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842.11

Verordnung über die Wohnbauförderung

(Wohnbauförderungsverordnung, WBFV)

Vom 19.12.2023 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz über die Wohnbauförderung (WBFG) vom 30. März 2023[2],

beschliesst:

Anhänge

1 Förderung des selbst genutzten Wohneigentums

1.1 Bausparprämie

Art. 1 Höhe der Bausparprämie

Die Bausparprämie beträgt 20 % der geäufneten Sparrücklagen bzw. maximal CHF 25'000.–.

Massgebend für die Berechnung der Bausparprämie ist die Höhe der Sparrücklagen zum Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung des Kaufvertrags.

Liegen 2 Sparverträge vor, sind für die Berechnung der Bausparprämie die höheren Sparrücklagen massgebend.

Art. 2 Einkommens- und Vermögenslimiten

Eine Bausparprämie wird gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranlagung des Abschlussjahres des Sparvertrags im gemeinsamen Haushalt das gesamte Zwischentotal der Einkünfte CHF 150'000.– und das gesamte Total der Vermögenswerte CHF 150'000.– nicht übersteigen.

Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden nicht angerechnet. 

Art. 3 Meldung von Sparverträgen

Der Abschluss eines Sparvertrags bei einem anerkannten Finanzinstitut zum erstmaligen Bau oder Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum ist innert Monatsfrist dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) zu melden.

Art. 4 Gesuch und Auszahlung

Nach Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum ist beim KIGA Baselland ein Gesuch um Auszahlung der Bausparprämie zusammen mit den notwendigen Unterlagen einzureichen. 

Die Gewährung oder Ablehnung der Bausparprämie erfolgt in Form einer Verfügung.

1.2 Energieprämie

Art. 5 Höhe der Energieprämie

Die Energieprämie beträgt 20 % der massnahmenspezifisch eingesetzten Mittel bzw. maximal CHF 25'000.–.

Die Energieprämie wird mit einem Förderbeitrag nach kantonalem Energierecht kumuliert und darf mit diesem zusammen 50 % der massnahmenspezifisch eingesetzten Mittel nicht übersteigen.

Art. 6 Einkommens- und Vermögenslimiten

Eine Energieprämie wird gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres im gemeinsamen Haushalt das gesamte Zwischentotal der Einkünfte CHF 150'000.– und das gesamte Total der Vermögenswerte CHF 350'000.– nicht übersteigen.

Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden nicht angerechnet.

Art. 7 Fördergegenstände

Die Energieprämie wird für Fördergegenstände gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a., b. und c Energieförderverordnung (EnFV BL) vom 15. Dezember 2009[3] ausgerichtet. *

Die Bedingungen und Auflagen für Fördergegenstände gemäss EnFV BL sind einzuhalten.

Art. 8 Gesuch um Zusicherung

Ein Gesuch um Zusicherung einer Energieprämie ist rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens und zusammen mit allen notwendigen Unterlagen beim Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) einzureichen. 

Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.

Die Zusicherung oder Ablehnung der Energieprämie erfolgt in Form einer Verfügung.

Art. 9 Gesuch um Auszahlung

Das AUE verfügt auf Gesuch hin die Auszahlung der Energieprämie, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.

Auf Gesuch hin kann das AUE Akontozahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.

Art. 10 Verfall

Zugesicherte Energieprämien verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Auszahlung nicht innert 3 Jahren ab Zusicherung beim AUE eingetroffen ist.

In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag die Frist verlängern.

2 Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus

2.1 Beratung

Art. 11 Beratung

Das Hochbauamt (HBA) ist für die beauftragte Institution die zuständige Dienststelle.

Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.

2.2 Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen

Art. 12 Verbürgte Darlehen für Projektentwicklungen

Die beauftragte Institution kann einmalig oder in Teilbeträgen ein Darlehen von maximal CHF 2,5 Mio. inkl. Darlehenszinsen aufnehmen.

Die Bürgschaft des Kantons wird in Form einer Solidarbürgschaft gewährt. 

Die beauftragte Institution vergibt Darlehen an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und regelt die Modalitäten in Darlehensverträgen.

Das HBA ist für die beauftragte Institution die zuständige Dienststelle, dies in Koordination und mit fachlicher Unterstützung der Finanz- und Kirchendirektion.

Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.

Art. 13 Zielsetzungen bei verbürgten Darlehen für Projektentwicklungen

Verbürgte Darlehen werden mit der Zielsetzung verbunden, die Projekte nach wirtschaftlichen Grundsätzen, in Ausschöpfung des vorhandenen Nutzungspotenzials, in architektonisch guter Qualität und in einem energetisch zeitgemässen Standard zu realisieren.

Für Projekte, deren Realisierung auf kantonseigenen Grundstücken geplant ist, werden die verbürgten Darlehen mit weiteren Zielsetzungen zu Kostenlimiten und wohnpolitischen Zielsetzungen verbunden.

2.3 Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht

Art. 14 Erwerb und Abgabe von Grundstücken im Baurecht

Die Festlegung des massgeblichen Baurechtszinssatzes berücksichtigt die Grundsätze der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November 2017[4] und sieht einen zusätzlichen Abschlag vor.

Zur Ausgestaltung des Baurechtsvertrags besteht ein Reglement, das vom Regierungsrat genehmigt wird.

Das Reglement gibt unter anderem Aufschluss über:

  1. die Berechnung des Baurechtszinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses;
  2. die Berechnung des Baurechtszinses über die Vertragslaufzeit;
  3. die massgebenden Parameter des Abschlags auf den Baurechtszinssatz;
  4. die Berechnung der Kostenmiete.

Das HBA ist zuständig für den Erwerb und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht.

Die Zusammenarbeit zwischen dem HBA und der beauftragten Institution wird schriftlich vereinbart.

Art. 15 Auflagen bei der Abgabe von Grundstücken im Baurecht

Der Wohnraum muss nach wirtschaftlichen Grundsätzen, in Ausschöpfung des vorhandenen Nutzungspotenzials, in architektonisch guter Qualität und in einem energetisch zeitgemässen Standard realisiert werden. 

Der Mietzins ist nach dem Grundsatz der Kostenmiete zu bemessen.

Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger haben ein Reglement für die Vermietung zu erstellen und zwecks Aufnahme in den Baurechtsvertrag einzureichen.

Das Reglement enthält Grundsätze für die Vermietung und hat insbesondere sicherzustellen, dass:

  1. die Vermietung des geförderten Wohnraums im Hinblick auf eine gute soziale Durchmischung erfolgt, wobei Mietende mit geringen Einkommen und Vermögen angemessen zu berücksichtigen sind;
  2. die Vermietung des geförderten Wohnraums diskriminierungsfrei erfolgt, d. h., unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Behinderung sowie ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit;
  3. die Wohnungen höchstens 1 Zimmer mehr als Bewohnerinnen und Bewohner aufweisen und von dieser Belegungsvorschrift nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.

3 Förderung des altersgerechten Wohnens

3.1 Information und Beratung

Art. 16 Information und Beratung

Die Information zum altersgerechten Wohnen kann insbesondere durch Veranstaltungen oder durch Publikationen erfolgen.

Die Beratung umfasst eine Beurteilung der bestehenden Wohnsituation zur Analyse und Verbesserung von Funktionalität und Sicherheit für ältere Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Projektierung von altersgerechten Umbauten. 

Das Amt für Gesundheit (AfG) ist zuständig für die Information und Beratung zum altersgerechten Wohnen.

3.2 Prämie für altersgerechte Umbauten

Art. 17 Höhe der Prämie für altersgerechte Umbauten

Für Leistungsempfängerinnen und -empfänger gemäss § 14 Abs. 1 Bst. a WBFG beträgt die Prämie für altersgerechte Umbauten pro Haushalt:

  1. 20 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 10'000.–;
  2. 80 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 40'000.–, wenn Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006[5] bezogen werden.

Für Leistungsempfängerinnen und -empfänger gemäss § 14 Abs. 1 Bst. b und c WBFG beträgt die Prämie für altersgerechte Umbauten 20 % der altersbedingten Umbaukosten bzw. maximal CHF 10'000.– pro Wohneinheit.

Die bei einer Erneuerung ohnehin anfallenden Kosten werden nicht eingerechnet.

Art. 18 Einkommens- und Vermögenslimiten

Für Bewohnerinnen und Bewohner von selbst genutztem Wohneigentum wird eine Prämie für altersgerechte Umbauten gewährt, wenn gemäss definitiver Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres im gemeinsamen Haushalt das gesamte Zwischentotal der Einkünfte CHF 90'000.– und das gesamte Total der Vermögenswerte CHF 350'000.– nicht übersteigen.

Die Einkünfte von im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern und von Kindern in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden nicht angerechnet.

Art. 19 Fördergegenstände

Die Prämie für altersgerechte Umbauten wird für Fördergegenstände in den folgenden Bereichen ausgerichtet:

  1. Gebäudeerschliessung Aussenraum;
  2. Vertikale Erschliessung des Wohnraums;
  3. Türen;
  4. Toilette;
  5. Badewanne;
  6. Dusche.

Die Fördergegenstände gemäss Anhang 1 bilden einen integralen Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 20 Gesuch um Zusicherung

Ein Gesuch um Zusicherung einer Prämie für altersgerechte Umbauten ist rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens und zusammen mit allen notwendigen Unterlagen beim AfG einzureichen.

Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.

Die Zusicherung oder Ablehnung der Prämie für altersgerechte Umbauten erfolgt in Form einer Verfügung.

Art. 21 Gesuch um Auszahlung

Das AfG verfügt auf Gesuch hin die Auszahlung der Prämie für altersgerechte Umbauten, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.

Auf Gesuch hin kann das AfG Akontozahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.

Art. 22 Verfall

Zugesicherte Prämien für altersgerechte Umbauten verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Auszahlung nicht innert 1 Jahr ab Zusicherung beim AfG eingetroffen ist.

In begründeten Fällen kann das AfG auf schriftlichen Antrag die Frist verlängern.

Egress

GS 2023.110

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.110
03.12.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 1 geändert GS 2024.062

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.12.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.110
§ 7 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.062