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838.111

Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse

Vom 04.12.1990 (Stand 01.01.1991)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1

Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt:

  1. Grundentschädigung 250 Fr.
  2. Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied 8 Fr.
  3. Bevölkerungsentschädigung –.20 Fr.

Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. vorn

Art. 2

Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1949[1] betreffend Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 12. Mai 1970[2] wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Egress

GS 30.449

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.12.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.449

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.12.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.449
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