestimmt Standorte, geographische Zuständigkeitsbereiche sowie Aufgaben und Kompetenzen der RAV.

Art. 4 Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

Das KIGA richtet zur Bereitstellung und Koordination von arbeitsmarktlichen Massnahmen eine spezielle Logistik-Stelle (LAM-Stelle) ein.

Art. 5 Gemeinden

Die Gemeinden nehmen die persönlichen Anmeldungen der in der Gemeinde wohnenden Stellensuchenden zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung entgegen.

Art. 6 Tripartite Kommissionen

Der Regierungsrat wählt eine für alle RAV zuständige tripartite Kommission.

Der Kommission gehören mit Stimmrecht an:

  1. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen;
  2. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen;
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der politischen Gemeinden;
  4. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des KIGA.

Der Kommission gehören mit beratender Stimme an:

  1. eine zweite Vertreterin bzw. ein zweiter Vertreter der politischen Gemeinden;
  2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Öffentlichen Arbeitslosenkasse.

Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der tripartiten Kommission.

Art. 7 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination

Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen der beruflichen, sozialen und psychologischen Beratung und der Berufsbildung wie auch mit den privaten Organisationen im Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung.

2 Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

2.1 Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen

Art. 8 Berufsberatung

Die Berufsberatung für von Arbeitslosigkeit bedrohte und betroffene erwachsene Erwerbsfähige wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung wahrgenommen.

Das KIGA und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung arbeiten bei der beruflichen Beratung arbeitsloser Personen eng zusammen.

Art. 9 Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen

Im Falle von Massenentlassungen und Betriebsschliessungen kann das KIGA betriebliche Arbeitsmarktzentren (BAZ) und Aussenstellen der RAV (Sub-RAV) mit vorübergehendem Charakter errichten.

Diese Zentren beraten und betreuen die von der Massenentlassung oder der Betriebsschliessung betroffenen Personen bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist an Ort und Stelle.

Die von Gesetzes wegen zu erfüllenden Aufgaben und Massnahmen werden kostenlos durchgeführt. Ausserordentliche Leistungen der BAZ und Sub-RAV werden mit der betreffenden Betriebsleitung vereinbart und dieser in Rechnung gestellt.

Art. 10 Arbeitsmarktliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung

Der Kanton fördert die Umschulung und Weiterbildung von arbeitslosen Personen.

Die Eingliederung arbeitsloser Personen ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden.

Kanton, Gemeinden, öffentliche und private Institutionen ohne Gewinnstreben stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereit.

Kanton und Gemeinden dürfen nur für Stellen und Funktionen, die innert der letzten zwei Jahre nicht von einem Stellenabbau betroffen waren, Programme zur vorübergehenden Beschäftigung einrichten.

Bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist darauf zu achten, dass berufliche und familiäre Aufgaben vereinbar bleiben und zur ausgeglichenen Vertretung der beiden Geschlechter in den verschiedenen Funktionen beigetragen wird.

Art. 11 Kontakt-, Informations- und Schulungszentren

Der Kanton betreibt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen ohne Gewinnstreben Kontakt-, Informations- und Schulungszentren für stellensuchende Personen.

Diese Zentren verfolgen die Zielsetzung des AVIG.

Das KIGA bestimmt Anzahl, Standorte sowie Aufgaben und Kompetenzen der Zentren.

Art. 12 Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung

Das Personalamt sorgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des für den externen Sozialstellenplan bewilligten Budgets für die Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung. Es arbeitet zu diesem Zweck mit dem KIGA und weiteren Sozialinstitutionen zusammen.

2.2 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Art. 13 Bewilligung

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf amtlichem Formular beim KIGA einzureichen.

Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das KIGA.

Art. 14 Kaution

Die Kaution für den Personalverleih ist beim KIGA zu hinterlegen.

3 Arbeitslosenversicherung

Art. 15 Zusätzliche kantonale Feiertage

Als weitere Feiertage im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gelten die übrigen staatlich anerkannten Feiertage des Gesetzes vom 26. September 1968[4] über die öffentlichen Ruhetage.

4 Rechtspflege

Art. 16 * Rechtsmittel

Beschwerdeinstanz im Rahmen der Arbeitslosenversicherung für Einspracheentscheide des KIGA, der RAV und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse oder für Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. *

Beschwerdeinstanz für Verfügungen des KIGA im Rahmen des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der Regierungsrat.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 25. Juni 1986[5] über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Hilfe an Arbeitslose;
  2. die Regierungsratsverordnung vom 20. Dezember 1983[6] über die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Arbeitsloser;
  3. die Regierungsratsverordnung vom 22. November 1983[7] über die Öffentliche Arbeitslosenkasse und die Gemeindearbeitsämter;
  4. die Verordnung vom 6. Februar 1996[8] über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren;
  5. das Einführungsgesetz vom 4. September 1952[9] über die Arbeitsvermittlung;
  6. die Verordnung vom 16. April 1991[10] über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

Art. 18 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[11].

Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes[12].

Egress

GS 33.0790

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.03.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0790
22.02.2001 01.04.2002 § 16 totalrevidiert GS 34.213
24.01.2008 01.08.2008 § 16 Abs. 1 geändert GS 36.683

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.03.1999 01.10.1999 Erstfassung GS 33.0790
§ 16 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.213
§ 16 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.683