Die Mittel des Fonds zur Förderung des Wohnungsbaus gemäss dem Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 29. Januar 1990 sowie Beiträge, die aufgrund früherer Erlasse und dieses Gesetzes ausgerichtet worden sind und zurückbezahlt werden, fliessen in eine Spezialfinanzierung zur Wohnbauförderung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 1. Juni 2017.
Für die Förderung des selbst genutzten Wohneigentums, die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus und die Förderung des altersgerechten Wohnens stehen grundsätzlich gleich viel Mittel der Spezialfinanzierung zur Verfügung.
Der Regierungsrat kann dem Landrat eine Umwidmung der pro Förderbereich reservierten Mittel beantragen.
Der Regierungsrat berichtet dem Landrat periodisch, erstmals 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, über die Ausschöpfung der Spezialfinanzierung und die erreichten Ziele.
Die kantonale Förderung erfolgt im Rahmen der in der Spezialfinanzierung vorhandenen Mittel.
Bei einer Ausschöpfung von mehr als 80 % kann der Regierungsrat dem Landrat zusätzliche Mittel zur Äufnung der Spezialfinanzierung beantragen.