Der Kantonsbeitrag beträgt jährlich maximal CHF 3,5 Mio.
Der Kantonsbeitrag wird in regelmässigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre oder wenn der Kantonsbeitrag 40 % der gesamthaft ausgerichteten Mietzinsbeiträge unterschreitet, neu beurteilt und bei Bedarf angepasst.
Als Reglemente gemäss § 14 Abs. 5 MBG gelten Reglemente, die gestützt auf das totalrevidierte Mietzinsbeitragsgesetz vom 1. Dezember 2022 (GS 2023.037) genehmigt wurden.
Die Auszahlung des Kantonsbeitrags pro Gemeinde erfolgt jährlich nach Überprüfung der Kennzahlen zu den entrichteten Mietzinsbeiträgen.
Die Gemeinden liefern dem Kanton die erforderlichen Kennzahlen zu den im Abrechnungsjahr entrichteten Mietzinsbeiträgen bis am 31. März des Folgejahres.
Auf Basis der geprüften Kennzahlen nimmt der Kanton die Verteilung des Kantonsbeitrags unter den Gemeinden vor. Mit der Information über die definitive Verteilung des Kantonsbeitrags verwirkt der Anspruch auf die Kantonsbeteiligung an nicht geltend gemachten Mietzinsbeiträgen.
Nachträglich erforderliche Korrekturen der Verteilung des Kantonsbeitrags kann der Kanton im darauffolgenden Auszahlungsjahr vornehmen.