Lexipedia

844.11

Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz

(Vo MBG)

Vom 30.05.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG) vom 1. Dezember 2022[2],

beschliesst:

1 Anspruchsvoraussetzungen

Art. 1 * Höhe des Mietzinsbeitrages (§ 5 MBG)

Die Gemeinden legen in ihren Reglementen einen maximalen Mietzinsbeitrag fest.

Der maximale Mietzinsbeitrag beträgt mindestens 75 % der Jahresnettomiete zuzüglich 20 % als Nebenkosten bzw. der angemessenen Jahresnettomiete.

In begründeten Ausnahmefällen können die Gemeinden vom festgelegten Mietzinsbeitrag in Abs. 2 abweichen und einen Beitrag bis maximal zum festgelegten Mietzinsgrenzwert gewähren.

Art. 2 * Einkommensgrenze (§ 6 MBG)

Der allgemeine Lebensbedarf beträgt mindestens 130 % des Grundbedarfs gemäss Sozialhilfegesetzgebung.

Art. 3 * Vermögensgrenze (§ 7 MBG)

Die Vermögensgrenze beträgt mindestens das 5-fache der Vermögensfreibeträge gemäss Sozialhilfegesetzgebung.

Die in der Sozialhilfegesetzgebung definierten erhöhten Vermögensfreibeträge für über 55-jährige Personen (§ 16 Abs. 2bis SHV[3]) gelten nicht.

2 Berechnungsgrundlagen

Art. 4 * Massgebliches Einkommen (§ 8 MBG)

Das Jahresnettoeinkommen, das 130 % des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs entspricht, wird zu 100 % angerechnet. Der Teil des Jahresnettoeinkommens, der 130 % des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs übersteigt, wird zu 75 % angerechnet.

Art. 5 * Anerkannte Ausgaben (§ 9 MBG)

Die Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf zur Berechnung der anerkannten Ausgaben betragen mindestens 100 % des Grundbedarfs gemäss Sozialhilfegesetzgebung.

3 Vollzugsbestimmungen

Art. 6 * Finanzierung (§ 14 MBG)

Der Kantonsbeitrag beträgt jährlich maximal CHF 3,5 Mio.

Der Kantonsbeitrag wird in regelmässigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre oder wenn der Kantonsbeitrag 40 % der gesamthaft ausgerichteten Mietzinsbeiträge unterschreitet, neu beurteilt und bei Bedarf angepasst.

Als Reglemente gemäss § 14 Abs. 5 MBG gelten Reglemente, die gestützt auf das totalrevidierte Mietzinsbeitragsgesetz vom 1. Dezember 2022 (GS 2023.037) genehmigt wurden.

Die Auszahlung des Kantonsbeitrags pro Gemeinde erfolgt jährlich nach Überprüfung der Kennzahlen zu den entrichteten Mietzinsbeiträgen.

Die Gemeinden liefern dem Kanton die erforderlichen Kennzahlen zu den im Abrechnungsjahr entrichteten Mietzinsbeiträgen bis am 31. März des Folgejahres.

Auf Basis der geprüften Kennzahlen nimmt der Kanton die Verteilung des Kantonsbeitrags unter den Gemeinden vor. Mit der Information über die definitive Verteilung des Kantonsbeitrags verwirkt der Anspruch auf die Kantonsbeteiligung an nicht geltend gemachten Mietzinsbeiträgen.

Nachträglich erforderliche Korrekturen der Verteilung des Kantonsbeitrags kann der Kanton im darauffolgenden Auszahlungsjahr vornehmen.

Art. 7 Zuständigkeit Kanton

Das Kantonale Sozialamt vollzieht die Kantonsaufgaben des Mietzinsbeitragsgesetzes und nimmt die Aufsicht über die Gemeindeaufgaben des Mietzinsbeitragsgesetzes wahr.

4 Übergangsbestimmung

Art. 8 * Übergangsbestimmung

Die Gemeinden können bis zum 30. Juni 2024 ihre Reglemente rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft setzen.

Egress

GS 2023.038

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.05.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 1 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 2 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 3 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 4 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 5 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 6 eingefügt GS 2023.038
30.05.2023 01.01.2024 § 8 eingefügt GS 2023.038

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.05.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023.038
§ 1 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038
§ 2 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038
§ 3 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038
§ 4 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038
§ 5 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038
§ 6 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038
§ 8 30.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.038