Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Familienzulagen und legt ergänzende kantonale Leistungen fest.
838
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Präambel
gestützt auf § 63 und § 107 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],
Anhänge
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Arten und Zweck der Familienzulagen
Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen.
Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.
Art. 3 Unterstellung
Diesem Gesetz unterstehen:
- alle Arbeitgebenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946[3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind;
- alle Selbständigerwerbenden, die im Kanton Basel-Landschaft einen Geschäftssitz haben und nach der AHV-Gesetzgebung beitragspflichtig sind;
- alle Arbeitnehmenden im Sinne der Sozialversicherungsgesetzgebung und der AHV-Gesetzgebung, die im Kanton Basel-Landschaft einer Arbeit nachgehen;
- alle Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[4] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben;
- alle Nichterwerbstätigen.
Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die auswärtigen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der im Kanton Basel-Landschaft domizilierten Arbeitgebenden.
Art. 4 Wirkungen der Unterstellung
Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht sind verpflichtet, sich einer zugelassenen Familienausgleichskasse im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen anzuschliessen.
Art. 5 Anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigt gemäss diesem Gesetz sind:
- die als Arbeitnehmende in der AHV obligatorisch versicherten Personen;
- die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen;
- die als Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht in der AHV obligatorisch versicherten Personen;
- die als Nichterwerbstätige in der AHV obligatorisch versicherten Personen.
Personen, welche gemäss Abs. 1 Bst. a im Sinne der Gesetzgebung zur AHV als erwerbstätig gelten, jedoch das minimale Erwerbseinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006[5] über die Familienzulagen nicht erreichen, und im Kanton angemeldete Personen, welche nicht AHV-beitragspflichtig sind, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
Der Anspruch richtet sich an die zuständige Familienausgleichskasse.
Art. 6 Höhe der Familienzulagen
Die Höhe der Familienzulagen entspricht den bundesrechtlichen Mindestansätzen.
Art. 7 Auszahlung der Familienzulagen
Die Auszahlung der Familienzulagen wird in der Regel vom Arbeitgebenden vorgenommen.
Dieser hat über seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen periodisch mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.
Die Familienausgleichskassen können im Bedarfsfall die Familienzulagen direkt ausbezahlen.
Art. 8 Melde- und Auskunftspflicht im Rahmen des Gesetzesvollzuges
Alle Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sind gegenüber ihrer Familienausgleichskasse melde- und auskunftspflichtig.
Die nach diesem Gesetz zugelassenen Familienausgleichskassen sind gegenüber der Aufsichtsbehörde melde- und auskunftspflichtig.
Mehrkosten aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt werden.
Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden geben den zugelassenen Familienausgleichskassen kostenlos alle für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte.
Art. 9 Schweigepflicht
Personen, die an der Durchführung der Familienzulagen, des Lastenausgleichsverfahrens, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
Art. 10 Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen
Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine niedrigere erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag nachfordern.
Die Nachforderung ist auf die letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs beschränkt.
Art. 11 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen
Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind der Familienausgleichskasse zurückzuerstatten.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000[6] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten sind sinngemäss anwendbar.
2 Familienzulagenordnung
2.1 Familienausgleichskassen: Zulassung und Organisation
Art. 12 Zugelassene Familienausgleichskassen
Durchführungsorgane dieses Gesetzes sind:
- die von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
- die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (kantonale Familienausgleichskasse genannt);
- die von einer vom Bund anerkannten AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen.
Art. 13 Voraussetzungen der Zulassung
Die Gründung von beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskassen erfolgt durch einen oder mehrere Verbände (sog. Gründerverbände). Diese Familienausgleichskassen gelten mit der Anerkennung und Genehmigung des Kassenreglements durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion als errichtet.
Der Kanton Basel-Landschaft errichtet eine kantonale Familienausgleichskasse und überträgt deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Sie ist eine öffentlich-rechtliche selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
Die von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskassen müssen sich bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anmelden und sich verpflichten, die Vorgaben dieses Gesetzes einzuhalten.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 14 Anerkennung von Familienausgleichskassen
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkennt die von einem oder mehreren Verbänden gegründete Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. a, sofern sie:
- aufgrund ihres Kassenreglements mindestens die Leistungen gemäss diesem Gesetz erbringt;
- gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende umfasst, welche zusammen mindestens 2000 Arbeitnehmende beschäftigen;
- für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet;
- die erforderliche Sicherheit in Form einer Solidarbürgschaft in der Höhe von CHF 100'000 geleistet hat.
Werden mehrere Familienausgleichskassen von der gleichen Kassenverwaltung geführt, muss das Quorum lediglich von einer Kasse erfüllt werden.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann eine auf 1 Kalenderjahr befristete Anerkennung aussprechen, wenn nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die befristete Anerkennung ist höchstens 2-mal aufeinanderfolgend zulässig.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 15 Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
Schliessen sich zugelassene Familienausgleichskassen zusammen, erlischt deren Zulassung von Gesetzes wegen. Die neue Kasse bedarf der Zulassung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.
Art. 16 Entzug der Zulassung
Bei Missachtung von gesetzlichen Vorgaben oder Weisungen kann die sachlich zuständige Stelle die zugelassenen Familienausgleichskassen ermahnen oder ihnen auf jeden Zeitpunkt hin die Anerkennung entziehen respektive die Tätigkeit im Kanton untersagen.
Art. 17 Kassenanschluss
Den Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören, ferner die versicherten Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, die mehreren Gründerverbänden angehören, können sich der Familienausgleichskasse des Gründerverbandes ihrer Wahl anschliessen.
Der kantonalen Familienausgleichskasse sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die versicherten Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.
Beitrittspflichtige, die sich nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Betriebsaufnahme über die Mitgliedschaft bei einer zugelassenen Familienausgleichskasse ausweisen können, werden der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen.
Art. 18 Beschränkung der Wahlfreiheit
Schreibt ein Gesamtarbeitsvertrag für den Ausgleich weiterer Leistungen gemäss § 21 dieses Gesetzes zwingend den Anschluss an eine anerkannte Familienausgleichskasse vor, so kann er die Anschlusspflicht auch für die Abrechnung der Familienzulagen gemäss diesem Gesetz vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, welche einer im Kanton tätigen AHV-Ausgleichkasse mit Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. c angeschlossen sind.
Art. 19 Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse
Die kantonale Familienausgleichskasse hat folgende Aufgaben:
- Anschluss aller diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, die keiner Familienausgleichskasse gemäss § 12 Bst. a und c angehören;
- Festsetzung und Erhebung der Beiträge von den angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;
- Ausrichtung der Familienzulagen an die Bezugsberechtigten nach den gesetzlichen Vorschriften;
- Führung eines Zentralregisters, insbesondere über alle dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden;
- Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und der Beitragspflicht;
- Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden.
Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse die Kosten für die Führung des Zentralregisters.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 20 Aufgaben der Familienausgleichskassen
Die Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c haben folgende Aufgaben:
- Anschluss der dem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht;
- Ausrichtung der Familienzulagen sowie Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
- unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;
- unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe des Eintritts- bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;
- Feststellung der Gesetzesunterstellung, der Anspruchsberechtigung und der Beitragspflicht;
- Erlass von Verfügungen und Eröffnung von Einspracheentscheiden;
- jährliche Einreichung der erforderlichen Unterlagen an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Überprüfung ihrer Tätigkeit und zur statistischen Erhebung des Bundes.
Art. 21 Weitere Aufgaben und Leistungen der Familienausgleichskassen
Die Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c können weitere Aufgaben und Leistungen übernehmen wie insbesondere:
- die Ausrichtung zusätzlicher Leistungen für Familien;
- die Unterstützung von Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr;
- Leistungen der beruflichen Vorsorge;
- Massnahmen des Arbeitnehmer- und des Familienschutzes;
- Massnahmen der Kinderbetreuung;
- Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
- Massnahmen zur Berufs- und Weiterbildung;
- Massnahmen, die ihnen zur Abwicklung und Durchführung in Gesamtarbeitsverträgen übertragen werden.
Die Aufgaben und Leistungen sowie die Durchführungsbestimmungen sind im Kassenreglement der Familienausgleichskasse abschliessend aufzuführen. Sie dürfen die ordnungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht beeinträchtigen. Sie sind separat zu finanzieren und zu regeln.
Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 dürfen nicht in das Lastenausgleichsverfahren gemäss § 25 miteinbezogen werden.
Auftraggeber von Aufgaben und Leistungen gemäss Abs. 1 können insbesondere sein:
- die Gründerverbände der Familienausgleichskassen;
- die paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen;
- der Kanton.
Art. 22 Genehmigung
Der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bedürfen:
- das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben;
- der Beschluss über die zweckgebundene Verwendung des Liquidationsüberschusses für Familienzulagen gemäss § 2 dieses Gesetzes;
- die Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss § 18 dieses Gesetzes.
2.2 Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 23 Finanzierung
Die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten erfolgt durch Beiträge der angeschlossenen Arbeitgebenden, der Selbständigerwerbenden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht.
Die Beiträge für Familienzulagen dürfen nicht auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden.
Die Familienausgleichskassen sorgen für finanzielles Gleichgewicht durch Äufnung angemessener Schwankungsreserven.
Weitere Rücklagen dürfen nur für weitere Leistungen der Familienausgleichskassen gemäss § 21 Abs. 1 gebildet werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 24 Beiträge
Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme berechnet.
Die Beiträge der Selbständigerwerbenden werden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Die Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden ist auf das maximal versicherbare Einkommen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981[7] über die Unfallversicherung limitiert.
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von der kantonalen Steuerbehörde ermittelt und der Familienausgleichskasse auf Anfrage kostenlos gemeldet. Kann die kantonale Steuerbehörde keine Meldung erstatten, so hat die Familienausgleichskasse das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen.
Art. 25 Lastenausgleich
Unter den gemäss § 12 zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich für die Familienzulagen gemäss § 2 durchgeführt.
Art. 26 Ermittlung des Lastenausgleichssatzes
Zur Ermittlung des für das entsprechende Kalenderjahr massgebenden Lastenausgleichssatzes werden von allen Kassen einerseits die beitragspflichtige Einkommenssumme und andererseits das Total der gemäss gesetzlichem Umfang geleisteten Familienzulagen ermittelt.
Das Total der Familienzulagen im Verhältnis zur Einkommenssumme ergibt den in Prozenten ausgedrückten Lastenausgleichssatz. Der Risikosatz der einzelnen Kasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung auf Kassenebene.
Die beitragspflichtige Einkommenssumme ist gleich der Lohnsumme der Arbeitnehmenden, inklusive derjenigen ohne beitragspflichtige Arbeitgebende, und der beitragspflichtigen Summe der Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, beides berechnet gemäss AHV-Gesetzgebung.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 27 Durchführung des Lastenausgleichs
Die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens obliegt der kantonalen Familienausgleichskasse.
Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse erstellt einen Bericht über die gesetzeskonforme Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu Handen der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzulagen.
Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenausgleichssatz liegt, zahlen den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt, in den Lastenausgleich ein. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenausgleichssatz liegt, erhalten den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Sätzen ergibt, aus dem Lastenausgleich ausbezahlt.
Verspätet eintreffende Ausgleichszahlungen an den Lastenausgleich unterliegen einem Verzugszins.
Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens entstehenden Kosten von den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen vergütet.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 28 Finanzierung und Vollzug der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
Die kantonale Familienausgleichskasse wird mit dem Vollzug der Familienzulagen für Nichterwerbstätige beauftragt.
Der Kanton trägt die Vollzugskosten.
Art. 29 Revision der Kassen
Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
Die Revision hat durch eine Revisionsstelle zu erfolgen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannt ist.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 30 Steuerbefreiung
Die Familienausgleichskassen sind von sämtlichen Kantons- und Gemeindesteuern befreit.
2.3 Aufsicht, Haftung, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 31 Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
Zur Überwachung des Gesetzesvollzugs und zur Aufsicht über die zugelassenen Familienausgleichskassen wählt der Regierungsrat eine 5-köpfige Aufsichtskommission mit dem dazugehörigen Aktuariat auf Amtsperiode.
Sie besteht aus je 2 Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie 1 Vertretung des Kantons, die den Vorsitz führt.
Die Zentrale Aufsichtskommission verfügt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über das Weisungsrecht gegenüber den zugelassenen Familienausgleichkassen und ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Unterlagen einzufordern.
Der Kanton trägt die Kosten von Kommission und Aktuariat.
Art. 32 Aufgaben der Zentralen Aufsichtskommission für Familienzulagen
Die Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die Zulassung von Familienausgleichskassen, den allfälligen Entzug einer Zulassung, die Anerkennung eines Zusammenschlusses von Familienausgleichskassen und die Genehmigung der Verwendung des Liquidationsüberschusses einer Familienausgleichskasse;
- Antragstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über die Bewilligung zur Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss § 18 dieses Gesetzes;
- Überwachung und Koordinierung der Tätigkeit der Familienausgleichskassen;
- Prüfung der Jahresrechnung sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen;
- Genehmigung des Kontrollberichtes über das Lastenausgleichsverfahren;
- Entscheidung im Falle von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen, insbesondere über die Zuständigkeit;
- Beratung des Regierungsrats in allen Fragen, die im Zusammenhang mit Familienzulagen stehen.
Art. 33 Kontrolle durch die Familienausgleichskassen
Die Familienausgleichskassen haben die ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden, Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Sie können dazu mit anderen Durchführungsorganen der Sozialversicherung zusammenarbeiten, soweit die Bundesgesetzgebung dies zulässt.
Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, können die Kontrollkosten den Kontrollierten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Art. 34 Haftung gegenüber der Familienausgleichskasse
Fügt ein Arbeitgebender, ein Selbständigerwerbender oder ein Arbeitnehmender mit einem Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Familienausgleichskasse einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
Die zuständige Familienausgleichskasse macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend.
Schadenersatzansprüche verjähren 2 Jahre, nachdem die zuständige Familienausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls 5 Jahre nach Eintritt des Schadens.
Diese Fristen können durch alle Handlungen gemäss Art. 135 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911[8] betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) unterbrochen werden.
Arbeitgebende, Selbständigerwerbende oder Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht können auf die Einrede der Verjährung verzichten.
Werden Schadenersatzansprüche aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.
Art. 35 Haftung für Schäden
Für Schäden, die von ihren Organen oder ihrem Personal durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht worden sind, haften:
- die zugelassenen Familienausgleichskassen;
- die Gründerverbände bzw. Rechtsnachfolger für die Familienausgleichskassen gemäss § 12 Bst. a und c;
- der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.
Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000[9] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
Ersatzforderungen, die sich aus dem Lastenausgleichsverfahren ergeben, werden von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion durch Verfügung geltend gemacht.
Die Ersatzforderung erlischt:
- im Falle von Abs. 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert 1 Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle 10 Jahre nach der schädigenden Handlung;
- im Falle von Abs. 3, wenn die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nicht innert 1 Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle 10 Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 36 Vollstreckbarkeit
Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[10] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
Art. 37 Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften
Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften der zuständigen Familienausgleichskasse verletzt, wird von dieser nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1000, im Wiederholungsfall innert 2 Jahre mit einer solchen bis zu CHF 5000 belegt.
Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, angefochten werden.
Art. 38 Strafbestimmungen
Die Art. 87–90 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[11] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar auf natürliche und juristische Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.
Art. 39 Einsprache
Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Familienausgleichskasse schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen.
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
Art. 40 Beschwerde
Einspracheentscheide sowie Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen die nicht Einsprache erhoben werden kann, können innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Beschwerde angefochten werden.
Wird entgegen dem Begehren einer betroffenen Person keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid erlassen, so kann diese beim Kantonsgericht schriftlich und begründet Beschwerde erheben.
3 Schlussbestimmung
Art. 41 Übergangsbestimmung
Die aufgrund des Familienzulagengesetzes vom 9. Juni 2005[12] ergangenen Anerkennungsverfügungen bleiben vorbehältlich der Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin in Kraft. Die zuständige Behörde kann sie erneut vollständig überprüfen.
Die aufgrund der Aufhebung des Lastenausgleichsfonds nicht mehr benötigten Grundbeiträge werden den berechtigten Familienausgleichskassen inklusive Zins innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückerstattet.
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Familienzulagengesetz vom 9. Juni 2005[13] wird aufgehoben.
Art. 43 Änderung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz vom 22. September 1994[14] zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) wird wie folgt geändert: ...[15]
Das Gesetz vom 16. Dezember 1993[16] über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) wird wie folgt geändert: ...[17]
Art. 44 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten[18].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 07.05.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | GS 36.1200 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.05.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | GS 36.1200 |