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Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

(Mietzinsbeitragsgesetz, MBG)

Vom 01.12.2022 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Landrat das Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Familien und Alleinerziehende mit mindestens 1 im Haushalt lebenden Kind in bescheidenen finanziellen Verhältnissen haben Anspruch auf Entlastung von verhältnismässig zu hohen Mietzinsbelastungen.

Art. 2 Allgemeine Voraussetzungen

Mietzinsbeiträge werden gewährt, wenn die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen.

Leistungen nach diesem Gesetz können nur auf der Basis des Mietvertrags für den von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller selbst bewohnten Mietraum erfolgen.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Art. 3 Beitragsberechtigte

Beitragsberechtigt sind auf Gesuch hin Familien und Alleinerziehende mit mindestens 1 im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kind.

Beitragsberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder mit einem Ausweis F oder S.

Beitragsberechtigt ist, wer seit mindestens 2 Jahren im Kanton Wohnsitz hat.

Art. 4 Unterstützungseinheit

Die massgebliche Unterstützungseinheit beinhaltet alle im gleichen Haushalt lebenden Personen, deren Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile für die Berechnung des massgeblichen Einkommens berücksichtigt werden.

Die Unterstützungseinheit umfasst neben der antragstellenden Person folgende im gleichen Haushalt lebenden Personen:

  1. die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner oder die Partnerin bzw. den Partner in eingetragener Partnerschaft;
  2. deren Partner oder Partnerin in einem gefestigten Konkubinat gemäss § 7a des Sozialhilfegesetzes vom 21. Juni 2001[3];
  3. deren Kinder.

Art. 5 Höhe des Mietzinsbeitrags

Der Mietzinsbeitrag entspricht der Differenz zwischen der Jahresnettomiete einer Unterstützungseinheit und derjenigen Miete, welche die Mietzinsbelastung auf ein tragbares Mass reduziert.

Das tragbare Mass der Mietzinsbelastung ist die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und den anerkannten Ausgaben.

Liegt der vertraglich geregelte Mietzins über der durch die Wohngemeinde festgelegten angemessenen Jahresnettomiete, die mindestens dem durch die Gemeinde festgelegten Mietzinsgrenzwert in der Sozialhilfe, zuzüglich 20 % der Nettowohnungskosten als Nebenkosten, entspricht, gilt letztere als massgebender Mietzins für die Berechnung des Mietzinsbeitrags.

Die jährlich ausgerichteten Mietzinsbeiträge dürfen die Jahresnettomiete der Unterstützungseinheit nicht übersteigen und werden maximal bis zur festgelegten angemessenen Jahresnettomiete ausbezahlt.

Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Jahresnettomiete um eine dem Untermietverhältnis angemessene ortsübliche Miethöhe reduziert. In diesem Fall kann ein schriftlicher Untermietvertrag eingefordert werden.

Der Regierungsrat legt den maximalen Mietzinsbeitrag im Verhältnis zur Jahresnettomiete fest.

Art. 6 Einkommensgrenze

Damit ein Anspruch auf Mietzinsbeiträge besteht, darf das Jahresnettoeinkommen der Unterstützungseinheit die Einkommensgrenze nicht übersteigen. Diese wird berechnet aus:

  1. dem allgemeinen Lebensbedarf;
  2. den effektiven Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bis maximal der regionalen Durchschnittsprämien;
  3. der effektiven Jahresnettomiete bis maximal der angemessenen Jahresnettomiete zuzüglich 20 % der Nettomietkosten als Nebenkosten;
  4. den effektiven Kosten für familienexterne Kinderbetreuung.

Der Regierungsrat legt die Mindesthöhe des allgemeinen Lebensbedarfs fest.

Art. 7 Vermögensgrenze

Damit ein Anspruch auf Mietzinsbeiträge besteht, darf das Vermögen der Unterstützungseinheit die Vermögensgrenze nicht übersteigen.

Der Regierungsrat legt die Mindesthöhe der Vermögensgrenze fest.

3 Berechnungsgrundlagen

Art. 8 Massgebliches Einkommen

Für die Berechnung des massgeblichen Einkommens wird das Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden und zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen berücksichtigt.

Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bzw. die zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen auf eine Erhöhung des Arbeitspensums verzichten, obwohl dies zumutbar wäre, kann das fehlende Einkommen als hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

Nicht für die Berechnung des massgeblichen Einkommens berücksichtigt werden:

  1. eine allfällige Hilflosenentschädigung;
  2. 20–40 % vom Lehrlingslohn.

Der Regierungsrat legt fest, in welchem Umfang das Einkommen berücksichtigt wird.

Art. 9 Anerkannte Ausgaben

Die anerkannten Ausgaben der Unterstützungseinheit setzen sich zusammen aus:

  1. den Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf;
  2. den effektiven Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, maximal bis zu den regionalen Durchschnittsprämien;
  3. den effektiven Kosten für familienexterne Kinderbetreuung;
  4. den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige;
  5. sonstigen wiederkehrenden notwendigen Ausgaben.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

4 Vollzugsbestimmungen

Art. 10 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen.

Sie regeln unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes und der ausführenden Verordnung durch Reglement:

  1. die Höhe der maximalen Mietzinsbeiträge im Verhältnis zur Jahresnettomiete;
  2. die angemessene Jahresnettomiete, die mindestens dem durch die Gemeinde festgelegten Mietzinsgrenzwert entspricht, zuzüglich 20 % der Nettomietkosten als Nebenkosten;
  3. die Einkommensgrenzen;
  4. die Vermögensgrenzen.

Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Form über die Möglichkeit des Bezugs von Mietzinsbeiträgen.

Art. 11 Verfügung und Rechtsmittel

Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen.

Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden sind durch Einsprache anfechtbar.

Art. 12 Mitwirkung

Verweigert die antragstellende Person die Mitwirkung oder reicht sie die benötigten Unterlagen nicht oder unvollständig ein, ist auf den Antrag nicht einzutreten. Werden bei einer laufenden Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht, ist die Ausrichtung einzustellen.

Bezügerinnen und Bezüger von Mietzinsbeiträgen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen jede Änderung einer für die grundsätzliche Bezugsberechtigung oder die Höhe der Bezüge erheblichen Tatsache innert 30 Tagen mitzuteilen.

Art. 13 Rückerstattung

Rechtmässig bezogene Mietzinsbeiträge sind grundsätzlich nicht rückerstattungspflichtig.

Personen, die Mietzinsbeiträge bezogen haben, müssen diese in entsprechendem Umfang zurückerstatten, als ihnen nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Beitragszeitraum zufliessen.

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen erwirkt, hat die zu Unrecht bezogenen Mietzinsbeiträge zurückzuerstatten.

Art. 14 Finanzierung

Die Gemeinden tragen die Kosten für den Vollzug und die Ausrichtung der Mietzinsbeiträge.

Der Kanton beteiligt sich mit einem festgelegten Kantonsbeitrag an den ausgerichteten Mietzinsbeiträgen.

Der Kantonsbeitrag wird aufgrund der ausgerichteten Mietzinsbeiträge prozentual an die Gemeinden ausbezahlt.

Pro Gemeinde beträgt die Kantonsbeteiligung an den ausgerichteten Mietzinsbeiträgen maximal 50 %.

Nur Gemeinden mit genehmigten Reglementen erhalten Kantonsbeiträge.

Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Obergrenze des gesamten Kantonsbeitrags fest.

Art. 15 Aufsicht

Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes. Er kann in sämtliche Akten Einsicht nehmen und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen.

Verweigern die Gemeinden die Einsicht in die Akten, können die Kantonsbeiträge eingestellt werden.

Egress

GS 2023.037

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.12.2022 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.037

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.12.2022 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.037