Für die Ermittlung des Lastenausgleichssatzes melden die zugelassenen Familienausgleichskassen der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (nachstehend Durchführungsstelle genannt) bis zum 31. Mai des Folgejahres die Summen der gemäss gesetzlichem Ansatz im Ausgleichsjahr ausgerichteten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie die erhobenen Beiträge und den Beitragssatz zur Berechnung der beitragspflichtigen Einkommenssumme.
Die Revisionsstellen der Familienausgleichskassen haben die Richtigkeit der gemeldeten Zahlen gegenüber der Durchführungsstelle schriftlich zu bestätigen.
Die Durchführungsstelle berechnet den individuellen Risikosatz für jede Familienausgleichskasse sowie den Lastenausgleichssatz für die Gesamtheit aller zugelassenen Familienausgleichskassen. Diese werden in Prozenten ausgedrückt und ergeben sich, indem die Summe der ausgerichteten Zulagen durch die beitragspflichtige Einkommenssumme dividiert wird. Aus der Differenz vom individuellen Risikosatz zum Lastenausgleichssatz berechnet die Durchführungsstelle die Ausgleichszahlung, die jede einzelne Familienausgleichskasse erhält bzw. zu erbringen hat.
Aufgrund der Ausgleichsrechnung nimmt die Durchführungsstelle den Ausgleich unter den Familienausgleichskassen vor. Die Einzahlungen müssen innert 30 Tagen ab Zustellung der Abrechnung erfolgen. Die Auszahlung der Guthaben erfolgt innert 30 Tagen ab Eingang der letzten Einzahlung.
Erfolgt eine Einzahlung nicht innert 30 Tagen, setzt die Durchführungsstelle der betreffenden Familienausgleichskasse eine Nachfrist. Verstreicht diese ungenutzt, ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. Die Verzugszinspflicht beginnt mit Ablauf der Nachfrist.