Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt:
- Grundentschädigung 250 Fr.
- Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied 8 Fr.
- Bevölkerungsentschädigung –.20 Fr.
Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. vorn